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Führerscheinumtausch

Änderungen zum Führerschein ab 2013

Hinweise zur Umtauschpflicht gemäß § 24a FEV i. V. mit Anlage 8e zur FeV

Seit dem 19.01.2013 werden nur noch neue EU-Führerscheine ausgegeben, Die Gültigkeit dieser Führerscheindokumente ist auf 15 Jahre befristet.

Ein Führerschein, der vor dem 19.01.2013 ausgestellt worden ist, ist bis zu dem Zeitpunkt umzutauschen, der sich aus der Anlage 8e zur FeV ergibt.

Die Umtauschpflicht der Führerscheine, welche vor dem 19.Januar 2013 ausgestellt wurden, gestaltet sich wie folgt:

Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:

Geburtsjahr des FahrerlaubnisinhabersTag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
Vor 195319.01.2033
1953-195819.07.2022 
1959-196419.01.2023
1965-197019.01.2024
1971 oder später19.01.2025

 

Führerscheine, die ab 01.Januar 1999 ausgestellt worden sind:

AusstellungsjahrTag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
1999-200119.01.2026
2002-200419.01.2027
2005-200719.01.2028
200819.01.2029
200919.01.2030
201019.01.2031
201119.01.2032
2012-18.01.201319.01.2033

 

Achtung: Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19.Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins

Zum Antrag

Hinweise zur Antragstellung: Der Antrag kann persönlich bei unserer Dienststelle abgegeben werden. Die Antragstellung ist auch bei unseren Bürgerbüros in Neumarkt St. Veit (Öffnungszeiten: Di. 08.00 -10.00,  Do. 16.00 - 18.00 Uhr), als auch in Haag i. OB (Öffnungszeiten: Mo 08.00 - 10. 00 Uhr, Do. 16.00 - 18.00 Uhr) möglich. Außerdem besteht die Möglichkeit, das Antragsformular mit den erforderlichen Unterlagen postalisch bei unserer Dienststelle (Führerscheinstelle, Nordtangente 10, 84453 Mühldorf a. Inn) einzureichen. Bei postalischer Antragstellung reicht es, wenn Sie Ihren Führerschein in Kopie mitschicken, der Originalführerschein ist dann erst bei Abholung erforderlich).

Info: In Kürze kann die Antragstellung auch online erfolgen.

Es werden folgende Unterlagen zur Bearbeitung Ihres Antrags benötigt:

  • ein Lichtbild, dass den Bestimmungen der Passverordnung entspricht
  • Originalführerschein
  • Bearbeitungsgebühr: 25,30 €
    Die Bearbeitungsgebühr kann bei der Führerscheinstelle bar oder per EC-Kartenzahlung erfolgen, in Ausnahmefällen ist auch die Ausstellung einer Rechnung möglich.

Direktversand

Es besteht die Möglichkeit, dass Sie sich den neuen EU-Kartenführerschein auch direkt nach Hause schicken lassen. Sie sparen sich dadurch die persönliche Abholung des Führerscheins. Für diesen Service des "Direktversands" ist lediglich eine zusätzliche Gebühr von 4,50 € zu entrichten. Dies wird in Ihrem alten Führerschein dann bereits bei Antragstellung vermerkt (durch eine dementsprechende Befristung).

Übersicht der Fahrerlaubnisklassen ab dem 19.01.2013

Übersicht auf den Seiten des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

gesetzliche Grundlagen:
Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
Anlagen zur Fahrerlaubnisverordnung