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Benötigte Unterlagen

Kennzeichenbeibehalt

Kennzeichenbeibehalt

Ein Kennzeichenbeibehalt bei Wohnsitzwechsel in einen anderen Zulassungsbezirk ist bundesweit ab dem 01.01.2015 möglich (zum Beispiel bei einem Umzug von Altötting in den Landkreis Mühldorf a. Inn).
 
Achtung: Die Ummeldepflicht bleibt weiter bestehen!

Folgende Voraussetzungen müssen bei der Mitnahme des Kennzeichens erfüllt sein:

  • Das Fahrzeug muss zugelassen sein.
  • Der Halter muss gleich bleiben.

 Folgende Unterlagen müssen der Zulassungsbehörde vorgelegt werden:

  • Zulassungsbescheinigung Teil 1
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung
  • 7 stellige eVB-Nummer der Versicherung
  • gültiger TÜV-Nachweis
  • evtl. Vollmacht
  • Kfz-Schilder nur, wenn Sie zukünftig die internetbasierte Außerbetriebsetzung nutzen möchten!
  • Zulassungsbescheinigung Teil 2, bei Änderung des Namens (Heirat) oder bei vor dem 01.10.2005 ausgestellten Fahrzeugpapier
Kennzeichenbeibehalt bei Halterwechsel

Kennzeichenbeibehalt bei Halterwechsel

Ein Kennzeichenbeibehalt bei Halterwechsel in einen anderen Zulassungsbezirk ist bundesweit ab dem 01.10.2019 mögich (zum Beispiel bei einem erworbenen zugelassenen Fahrzeug aus dem Landkreis Altötting).

Achtung: Diese Möglichkeit besteht nur bei  zugelassenen Fahrzeugen, Ummeldepflicht besteht weiterhin

Folgende Unterlagen müssen der Zulassungsbehörde vorgelegt werden:

  • Zulassungsbescheinigung Teil 1 und Teil 2 (Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein)
  • gültiger Personalausweis oder Reispass mit Meldebescheinigung
  • 7 stellige eVB-Nummer der Versicherung
  • Kfz-Schilder nur, wenn Sie zukünftig die internetbasierte Außerbetriebsetzung nutzen möchten!
  • gültiger TÜV-Nachweis
  • evtl. Vollmacht und SEPA-Mandat

Wenn Ihr Hauptwohnsitz- bzw. Betriebssitz im 

  • Landkreis Altötting
  • Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen
  • Landkreis Berchtesgadener Land
  • Landkreis Fürstenfeldbruck
  • Landkreis Garmisch-Partenkirchen
  • Landkreis Miesbach
  • Landkreis München
  • Landkreis Rosenheim
  • Stadt Rosenheim
  • Landkreis Starnberg
  • Landkreis Traunstein

liegt, können Sie Zulassungsvorgänge auch in der Zulassungsbehörde Mühldorf a. Inn/ Waldkraiburg nur mit Vereinbarung eines Termines vornehmen lassen.

Umkennzeichnung von bereits zugelassen Fahrzeugen mit MÜ-Kennzeichen auf WS- oder VIB-Kennzeichen

Umkennzeichnung von bereits zugelassen Fahrzeugen mit MÜ-Kennzeichen auf WS- oder VIB-Kennzeichen

Ab 02.01.2019 sind die Unterscheidungskennzeichen WS und VIB in den Kraftfahrzeug-Zulassungsstellen des Landkreises Mühldorf a.Inn  erhältlich und können auch reserviert werden.

Fahrzeughalter mit bereits zugelassenen Fahrzeugen mit MÜ-Kennzeichen, die Ihr Fahrzeug lediglich umkennzeichen wollen, können dies allerdings nur beim Landratsamt Mühldorf a.Inn erledigen. Eine Umkennzeichnung in der Erweiterten Zuständigkeit ist nicht möglich.

Für die Wahl eines neuen Kennzeichens fällt eine Wunschkennzeichengebühr in Höhe von 10,20 Euro an. Wer sich ein Kennzeichen vorab im Internet reserviert, muss dafür eine Reservierungsgebühr in Höhe von 2,60 Euro begleichen.

Künftig kann sich jeder Fahrzeughalter im Landkreis Mühldorf a.Inn sein Kennzeichen (MÜ, WS und VIB) ohne Rücksicht auf den jeweiligen Wohnort aussuchen.

So können Bürger im Landkreis Mühldorf a.Inn zwischen den Kennzeichen MÜ, WS und VIB wählen.

Folgende Buchstaben-und Nummernkombinationen stehen zur Verfügung:

WS-Q1 bis WS-Q9999, WS-QA1 bis WS-QZ9999, VIB-G1 bis VIB-G9999

Folgende Unterlagen werden benötigt:

  • Fahrzeugbrief/Zulassungsbescheinigung Teil 2
  • Fahrzeugschein/Zulassungsbescheinigung Teil 1
  • sowie die amtlichen Kennzeichen.
Zulassung eines fabrikneuen Fahrzeugs

Zulassung eines fabrikneuen Fahrzeugs

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung
  • bei Firmen: Handelsregisterauszug und Gewerbeanmeldung
  • elektronische Versicherungsbestätigung; sog. eVB-Nummer (7-stelliger Code)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II – früher Fahrzeugbrief
  • COC (Certificate of Conformity), EG-Übereinstimmungsbescheinigung
  • SEPA Lastschriftmandat (auch bei Fahrzeugen die eine Steuerbefreiung oder grünes Kennzeichen beantragen) bzw. Nachweis über Bankverbindung
  • Vollmacht, falls ein Beauftragter handelt
Zulassung eines gebrauchten Fahrzeugs, das bisher im Zulassungsbezirk zugelassen war (auf neuen Halter)

Zulassung eines gebrauchten Fahrzeugs, das bisher im Zulassungsbezirk zugelassen war (auf neuen Halter)

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung
  • bei Firmen: Handelsregisterauszug und Gewerbeanmeldung
  • elektronische Versicherungsbestätigung; sog. eVB-Nummer (7-stelliger Code)
  • Zulassungsbescheinigung Teil I – früher Fahrzeugschein (bei einem vor dem 01.10.2005 stillgelegten Fahrzeug zusätzlich Abmeldebescheinigung)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II – früher Fahrzeugbrief
  • Kfz-Kennzeichen (entbehrlich, wenn das Fahrzeug abgemeldet ist)
  • Prüfbericht oder Gutachten
  • SEPA Lastschriftmandat (auch bei Fahrzeugen die eine Steuerbefreiung oder grünes Kennzeichen beantragen) bzw. Nachweis über Bankverbindung
  • Vollmacht, falls ein Beauftragter handelt
Zulassung eines gebrauchten Fahrzeugs, das bisher außerhalb des Zulassungsbezirks zugelassen war

Zulassung eines gebrauchten Fahrzeugs, das bisher außerhalb des Zulassungsbezirks zugelassen war

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung
  • bei Firmen: Handelsregisterauszug und Gewerbeanmeldung
  • elektronische Versicherungsbestätigung; sog. eVB-Nummer (7-stelliger Code)
  • Zulassungsbescheinigung Teil I – früher Fahrzeugschein (bei einem vor dem 01.10.2005 stillgelegten Fahrzeug zusätzlich Abmeldebescheinigung)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II – früher Fahrzeugbrief
  • Kfz-Kennzeichen (entbehrlich, wenn das Fahrzeug abgemeldet ist)
  • Prüfbericht oder Gutachten
  • SEPA Lastschriftmandat (auch bei Fahrzeugen die eine Steuerbefreiung oder grünes Kennzeichen beantragen) bzw. Nachweis über Bankverbindung
  • Vollmacht, falls ein Beauftragter handelt
Wiederzulassung eines Fahrzeugs auf den bisherigen Halter im gleichen Zulassungsbezirk

Wiederzulassung eines Fahrzeugs auf den bisherigen Halter im gleichen Zulassungsbezirk

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung
  • bei Firmen: Handelsregisterauszug und Gewerbeanmeldung
  • elektronische Versicherungsbestätigung; sog. eVB-Nummer (7-stelliger Code)
  • Zulassungsbescheinigung Teil I – früher Fahrzeugschein (bei einem vor dem 01.10.2005 stillgelegten Fahrzeug zusätzlich Abmeldebescheinigung)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II – früher Fahrzeugbrief (nur bei Änderung des Kennzeichens)
  • Prüfbericht oder Gutachten
  • SEPA Lastschriftmandat (auch bei Fahrzeugen die eine Steuerbefreiung oder grünes Kennzeichen beantragen) bzw. Nachweis über Bankverbindung
  • Vollmacht, falls ein Beauftragter handelt
Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs

Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs

  • Zulassungsbescheinigung Teil I – früher Fahrzeugschein
  • Kfz-Kennzeichen (bitte erst am Schalter entstempeln)
Erneuerung der Prüf- und Siegelplaketten auf den Kennzeichen

Erneuerung der Prüf- und Siegelplaketten auf den Kennzeichen

  • Zulassungsbescheinigung Teil I – früher Fahrzeugschein
  • Kfz-Kennzeichen
  • Prüfbericht oder Gutachten falls vorhanden
  • Vollmacht, falls ein Beauftragter handelt
Änderung der Anschrift innerhalb des Zulassungsbezirks

Änderung der Anschrift innerhalb des Zulassungsbezirks

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung
  • bei Firmen: Handelsregisterauszug und Gewerbeanmeldung
  • Zulassungsbescheinigung Teil I – früher Fahrzeugschein
Änderung des Namens

Änderung des Namens

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung
  • bei Firmen: Handelsregisterauszug und Gewerbeanmeldung
  • Zulassungsbescheinigung Teil I – früher Fahrzeugschein
  • Zulassungsbescheinigung Teil II – früher Fahrzeugbrief
Eintragungspflichtige technische Änderung

Eintragungspflichtige technische Änderung

  • Zulassungsbescheinigung Teil I – früher Fahrzeugschein
  • Zulassungsbescheinigung Teil II – früher Fahrzeugbrief
  • Prüfbericht oder Gutachten
  • bei Änderung der Fahrzeugart zusätzlich elektronische Versicherungsbestätigung; sog. eVB-Nummer (7-stelliger Code)
Kurzzeitkennzeichen mit KFZ-Standort oder Hauptwohnsitz im Landkreis Mühldorf a. Inn für Probe- und Überführungsfahrten unter Vorlage des Kaufvertrages

Kurzzeitkennzeichen mit KFZ-Standort oder Hauptwohnsitz im Landkreis Mühldorf a. Inn für Probe- und Überführungsfahrten unter Vorlage des Kaufvertrages

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung
  • bei Firmen: Handelsregisterauszug und Gewerbeanmeldung
  • elektronische Versicherungsbestätigung; sog. eVB-Nummer (7-stelliger Code) – speziell für Kurzzeitkennzeichen
  • Zulassungsbescheinigung Teil I – früher Fahrzeugschein
  • Zulassungsbescheinigung Teil II – früher Fahrzeugbrief
  • Prüfbericht oder Gutachten
Zulassungen Minderjähriger Fahrzeughalter

Zulassungen Minderjähriger Fahrzeughalter

  • vorgenannte Unterlagen je nach Vorgangsart
  • zusätzlich Einwilligung und beide Ausweise der Erziehungsberechtigten (ggf. Sorgerechtsurteil)
  • Fahrschulnachweis oder die Prüfbescheinigung über die Fahrerlaubnis

Zu den Formularen

Zulassung Schwerbehinderter Fahrzeughalter

Zulassung Schwerbehinderter Fahrzeughalter

  • vorgenannte Unterlagen je nach Vorgangsart
  • zusätzlich Schwerbehindertenausweis

Zu den Formularen

Hinweise

Hinweise

  1. Auch wenn Sie Ihr Fahrzeug in Mühldorf a. Inn/ Waldkraiburg zulassen, bleibt die Zuständigkeit der Zulassungsstelle Ihres Hauptwohnsitzes bzw. Betriebsitzes weiter bestehen.
  2. Die Fahrzeuge bekommen, egal bei welcher dieser Zulassungsbehörden sie zugelassen werden, immer ein Kennzeichen der für den Hauptwohnsitz/Betriebssitz des Fahrzeughalters zuständigen Zulassungsbehörde.
  3. Falls Sie ein Wunschkennzeichen bei Ihrem Heimatlandkreis reserviert haben, können Sie diese Reservierung auch bei uns nutzen. Bei der Reservierung erhalten Sie eine PIN-Nummer, die Sie bei uns mit angeben müssen.
  4. Durch den elektronischen Datenaustausch über das Kraftfahrt-Bundesamt werden die Daten an die für den Wohnort/Betriebssitz des Fahrzeughalters zuständige Zulassungsbehörde unverzüglich weitergeleitet.
  5. Sollten notwendige Unterlagen fehlen bzw. unvollständig sein, kann ein Antrag leider nicht abschließend bearbeitet werden.
  6. Zulassungsanträge müssen gegebenenfalls bis zur Bezahlung zurückgestellt werden, wenn der Fahrzeughalter Steuerschulden hat.
  7. Falls Gebührenrückstände bei der zuständigen Zulassungsbehörde vorhanden sind, kann der Vorgang in Mühldorf a. Inn/ Waldkraiburg leider nicht bearbeitet werden. In diesen Fällen wird an die zuständige Zulassungsbehörde verwiesen.
  8. Wird aufgrund einer rechtlichen Abweichung eine Ausnahmegenehmigung benötigt, so kann Ihr Zulassungsantrag nur bei der für Ihren Hauptwohnsitz bzw. Betriebssitzes zuständigen Zulassungsbehörde durchgeführt werden.

Die hier genannten Informationen zeigen, welche Unterlagen Sie zu den häufigsten Zulassungsvorgängen benötigen. Hierbei wird hinsichtlich der erforderlichen Unterlagen von einem Regelfall ohne Besonderheiten ausgegangen.

Bei speziellen Zulassungsvorgängen (z.B. Importfahrzeuge, Oldtimer, Fahrzeugdiebstahl, Erteilung von Ausnahmegenehmigungen, Ausfuhrkennzeichen sowie Ausstellung von Ersatz-Fahrzeugpapieren oder Ersatz-Fahrzeugpapieren bei verstorbenen Fahrzeughaltern) sind weitere Unterlagen notwendig. Eine hierauf abschließende Aufstellung dieser Sonderfälle wäre an dieser Stelle zu umfangreich, da die Fallgestaltungen sehr unterschiedlich sein können. Deshalb wurde hierauf ganz verzichtet. In diesen Fällen sollten Sie unbedingt vorab Rücksprache mit der Zulassungsbehörde halten, damit Ihre Unterlagen bei der Zulassung des Fahrzeugs vollständig sind.

Auch für allgemeine Fragen stehen wir gerne zur Verfügung. Bitte rufen Sie uns an!

Öffnungszeiten und Ansprechpartner

Prägestellen für Kennzeichenschilder befinden sich in unmittelbarer Nähe der Kfz-Zulassungsbehörde.