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Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot / Ferienreiseverordnung

An Sonn- und Feiertagen dürfen in der Zeit von 00:00 bis 22:00 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t, sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren. In der Zeit vom 01. Juli bis 31. August jeden Jahres gilt das Verbot für dieselbe Fahrzeuggruppe auf bestimmten Autobahnen und Bundesstraßen für alle Samstage in der Zeit von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr. Wer trotz Fahrverbot zwingend erforderliche Fahrten durchführen will, benötigt eine Ausnahmegenehmigung.

 

Leistungsbeschreibung

Leistungsbeschreibung

Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) regelt in § 30 Abs. 3, dass an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 00:00 Uhr bis 22:00 Uhr Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t, sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren dürfen. Die Feiertage sind in § 30 Abs. 4 StVO festgelegt.

Auch während des Geltungszeitraums der Ferienreiseverordnung (01.07. bis 31.08.) gilt das Fahrverbot für die genannten Fahrzeuge an allen Samstagen jeweils in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr.  Das Verbot betrifft ausschließlich die in § 1 Abs. 2 und 3 FerienreiseVO genannten Autobahnen und Bundesstraßen.

Die genannten Fahrverbote gelten damit sowohl für einzeln verkehrende Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 7,5 t als auch für jede Kombination aus einem Anhänger und einem Lkw, unabhängig davon, welches Gewicht diese haben. Es erfasst ausschließlich den gewerblichen Lkw-Verkehr.

Der Gesetzgeber nimmt folgende Transporte von den Fahrverboten aus:

  • Transport von bestimmten frischen Lebensmitteln und leicht verderblichem Obst und Gemüse
  • Fahrten im kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße oder Hafen-Straße unter Einhaltung bestimmter Entfernungen
  • Fahrten mit Fahrzeugen, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar der Fahrzeuge gehören (z.B. Ausstellungs- und Filmfahrzeuge)
  • Fahrzeuge, die als selbstfahrende Arbeitsmaschinen zugelassen sind (siehe Zulassungspapiere)
  • Transport von lebenden Bienen
  • Transporte für die eine Ausnahme nach der Schausteller-Verordnung vorliegt.

Die Straßenverkehrsbehörden können auf Antrag Ausnahmen von den Fahrverboten genehmigen. 

Zuständig für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist gem. § 46 Abs. 1 Nr. 7 StVO die Straßenverkehrsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt), in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird. Im Falle einer flächendeckenden Ausnahmegenehmigung ist die Straßenverkehrsbehörde zuständig, in deren Bezirk die den Transport durchführende Person ihren Wohnort oder das den Transport durchführende Unternehmen seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.

Voraussetzungen

Voraussetzungen

Ausnahmegenehmigungen von den Fahrverboten können nur erteilt werden, wenn

  • ein öffentliches Interesse an der Durchführung der Fahrt während der Verbotszeit besteht (z. B. zur Aufrechterhaltung des Betriebes öffentlicher Versorgungseinrichtungen oder zur termingerechten Ausstattung von Veranstaltungen, Märkten, Messen etc.) oder
  • die Versagung der Genehmigung eine unbillige Härte darstellen würde und
  • der Nachweis erbracht wird, dass eine Beförderung weder mit anderen Verkehrsmitteln noch außerhalb der Verbotszeit möglich ist.

Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nur in besonders dringenden Fällen gerechtfertigt ist. An den Nachweis einer solchen Dringlichkeit sind strenge Anforderungen zu stellen.
Hierbei ist zu beachten, dass (betriebs-) wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gründe allein keine Ausnahmen vom Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen rechtfertigen können. Um eine Ausnahme von den Fahrverboten zu ermöglichen, liegt in der Regel ein (Grund-) Versorgungsinteresse der Bevölkerung vor.

Ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung besteht nicht.

Die zu befördernden Güter sind im Antrag genau und, wenn möglich, einzeln aufzuführen. Auf pauschale Formulierungen wie „Termingut“ ist zu verzichten, weil dies vor Ort für die Kontrollorgane nicht nachvollziehbar ist.

Dauerausnahmegenehmigungen können nur in Sonderfällen erteilt werden, wenn die Erforderlichkeit der Fahrten für den gesamten Geltungszeitraum nachgewiesen wird, z. B. durch eine Dringlichkeitsbescheinigung der Industrie- und Handelskammer.

Bei Ausnahmen vom Fahrverbot der FerienreiseVO gilt es zu beachten, dass das Fahrverbot lediglich einige Hauptdurchgangsstrecken in Bayern umfasst, die erfahrungsgemäß zu den höchstbelasteten Strecken im Bundesgebiet zählen.
In Anbetracht des leistungsfähigen nachgeordneten Straßennetzes ist es in der Regel ohne weiteres möglich, Transporte auch ohne Benutzung der gem. § 1 Abs. 2 FerienreiseVO beschränkten Bundesautobahnen und Bundesstraßen durchzuführen. Es muss deshalb vom Antragsteller schlüssig begründet werden, weshalb der konkrete gesperrte Streckenabschnitt befahren werden soll.

Unterlagen

Unterlagen

  • ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
  • Nachweis, dass eine Beförderung weder mit anderen Verkehrsmitteln noch außerhalb der Verbotszeit möglich ist 
  • bei beantragter Dauerausnahmegenehmigung einen Nachweis über die Erforderlichkeit einer reglemäßigen Beförderung während der Verbotszeit, z. b. eine Dringlichkeitsbescheinigung der örtlichen Industrie- und Handelskammer (IHK)
  • Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung Teil 1 der Fahrzeuge, für die eine Ausnahme beantragt wird
  • sonstige Unterlagen im Einzelfall: Aufträge, Frachtpapiere
Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen

§ 30 Abs. 3 Straßenverkehrsordnung (StVO)

§ 46 Abs. 1 Nr. 7 StVO

§§ 1 und 4 Verordnung zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße (FerienreiseVO)

Ansprechpartner

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