Leichte Sprache
Gebärdensprache
Veranstaltungskalender
Öffnungszeiten

Kommunale Behindertenbeauftragte

Familienratgeber der Aktion Mensch

Familienratgeber der Aktion Mensch

Der Online-Wegweiser für Menschen mit Behinderung und ihre Angehörige

Kennen Sie schon den Familienratgeber der Aktion Mensch?

Unter www.familienratgeber.de finden Menschen mit Behinderung und ihre Familien ein kostenloses Internet-Angebot mit vielen nützlichen Themen, das sie dabei unterstützt, ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu führen.

Der Online-Wegweiser begleitet Menschen mit Behinderung durch das Leben und steht ihnen bei alltäglichen Fragen zur Seite: So gibt er beispielsweise Auskunft über das Persönliche Budget und den Schwerbehindertenausweis oder hilft bei der Suche nach Bildungs- und Freizeitangeboten. Von Inklusion in Schule und Beruf bis hin zu Frühförderung, Assistenz und Barrierefreiheit:
Der Familienratgeber deckt ein breites Themenspektrum ab. Und ist das passende Thema nicht dabei, können sich die Nutzer im Forum jederzeit auch untereinander austauschen.

Alle Informationen stehen den Nutzern auch in Leichter Sprache zur Verfügung, ergänzt durch ein umfangreiches Wörterbuch in Leichter Sprache.
Dieses Angebot ist für Menschen mit Lernschwierigkeiten eine ebenso große Hilfe wie für Menschen mit geringen Kenntnissen der deutschen Sprache.

Kernstück des Familienratgebers ist die Adressdatenbank, die mehr als 26.000 Adressen von Organisationen aus ganz Deutschland beinhaltet. Hier haben Nutzer die Möglichkeit, relevante Adressen in Ihrer Nähe zu recherchieren, und sich Unterstützung und Beratung in Ihrer Umgebung zu suchen.

Als unabhängiger Ratgeber kann das Online-Angebot auch von Beratungsstellen, Verwaltungen sowie Organisationen und Selbsthilfegruppen der Behindertenhilfe genutzt werden. Besonders praktisch: Für eine direkte Verknüpfung mit der Adressdatenbank des Familienratgebers haben diese die
Möglichkeit, das Suchwidget des Familienratgebers in Ihre eigene Internetseite einzubinden. Hier ist über die Eingabe von Postleitzahlen und Schlagworten sowohl eine lokale als auch bundesweite Suche nach Anlauf- und Beratungsstellen möglich.

Anträge und Formulare - Blindengeld und Informationen

Anträge und Formulare - Blindengeld und Informationen

Blindengeld und Informationen

Behindertenbeauftragte des Landkreises Mühldorf a. Inn

Sehr geehrte Damen und Herren,

durch die UN Konvention für Menschen mit Behinderung soll die Teilhabe von Menschen mit Behinderung in allen gesellschaftlichen Prozessen garantiert werden.
Mit den Behindertenbeauftragten der einzelnen Kommunen im Landkreis Mühldorf  versuchen wir, dieses Recht im Alltag Schritt für Schritt umzusetzen. Hierfür möchte ich mich bei allen ehrenamtlichen Behindertenbeauftragten in unserem Landkreis sehr herzlich bedanken.

Claudia Hausberger
Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderung im Landkreis Mühldorf

Wenn Sie Fragen oder Anregungen an mich haben, erreichen Sie mich am besten unter:

claudi.hausbergergmx.de

oder unter

0176/ 500 35 65 0.

Aktuelles

Aktuelles

Signet „Bayern barrierefrei“ für den Campus Mühldorf am Inn

Mühldorf, September 2023

An der Fakultät für Sozialwissenschaften am Campus Mühldorf am Inn, einer Außenstelle der Technischen Hochschule Rosenheim, steht der Mensch im Mittelpunkt – und das nicht nur in Bezug auf die Studieninhalte. Der Campus ist sowohl durch seine Lage in der Tourismusregion Inn-Salzach als auch durch seine Gestaltung und Ausstattung attraktiver denn je: In den vergangenen Jahren wurde das ehemalige Industriegebäude, in dem der Campus beheimatet ist, unter besonderer Berücksichtigung der Barrierefreiheit umfassend saniert. Heute beweist der Campus, der neben der Fakultät für Sozialwissenschaften auch die berufsbegleitenden Studiengänge Maschinenbau sowie Betriebswirtschaft und Management anbietet, wie sich barrierefreies Studieren in Bayern vorbildlich umsetzen lässt. Auf Vorschlag der Behindertenbeauftragten des Landkreises Mühldorf am Inn Claudia Hausberger wurde im September 2023 der Campus für sein besonderes Engagement mit dem Signet „Bayern barrierefrei“ ausgezeichnet.

Der im Wintersemester 2014/2015 eröffnete Campus Mühldorf am Inn ist auf Wachstumskurs und zieht mit seinem zukunftsorientierten Studienangebot viele junge Menschen nach Mühldorf. Von den Möglichkeiten, die der wachsende Campus Lehrenden und Lernenden bietet, soll niemand ausgegrenzt werden. Deshalb hat man sich dazu entschlossen, das Thema Barrierefreiheit bei der umfassenden Sanierung und dem Ausbau des Standortes für bis zu 1.000 Studierende in den Fokus zu rücken. Viele der umgesetzten Maßnahmen erleichtern Menschen mit Behinderung das Studium in Mühldorf am Inn und bauen so Barrieren ab.

So wurden etwa die Hörsäle und Flure mit Mineralfaserdecken ausgerüstet. Diese haben besonders gute akustische Eigenschaften und sorgen dafür, dass Studierende mit Höreinschränkungen medialen Studieninhalten oder den Worten der Lehrenden besser folgen können. Darüber hinaus verfügt ein Raum über ein separates Gerät für Hörgeschädigte, das mit dem Mikrofon des Vortragenden gekoppelt ist. Im kompletten Gebäude wird derzeit außerdem ein Wegeleitsystem eingerichtet. Kontrastreiche Türzargen unterstützen schon jetzt die einfachere Orientierung. Tasten mit Brailleschrift ermöglichen blinden und stark sehbehinderten Menschen die Bedienung des Aufzugs. Es gibt rollstuhlgerechte Toiletten und der schwellenlose Eingang erleichtert Personen mit Rollstuhl oder Gehhilfe den Zugang zum Campus. Direkt am Haupteingang steht außerdem ein Behindertenparkplatz zur Verfügung.

Im Bild: Die Geschäftsführerin der Fakultät für Sozialwissenschaften Angelika Tönshoff (Zweite von rechts) freut sich über das Signet „Bayern barrierefrei“, das von Ministerialdirigent Karl-Heinz Arians, Leiter der Abteilung „Inklusion von Menschen mit Behinderung“ im Bayerischen Sozialministerium (vorn) verliehen wurde. Mit dabei waren (von links): der Prodekan der Fakultät für Sozialwissenschaften Prof. Dr. phil. Alp Aslan, der Bürgermeister der Stadt Mühldorf Michael Hetzl, Landrat Max Heimerl, Bezirksrätin und Behindertenbeauftragte des Landkreises Mühldorf am Inn Claudia Hausberger und der Vizepräsident der Technischen Hochschule Rosenheim Prof. Dr. Uwe Strohbeck.

 

Link der Verfahrenslotsen im LRA:

Verfahrenslotsen im LRA

 

„Kindernotfall ABC“ Onlinekurs in Gebärdensprache

Alle 18 Sekunden verletzt sich ein Kind in Deutschland so stark, dass es ärztliche Versorgung braucht. In jedem 16. Hubschrauber der Notrettung liegt ein Kind – und gleichzeitig wissen immer weniger Eltern darüber Bescheid, was im Ernstfall zu tun ist. Mit dem Onlinekurs "Kindernotfall ABC" unterstützt die Online-Plattform mapadoo seit 2020 Eltern dabei, Notsituationen besser einzuschätzen und richtig zu reagieren. Der Kurs war bereits für Schwerhörige untertitelt, aber damit ihn auch die etwa 200 000 Menschen nutzen können, die sich in Deutscher Gebärdensprache unterhalten, wurde dieses Projekt ins Leben gerufen. Denn die Deutsche Gebärdensprache hat eine grundlegend andere Grammatik als die deutsche Schrift- und Lautsprache. Deshalb sind für diese Zielgruppe Bücher zum Kindernotfall nicht zur Weiterbildung geeignet. Für diese Menschen hat die Björn Steiger Stiftung nun die Übersetzung des "Kindernotfall ABC" in eine barrierefreie Version mit Gebärdensprache ermöglicht und stellt diesen Kurs gemeinsam mit mapadoo ab Januar 2024 kostenfrei zur Verfügung.

Nähere Informationen hierzu finden sich hier.

 

Anerkennung von Assistenzhunden

„Menschen mit Behinderung darf der Zutritt zu öffentlichen und privaten Anlagen oder Einrichtungen wegen der Begleitung ihres Assistenzhundes nicht verweigert werden. So regelt es das Behindertengleichstellungsgesetz.“ So die Behindertenbeauftragte des Landkreises Claudia Hausberger. Zum 1. März 2023 trat ergänzend dazu bundesweit die Assistenzhundeverordnung in Kraft. Diese regelt nun die Anerkennung von Assistenzhunden. In Bayern ist dafür die Landesbehörde Zentrum Bayern Familie und Soziales – Region Unterfranken dafür zuständig. „In dieser Verordnungen wird geregelt, wie die Anforderungen an die Eignung, Ausbildung, Prüfung und Haltung von Assistenzhunden aussehen“ so Hausberger. Ebenso die einheitliche Kennzeichnung aller Assistenzhunde mit Ausstellen eines Lichtbildausweises, woraus erkennbar ist, dass es sich um einen Assistenzhund handelt.“

Menschen mit Behinderung und Hauptwohnsitz in Bayern können ab sofort einen Antrag auf Anerkennung eines Assistenzhundes stellen.

Wenn der Hund eine dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) entsprechende Ausbildung bereits bestanden hat oder eine entsprechende Ausbildung nach dem 1. März 2023 begonnen hat und diese bis einschließlich 30. Juni 2024 erfolgreich beendet oder bereits als Hilfsmittel zur Teilhabe bzw. zum Behinderungsausgleich anerkannt ist, ist die Antragstellung bis einschließlich 31. Dezember 2025 möglich. Beginnt die Ausbildung erst nach dem 30. Juni 2023, händigt der jeweilige Prüfende ein Zertifikat und ein Abzeichen aus.

Weitere Informationen erhält man beim Zentrum Bayern Familie und Soziales.

 

Neuerungen durch das -Kinder- und Jugendstärkungsgesetz

Beim Treffen der kommunalen Behindertenbeauftragten, zu dem Claudia Hausberger als Beauftragte des Landkreises geladen hatte, war Frau Prange, Leiterin des Amtes für Jugend und Familie im Landratsamt zu Gast. Als wichtiges Thema stand die Reform des Sozialgesetzbuch VIII – dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) -auf der Tagesordnung. 
Ca. 36.0000 Kinder und Jugendliche in Deutschland haben seelische, geistige oder körperliche Behinderung. Im Moment ist es so, dass Jugendämter für ca. 100.000 Kinder mit einer seelischen Behinderung im Sinne der Eingliederungshilfe nach SGB VIII zuständig sind. Für Kinder mit geistiger und körperlicher Behinderung war bisher das SGB IX gültig und diese Kinder werden in Bayern von den Bezirken betreut. Nun sollen beide Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche zusammengeführt werden, und zwar im SGB VIII, so Frau Prange. Insgesamt hat die Gesetzgebung hier sieben Jahre für diese Zusammenlegung vorgesehen 
Die erste Stufe hierfür ist bereits seit dem Tag der Gesetzesverkündung in Kraft: Nämlich die Verankerung des Leitgedanken Inklusion auf alle Bereiche der Kinderund Jugendhilfe. Außerdem die inklusive Betreuung von Kindern und Jugendlichen in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege, eine verbesserte Zusammenarbeit der Sozialleistung -Träger bei den Zuständigkeitsübergängen. Sowie die fallbezogene Zusammenarbeit bei Teilhabe und Gesamtplanverfahren.
In der zweiten Stufe, die 2024 flächendeckend eingeführt wird, werden die Verfahrenslotsen in den Jugendämtern als verbindliche Ansprechpartner für alle Betroffenen installiert. Diese sollen den Zusammenlegungsprozess auch aktiv begleiten. 
Und ab der dritten Stufe, geplant für 2028, sollen dann sowohl die Kinder mit seelischer Behinderung aber auch die Kinder mit geistiger und körperlicher Behinderung den gleichen Träger haben. Das heißt in Bayern, die den jeweiligen Jugendämtern für alle Kinder mit (drohender) Behinderung zuständig sein werden
 

Bayerisches Blindengeld 

Sehbehindertentag 2023 – Leistungen über das Zentrum Bayern Familie und Soziales

Heute ist Tag der Sehbehinderten, so die Behindertenbeauftragte des Landkreis Mühldorf Claudia Hausberger. Seit mehr 25 Jahren sollen hier außergewöhnlichen Lebenssituation sehbehinderter Menschen in den Fokus der Öffentlichkeit gestellt werden. Den Fokus des diesjährigen Aktionstages setzt der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband e.V. (DBSV) vor allem auf Sehbehinderungen im Pflegealltag.  
 
Blinden Menschen mit Wohnsitz in Bayern gewährt die Landesbehörde ZBFS zum Ausgleich behinderungsbedingter Mehraufwendungen aktuell Blindengeld in Höhe von 685 Euro pro Monat. Derzeit beziehen über 14.500 Menschen in Bayern diese Leistung. Zum 1. Juli 2023 erhöht sich das monatliche Blindengeld auf 716 Euro. „Taubblinde Menschen erhalten aufgrund ihrer außergewöhnlichen Situation monatlich doppeltes Blindengeld“, informiert die Behindertenbeauftragte Claudia Hausberger. Taubblindengeld wird aktuell an 426 Menschen in Bayern ausgezahlt.
 
„Inklusion plus“: Leistungen zum Nachteilsausgleich können beim ZBFS auch hochgradig sehbehinderte und taubsehbehinderte Menschen beantragen. Diese Unterstützungsleistungen erhalten bayernweit derzeit 3.402 Personen. Hochgradig sehbehinderten Menschen stehen dabei 205,50 Euro (ab 1. Juli 2023: 214,80 Euro), taubsehbehinderten Menschen 411 Euro (ab 1. Juli 2023: 429,60 Euro) pro Monat zu. Die barrierefreie Antragstellung ist auf ZBFS - Antrag Bayerisches Blindengeld (bayern.de) möglich.
 
Im vergangenen Jahr 2022 zahlte das ZBFS insgesamt rund 86,86 Millionen Euro Leistungen nach dem Bayerischen Blindengeldgesetz (BayBlindG) an Berechtigte aus.
Mehr Informationen finden Sie auf unserer Homepage ZBFS - Bayerisches Blindengeld (bayern.de). Über den bundesweiten Sehbehindertentag, der seit 1998 stattfindet, können Sie sich beim Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband e.V. (dbsv.org) informieren.
 

Flyer intakt.info

Flyer_intakt.info.pdf

 

Informationen der Behindertenbeauftragten Claudia Hausberger zum Persönlichen Budget

Ein wichtiges Ziel der UN-Behindertenrechtskonvention ist es, Menschen mit Behinderungen ein selbstbestimmteres Leben zu ermöglichen. In Deutschland wurde 2001 das sogenannte Persönliche Budget gesetzlich verankert, um Menschen mit Behinderungen in ihrem Selbstbestimmungsrecht zu stärken. Die Betroffenen sollen sich damit die für sie notwendigen Leistungen zur gesellschaftlichen Teilhabe eigenständig organisieren und können diese im Rahmen des vorgegebenen Anspruchs und Budgets frei auswählen.
Die vorliegende Information erläutert die Grundlagen des Persönlichen Budgets in Deutschland und beschreibt die Anforderungen an eine personenzentrierte Unterstützung, die sich aus den menschenrechtlichen Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention ergeben. Zudem gibt sie Hinweise, wie die derzeit noch bestehenden strukturellen Probleme gelöst werden können und wie das Persönliche Budget konventionskonform anzuwenden ist.
Weitere Informationen
https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/publikationen/detail/das-persoenliche-budget-fuer-menschen-mit-behinderungen
https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/publikationen/detail/das-persoenliche-budget-fuer-menschen-mit-behinderungen-in-deutschland

 

Deutsches Institut für Menschenrechte
Cathrin Kameni
Zimmerstraße 26/27 | 10969 Berlin
Tel.: +49 30 259359-450 | Fax: +49 30 259359-59

Änderungen im Sozialrecht im Jahr 2024

Änderungen im Sozialrecht im Jahr 2024

1. Erhöhung der Regelbedarfe im SGB XII

Mit der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2024 (RBSFV 2024) werden die Regelbedarfe im Bereich der Sozialhilfe zum 1. Januar 2024 erhöht:

·         für alleinstehende und alleinerziehende Leistungsberechtigte 563 Euro (RBS 1)
·         für zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, jeweils: 506 Euro (RBS 2)
·         für sonstige erwerbsfähige Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben bzw. für erwachsene Leistungsberechtige unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des Jobcenters umziehen: 451 Euro (RBS 3)
·         für Jugendliche im 15. Lebensjahr bis unter 18 Jahre: 471 Euro (RBS 4)
·         für Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: 390 Euro (RBS 5)
·         für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres: 357 Euro (RBS 6)

Zudem werden die Bedarfe für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf für die beiden im Kalenderjahr 2024 beginnenden Schulhalbjahre erhöht, im ersten Schulhalbjahr von 116 Euro auf 130 Euro. Für das zweite Schulhalbjahr gibt es anstatt 58 Euro in Zukunft 65 Euro.


2. Änderungen bei der Ausgleichsabgabe/ Mittelverwendung der Ausgleichabgabe

Zum 1. Januar 2024 tritt die vierte Stufe der Ausgleichsabgabe in Kraft. Diese gilt für Arbeitgeber, die trotz Beschäftigungspflicht keinen einzigen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Gleichzeitig wird die bisherige Bußgeldvorschrift bei Verstoß gegen die Beschäftigungspflicht aufgehoben.

Die Höhe der vierten Stufe der Ausgleichsabgabe ist nach Unternehmensgröße gestaffelt:

1.            Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich 20 bis weniger als 40 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen: 210 Euro.
2.            Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich 40 bis weniger als 60 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen: 410 Euro.
3.            Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich mindestens 60 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen: 720 Euro.

Erstmals zu zahlen ist die vierte Stufe der Ausgleichsabgabe zum 31. März 2025, wenn die Ausgleichsabgabe für das Jahr 2024 fällig wird. Beim Wechsel von der Werkstatt für behinderte Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt erfolgt ab dem 1. Januar 2024 eine automatische Mehrfachanrechnung auf mindestens zwei Pflichtarbeitsplätze, eine bisher benötigte Einzelfallentscheidung der Bundesagentur für Arbeit entfällt. Gleiches gilt auch in den ersten zwei Jahren, in denen jemand ein Budget für Arbeit erhält.

Die Mittel der Ausgleichsabgabe dürfen ab dem 1. Januar 2024 zudem nur noch zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben verwendet werden. Eine nachrangige Mittelverwendung zur institutionellen Förderung – insbesondere von Werkstätten für behinderte Menschen – ist nicht mehr möglich.

 

3. Genehmigungsfiktion für Anspruchsleistungen des Integrationsamtes

Zum 1. Januar 2024 wird eine Genehmigungsfiktion für Anspruchsleistungen des Integrationsamtes (Arbeitsassistenz und Berufsbegleitung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung) eingeführt. Wenn das Integrationsamt nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrags über diesen entscheidet, gilt der Antrag als genehmigt.

 

4. Mindestlohn und Minijobber

Zum 1. Januar steigt der gesetzliche Mindestlohn von 12 Euro brutto auf dann 12,41 Euro brutto. Auch die monatliche Verdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte (Mini-Jobber) wird auf 538 Euro (bislang 520 Euro brutto) angehoben.

 

5. Hinweisgeberschutz

Zuletzt sei noch der kurze Hinweis auf das Hinweisgeberschutzgesetz erlaubt, dass nicht in den Zuständigkeitsbereich des BMAS fällt. Seit dem 17. Dezember 2023 gilt die Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle für Hinweise auf Rechtsverstöße auch für mittelständische Unternehmen ab 50 Beschäftigten. Damit wird sie ebenso für größere Einrichtungen und Dienste mit mittlerer Belegschaftsstärke relevant. Bislang galt diese Vorgabe nur für große Unternehmen mit mindestens 250 Beschäftigten und Arbeitgeber in speziellen Branchen. Kommen Arbeitgeber der Pflicht nicht nach, kann ein Bußgeld von bis zu 20.000 Euro verhängt werden.

Änderungen im Bereich Pflege und Gesundheit

Änderungen im Bereich Pflege und Gesundheit

1. E-Rezept        

Das E-Rezept ist seit dem 1. Januar 2024 für alle gesetzlich Versicherten verpflichtend etabliert. Das bedeutet: Ärzte müssen das E-Rezept ausstellen. Patienten haben dann drei Möglichkeiten, ein Rezept einzulösen: per Stecken der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) in der Apotheke, per Anwendung der E-Rezept-App oder mittels Papierausdrucks.

 

2. Gesundheits-ID für Versicherte

Ab dem 1. Januar 2024 müssen Krankenkassen ihren Versicherten auf Wunsch eine digitale Identität in Form einer GesundheitsID zur Verfügung stellen. Dies soll einen kartenlosen Zugang zu allen Anwendungen der Telematikinfrastruktur (TI) wie dem E-Rezept oder der elektronischen Patientenakte (ePA) und weiteren Anwendungen wie zum Beispiel digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGAs), Patientenportalen und Terminservices ermöglichen.

 

3. Leistungen für die häusliche Pflege steigen

Das Pflegegeld wird zum 1. Januar 2024 um 5 Prozent angehoben. Gleichzeitig werden auch die Leistungsbeträge für ambulante Pflegesachleistungen, also häusliche Pflegehilfen durch ambulante Pflege- und Betreuungsdienste, um 5 Prozent angehoben.
 

4. Vereinfachungen für Schwerstpflegebedürftige unter 25 Jahren

Für pflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene der Pflegegrade 4 und 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind am 1. Januar 2024 verschiedene Verbesserungen bei der Verhinderungspflege in Kraft getreten: u.
a. wird die Höchstdauer auf bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr verlängert und die Möglichkeit eröffnet, dass die Mittel der Kurzzeitpflege auch vollständig für die Verhinderungspflege umgewidmet werden können.
 

5. Pflegeunterstützungsgeld für bis zu zehn Tage

Wer einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen unterstützen muss, hat ab 1. Januar 2024 pro Kalenderjahr Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person. Bislang war der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld auf insgesamt bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person begrenzt.

 

6. Eigenanteil bei vollstationärer Pflege wird reduziert und Auskunftsansprüche gestärkt

Eine weitere Änderung gibt es bei vollstationär versorgten Pflegebedürftigen. Seit dem 1. Januar 2024 gelten andere Eigenanteile. Im ersten Jahr der Heimunterbringung übernimmt die Pflegekasse nun 15 Prozent des pflegebedingten Eigenanteils, den Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 für Pflege, einschließlich Betreuung und medizinischer Behandlungspflege, im Heim aufbringen müssen. Im zweiten Jahr übernimmt die Pflegeversicherung 30 Prozent, im dritten Jahr 50 Prozent und bei einer Verweildauer von vier und mehr Jahren 75 Prozent des monatlich zu zahlenden pflegebedingten Eigenanteils. Damit reduzieren sich die Kosten, die Heimbewohner zu tragen haben.

Versicherte können seit dem 1. Januar 2024 von ihrer Pflegekasse verlangen, halbjährlich eine Übersicht über die von ihnen in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten zu erhalten. Die Informationen sind dabei so aufzubereiten, dass Laien sie verstehen können. Damit wird es für die Versicherten einfacher, die Leistungen transparent im Blick zu behalten.

 

7. Änderung bei den Kinderkrankentagen und Kinderkrankengeld

Pro Kind und Elternteil stehen Familien in den Jahren 2024 und 2025 15 bezahlte Kinderkrankentage zu. Für Alleinerziehende entsprechend 30 Tage. Vor der Coronapandemie waren es 10 Tage. Diese wurden pandemiebedingt sukzessiv auf 30 Tage pro Kind erhöht. Versicherte erhalten einen Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn und solange die Mitaufnahme eines Elternteils bei stationärer Behandlung des versicherten Kindes aus medizinischen Gründen notwendig ist.

 

8. Arzneimittelversorgung

Kinderarzneimittel können bereits seit Mitte Dezember 2023 leichter in Apotheken umgetauscht werden, um Versorgungsengpässe zu verhindern: Apotheken können ohne Rücksprache mit dem/ der verordnenden Arzt/ Ärztin Kinderarzneimittel, die nicht verfügbar sind und auf der Dringlichkeitsliste des BfArM geführt werden, gegen ein wirkstoffgleiches Arzneimittel austauschen (Herstellung von Arzneimitteln in der Apotheke und Austausch der Darreichungsform).

Um die Versorgungssicherheit mit Arzneimitteln zu stärken, müssen Krankenhausapotheken und krankenhausversorgende Apotheken ihre Vorräte bei besonders wichtigen Arzneimittelgruppen aufstocken. Diese Änderungen des Apothekengesetzes und der Apothekenbetriebsordnung sind bereits zum 27. Dezember 2023 in Kraft getreten. Weiterhin wird der Beipackzettel genderkonform.


 

Änderungen im Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG)

Änderungen im Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG)

Das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) vom 19.06.2023 bringt eine Reihe von Neuerungen im SGB XI mit sich. Es wird bzw. wurde stufenweise ab dem 01.01.2023, 01.07.2023, 01.01.2024 und 01.01.2025 in Kraft gesetzt. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) informiert umfassend über die Gesetzesnovelle:  

Von besonderer Bedeutung sind dabei der Gemeinsame Jahresbetrag, die Anhebung der Leistungsbeträge, insb. im ambulanten Bereich, sowie Verbesserungen beim Pflegeunterstützungsgeld.

a)    Gemeinsamer Jahresbetrag

Darunter ist eine Zusammenlegung der Jahresbeträge für die Verhinderungs- und die Kurzzeitpflege zu verstehen. Der gemeinsame Jahresbetrag war im Gesetzgebungsverfahren zwar zunächst gestrichen worden, ist aber aufgrund der zahlreichen Proteste aus den Verbänden der Behindertenhilfe wiederaufgenommen worden. Hierzu informiert das BMG wie folgt:


"Was ändert sich durch den Gemeinsamen Jahresbetrag?

Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) werden zum 1. Juli 2025 die Leistungsbeträge der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege zu einem Gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege gemäß einem neuen § 42 a Lebenshilfe-Landesverband Bayern 4 von 11 SGB XI zusammengefasst. Damit steht für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege künftig ein kalenderjährlicher Gesamtleistungsbetrag von bis zu 3.539 Euro zur Verfügung, den die Anspruchsberechtigten nach ihrer Wahl flexibel für beide Leistungsarten einsetzen können. Die bisherigen unterschiedlichen Übertragungsregelungen entfallen dann und müssen somit nicht mehr beachtet werden.

Gleichzeitig werden die geltenden Voraussetzungen bei der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege soweit als möglich angeglichen, wo die Vereinheitlichung dazu dient, den flexiblen Einsatz des Gesamtleistungsbetrags zu ermöglichen und Hindernisse abzubauen. So wird die zeitliche Höchstdauer der Verhinderungspflege auf bis zu acht Wochen im Kalenderjahr angehoben und damit der zeitlichen Höchstdauer der Kurzzeitpflege angeglichen. Gleiches gilt beispielsweise für den Zeitraum der hälftigen Fortzahlung eines zuvor bezogenen (anteiligen) Pflegegeldes sowohl während der Verhinderungspflege als auch während der Kurzzeitpflege.

Zudem entfällt ab dem 1. Juli 2025 das Erfordernis einer sechsmonatigen Vorpflegezeit vor der erstmaligen Inanspruchnahme von Verhinderungspflege. Damit kann der Anspruch auf Verhinderungspflege - ebenso wie heute bereits der Anspruch auf Kurzzeitpflege - künftig unmittelbar ab Vorliegen von mindestens Pflegegrad 2 genutzt werden. Auch in weiteren Vorschriften erfolgen Folgeänderungen.

Begleitet wird dies durch Informations- und Transparenzregelungen, die dazu dienen, dass die Pflegebedürftigen jederzeit im Blick behalten können, in welcher Höhe Leistungen über den Gemeinsamen Jahresbetrag abgerechnet werden, ohne dass sie diese Informationen gesondert anfordern müssen. Damit werden das Leistungsrecht und der Leistungsbezug für die Pflegebedürftigen und ihre Pflegepersonen insgesamt besser nachvollziehbar.


Welche Besonderheit gilt für Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 4 und 5 bis zum Alter von 25 Jahren?

Pflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit schwersten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten werden typischerweise durch ihre Eltern gepflegt, die bei der Versorgung oft besonders belastet sind. Gerade die Leistungen der Verhinderungspflege, die bei einer Verhinderung der Pflegeperson auch eine häusliche Versorgung ermöglichen, sind für diese Pflegebedürftigen und ihre Pflegepersonen besonders wichtig. Daher werden die wesentlichen Rechtswirkungen des Gemeinsamen Jahresbetrags für die Pflegebedürftigen mit den Pflegegraden 4 und 5 bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs bereits vorgezogen.

Für diese gilt ab dem 1. Januar 2024:

· Die Verhinderungspflege kann anstatt bis zu sechs bereits bis zu acht Wochen im Kalenderjahr in Anspruch genommen werden,

· auch die hälftige Fortzahlung eines zuvor bezogenen (anteiligen) Pflegegeldes während der Verhinderungspflege erfolgt anstatt für bis zu sechs bereits für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr,

· es können im Kalenderjahr bis zu 100 Prozent - im Jahr 2024 also bis zu 1.774 Euro - der Mittel der Kurzzeitpflege zugunsten der Verhinderungspflege umgewidmet werden, soweit die Mittel nicht bereits für Leistungen der Kurzzeitpflege verbraucht worden sind (der umgewidmete Betrag wird dabei auf den Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege angerechnet, vermindert diesen also entsprechend) und

· die sechsmonatige Vorpflegezeit vor der erstmaligen Inanspruchnahme von Verhinderungspflege entfällt


b)   Anhebung der Leistungsbeträge

Darüber hinaus werden die Leistungsbeträge angehoben. Hierzu informiert das BMG wie folgt:

"Um die Pflegebedürftigen bei steigenden Kosten zu entlasten und ihre Angehörigen zu unterstützen, werden die Leistungsbeträge in mehreren Schritten angehoben. Ein Schwerpunkt liegt hier insbesondere auf der ambulanten Pflege.

Im ersten Schritt werden die Hauptleistungen im häuslichen Bereich angehoben: Zum 1. Januar 2024 steigt das Pflegegeld um 5 Prozent an. Gleichzeitig werden auch die Leistungsbeträge für ambulante Sachleistungen, also häusliche Pflegehilfen durch ambulante Pflege- und Betreuungsdienste, um 5 Prozent angehoben. Zum 1. Januar 2025 steigen dann alle Leistungsbeträge der Pflegeversicherung - sowohl im häuslichen wie auch im teil- und vollstationären Bereich - in Höhe von 4,5 Prozent an. Auch das Pflegegeld und die ambulanten Sachleistungen steigen mit diesem Schritt nochmals um 4,5 Prozent an.

Zum 1. Januar 2028 ist eine weitere Erhöhung geplant, die sich am Anstieg der Kerninflationsrate in den drei vorausgehenden Kalenderjahren, für die zu diesem Zeitpunkt die Daten vorliegen, orientiert. Hierbei werden wiederum sämtliche Leistungsbeträge der Geld- und Sachleistungen der Pflegeversicherung regelgebunden automatisch dynamisiert."


c)    Pflegeunterstützungsgeld

Auch im Bereich des Pflegeunterstützungsgeldes gibt es Neuerungen, zu denen das BMG wie folgt informiert:

"Beschäftigte haben das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Dies ist in § 2 Pflegezeitgesetz geregelt und wird als kurzzeitige Arbeitsverhinderung bezeichnet.

Liegen die Voraussetzungen der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung vor und hat die oder der Beschäftigte für diesen Zeitraum beispielsweise keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber, kann der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld geltend gemacht werden. Das Pflegeunterstützungsgeld wird auf Antrag gewährt.


Welche Änderungen gibt es beim Pflegeunterstützungsgeld?

Das Pflegeunterstützungsgeld kann von Angehörigen künftig pro Kalenderjahr für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person in Anspruch genommen werden und ist damit nicht mehr beschränkt auf insgesamt zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person. Diese Verbesserung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft."

Auch auf der Seite der Bundesvereinigung Lebenshilfe finden Sie Informationen zu PUEG.

Gehörlose

Gehörlose

Bayerische Einmalzahlung an gehörlose Menschen in Höhe von 145€
Vollzug des SGB XII

Für gehörlose Menschen ist der kommunikative Austausch als Voraussetzung für das Leben in der Gesellschaft mit großen Schwierigkeiten verbunden. Um am Leben der Gemeinschaft teilhaben zu können, ist vor allem diese Personengruppe in vielen Bereichen auf die Unterstützung durch sogenannte Kommunikationshilfen wie z. B. Gebärdensprachdolmetschende oder Schriftdolmetschende angewiesen. Darüber hinaus sind weitere behinderungsbedingte Aufwendungen wie Fahrtkosten, Zusatztechnik oder Verschleiß technischer Geräte zu berücksichtigen. Gerade die Corona-Pandemie hat die Kommunikationsmöglichkeiten für gehörlose Menschen zusätzlich erschwert.
 
Daher hat der Bayerische Landtag am 06. April 2022 beschlossen, dass gehörlose Menschen in Bayern zum teilweisen Ausgleich der vorgenannten Belastungen auf Antrag eine Einmalzahlung in Höhe von 145 € erhalten sollen. Diese anrechnungsfreie Einmalzahlung ist an keinen bestimmten Verwendungszeck gebunden und erfolgt durch das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS).
 
„Gerade gehörlose Menschen trafen Kontaktbeschränkungen in der Coronapandemie in besonderem Maße. Die Bayerische Einmalzahlung soll auch diejenigen Mehraufwendungen ausgleichen, die durch die erschwerte Kommunikation mit Mitmenschen in Krisenzeiten angefallen sind“, so Dr. Norbert Kollmer, Präsident des ZBFS.
 
Anspruch auf Ausgleich für ihre behinderungsbedingten Mehraufwendungen haben gehörlose Menschen, die ihren Hauptwohnsitz in Bayern haben und für die zum 01. Juni 2022 das Merkzeichen Gl im Schwerbehindertenausweis eingetragen war. Ab jetzt bis zum 28. Februar 2023 kann der Antrag auf Einmalzahlung für Gehörlose online oder in Papierform beim ZBFS gestellt werden.
 
Informationen zur Einmalzahlung für Gehörlose sowie die Antragsunterlagen finden Sie hier:
www.zbfs.bayern.de/menschen-behinderung/einmalzahlung/index.php
 
Auf dieser Website finden sich zudem umfassende Informationen rund um die Einmalzahlung und Antragstellung.

Impfen

Impfen

Wie die Behindertenbeauftragte Claudia Hausberger mitteilte, hat die Anti-Diskriminierungsstelle des Bundes recht hilfreiche Infos zum Thema Impfen zusammengefasst.
Die sind abzurufen unter: https://www.antidiskriminierungsstelle.de/

Psychische Erkrankungen

Psychische Erkrankungen

Das Thema Psychische Erkrankungen bei Kindern und Jugendlichen stand als ein Punkt des Treffens der kommunalen Behindertenbeauftragten, zu dem die Beauftragte des Landkreises Claudia Hausberger eingeladen hat, auf der Tagesordnung. Hier berichtete Dr. Thomas Schunk aus der Heckscher Klinik Waldkraiburg. Im Bereich der 6-12-Jährigen sind es oft Aktivität- und Aufmerksamkeitsstörungen (ADHS) und Hyperkinetische Störungen des Sozialverhaltens, aber auch Angststörungen.  Im Bereich von 12-18-Jährigen kommen hier auch Depressionen, Suizidalität, Selbstverletzende Verhalten, aber auch Angststörungen, Essstörungen aber auch – gerade bedingt durch Corona auch Suchterkrankungen hinzu. Hier vor allem Spiel – und Fernsehsucht. Gerade durch diesen hohen Medienkonsum kommt es hier oft zu einem gestörten Tag-/ Nacht-Rhythmus, aber auch zu schlechter Lebenshygiene wie wenig Schlaf und Bewegung. Aber auch die Essstörungen haben in den letzten Jahren extrem zugenommen, so Dr. Schunk. Sowohl die Fälle von einerseits Magersucht und Bulimie aber auch anderseits von Fettleibigkeit sind steigend. Die Institutsambulanz Waldkraiburg gehört zur Heckscher Klinik, die ihren Hauptsitz in München hat. Das kbo-Heckscher-Klinikum bietet für sämtliche kinder- und jugendpsychiatrische Störungen Therapien an.
Im zweiten Teil des Treffens berichtete Frau Hellmeier vom Team Lernen vor Ort des Landratsamtes über die Aufgaben und Arbeitsschwerpunkte des Arbeitskreis Inklusion. Neben den beiden Fachtagen Inklusion wurde hier eine Vortragsreihe „Inklusive Bildung“ ins Leben gerufen. Angedacht sind hier zukünftig auch wieder Besichtigungen von inklusiven Einrichtungen, aber auch Workshops.

Assistenz im Krankenhaus beschlossen

Assistenz im Krankenhaus beschlossen

„Für Menschen mit einer Behinderung gibt es wieder eine gute Neuigkeit“ so die Behindertenbeauftragte des Landkreises Mühldorf am Inn, Claudia Hausberger. Der Bundesrat hat beschlossen, dass - in bestimmten Fällen - die Kosten übernommen werden, wenn Menschen mit Behinderungen während eines stationären Krankenhausaufenthaltes auf Unterstützung durch vertraute Bezugspersonen angewiesen sind.
Ein Krankenhausaufenthalt ist für alle Menschen eine belastende Situation. Für Menschen mit schwersten oder Mehrfachbehinderungen und ihre Angehörigen kann er zu einer traumatisierenden Erfahrung werden. Besonders dann, wenn aufgrund von kognitiven Einschränkungen nicht mit Worten kommuniziert werden kann, oder auf Ungewohntes mit Ängsten reagiert wird.
Dann ist dringend eine vertraute Bezugsperson für die Dauer der Behandlung nötig. Die Krankenhäuser können dies nicht leisten und daher war dringend geboten, eine gesetzliche Anspruchsgrundlage zu schaffen. Die Regelung sieht nun vor, dass bei Mitaufnahme von Begleitpersonen aus dem privaten Umfeld die Gesetzliche Krankenversicherung die gegebenenfalls anfallenden Entgeltersatzleistungen übernimmt. Bei Begleitung durch vertraute Mitarbeiter*innen der Eingliederungshilfe werden die Personalkosten von den für die Eingliederungshilfe zuständigen Trägern übernommen. Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass die zu begleitende Person grundsätzlich Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe hat. Die pflegerische Leistung bleibt weiterhin Aufgabe des Krankenhauspersonals.

BAG SELBSTHILFE APP

BAG SELBSTHILFE APP

Die Behindertenbeauftragte des Landkreises Claudia Hausberger weißt auf die neue App der BAG SELBSTHILFE hin.
Diese ist unter www.selbsthilfe.app abrufbar.

Arbeit und Behinderung

Arbeit und Behinderung

Auf Einladung der Behindertenbeauftragten Claudia Hausberger fand eine digitale Informationsveranstaltung zum Thema „Arbeit und Behinderung“ statt.
Unter dem Motto „Aufgaben und Leistungen des Integrationsfachdienstes (ifd) und des Inklusionsamts für Personen mit Behinderung“ informierte Astrid Schlegel, Teamleitung des Integrationsfachdienstes Oberbayern Südost. Interessierte konnte sich bei dieser online Veranstaltung hier an konkreten Beispielen informieren, welche Möglichkeiten der Arbeitsvermittlung und Unterstützung für Menschen mit einer Behinderung der Integrationsfachdienst bieten kann. Die Integrationsfachdienste bieten Beratung und ein breitgefächertes Unterstützungsangebot für Arbeitgeber und Menschen mit Behinderung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Die qualifizierten Fachberater/ innen arbeiten einzelfallbezogen und verfügen über behinderungsspezifische Kenntnisse und Kompetenzen in allen Behinderungsarten.
Die Integrationsfachdienste haben zwei Zielgruppen, nämlich zum einen Menschen mit Schwerbehinderung oder Gleichgestellung, die in Arbeit sind oder Arbeit suchen. Hierzu gehören auch schwerbehinderte Schulabgänger/innen oder solche mit besonderem Unterstützungsbedarf und Absolventen/innen aus Förderschulen. Auch Mitarbeiter/innen aus Werkstätten für behinderte Menschen, die in den allgemeinen Arbeitsmarkt integriert werden können und Rehabilitanden/innen, die in Arbeit sind oder Arbeit suchen.
Die zweite Gruppe, für die der Integrationsfachdienst tätig ist, so Frau Schlegel, seien Arbeitgeber/innen, die schwerbehinderte Personen, sowie Schulabgänger/innen mit Einschränkungen oder Rehabilitand/innen neu einstellen wollen.

Pflege - Einfacher zur Haushaltshilfe - Alltagsunterstützung durch ehrenamtliche und selbstständig tätige Einzelpersonen

Pflege - Einfacher zur Haushaltshilfe - Alltagsunterstützung durch ehrenamtliche und selbstständig tätige Einzelpersonen

Jetzt dürfen in Bayern auch ehrenamtliche Einzelpersonen, wie hilfsbereite Nachbarn, Pflegebedürftige im hauswirtschaftlichen Bereich unterstützen.
Dafür darf ein Entlastungsbetrag von max. 125 € im Monat bei den Pflegekassen geltend gemacht werden.
Voraussetzungen: Registrierung bei der Fachstelle für Demenz und Pflege, Teilnahme an einer kostenlosen 8-Std.-Basisschulen (z.Zt. online)

Mehr nachzulesen unter
www.demenz-pflege-bayern.de/angebote-zur-unterstuetzung-im-alltag/einzelpersonen/ehrenamtlich-taetige-einzelpersonen/
www.vdk.de/bayern/pages/presse/vdk-zeitung/81314/einfacher_zur_haushaltshilfe

Notfall-Bereitschaft von Gebärdensprach-Dolmetscher*innen

Notfall-Bereitschaft von Gebärdensprach-Dolmetscher*innen

Jetzt gibt es wieder die Notfall-Bereitschaft von Gebärdensprach-Dolmetscher*innen:

Für eine*n Dolmetscher*in im Notfall, zum Beispiel im Krankenhaus oder bei der Polizei, etc.,abends oder nachts von 17.00 Uhr - 08:00 Uhr morgens oder an Wochenenden oder an Feiertagen rund um die Uhr (von 0.00 Uhr – 24.00 Uhr).
Im Internet können Sie Filme in Gebärdensprache und mehr Informationen dazu sehen:  https://nfb.lvby.de/

Die Karte („NFB-Infokarte“) kann man selbst ausdrucken und immer mitnehmen:
https://www.lra-mue.de/asset/CFB5576B%2DD31A%2D47B6%2DBC744FF243D96673/

In einem Notfall können Sie dann die Karte im Krankenhaus… abgeben. Dann kann das Krankenhaus eine*n Dolmetscher*in bestellen.

Informationen rund um den Schwerbehindertenausweis

Informationen rund um den Schwerbehindertenausweis

Frau Böhner vom Zentrum Familie und Soziales Bayern (ZBSF) kam auf Einladung der Behindertenbeauftragten Claudia Hausberger in den Landkreis, um umfassende Informationen rund um das Thema Schwerbehindertenausweis zu geben. Aufgabe des ZBFS ist die Feststellung einer vorliegenden Behinderungen, des Grades der Behinderung (GdB)  sowie die Feststellung der weiteren gesundheitlichen Merkmale (Merkzeichen) als Nachweis für besondere Beeinträchtigungen. Außerdem stellt das ZBSF die Schwerbehindertenausweise nach § 152 Abs. 5 SGB IX und die einschlägigen Bescheinigungen zur Vorlage bei anderen Behörden und Stellen (Steuerbescheinigung, Bescheinigung für den Beitragsservice, etc.) aus. Eine Behinderung im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit eines Menschen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Schwerbehindert gilt, so Frau Böhner, wer einen GdB von wenigstens 50 sowie Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt oder Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz rechtmäßig in Deutschland hat. Nicht als behindert gilt, wer alterstypische Beeinträchtigungen hat, z.B. altersbedingte allg. Verminderung der körperlichen Leistungsfähigkeit (weniger Kraft, Ausdauer, etc.) oder altersspezifische Einschränkungen der Seh- und Hörfähigkeit. Wichtig bei der Feststellung ein rechtswirksame Antragsstellung (Antragseingang), die Ermittlungen zum Gesundheitszustand durch Bearbeiter des Versorgungsamts ( Einholung von Befundanforderung beim Hausarzt oder auch bei Fachärzten und Kliniken (HNO, Augen, Psychiater, etc.), Dann wird dem Ärztlichen Dienst (ÄD) des Versorgungsamtes die Akte zur Beurteilung geschickt. Hier erfolgt in der Regel eine Beurteilung nach Aktenlage, aber bei Bedarf kann auch die Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung (ca. 10 %) staatfinden. Anschließend kommt es zur Erstellung einer versorgungsärztlichen Stellungnahme, die den Erlass eines Bescheides auf Basis dieser Stellungnahme. Der Bescheid beinhaltet auch die Ausstellung des Ausweis oder der Bescheinigungen. Diese gesamte Prüfung dauert von Antragseingang bis Bescheid erlass in der Regel 80 Tage so Frau Böhner.

Betreutes Wohnen in Familien

Betreutes Wohnen in Familien

Zwei Gäste hat die Beauftragte für Menschen mit Behinderung Claudia Hausberger zum letzten Treffen der kommunalen Beauftragten eigeladen gehabt.
Frau Doubek und Frau Fischer, die in der Stiftung Ecksberg das Thema „Betreutes Wohnen in Familien“ betreuen.
Beim Betreuten Wohne in Familien haben Menschen über 18 Jahre  mit einer geistigen, körperlichen oder einer mehrfach Behinderung die Möglichkeit, vorrübergehen oder dauerhaft in einer Gastfamilie zu Leben und in deren Alltag eingebunden zu werden.
Der Mensch mit Behinderung kann somit ein weitgehend selbständiges Leben außerhalb einer stationären Einrichtung  führen.
Als Gastfamilie kommen Ehepaare mit oder ohne Kind, aber auch Einzelpersonen in Frage. Die "Gasteltern" benötigen keine pädagogische Ausbildung, denn in Fragen der pädagogischen Begleitung des Gastes stehen ihnen ausgebildete Mitarbeiter der Stiftung Ecksberg zur Verfügung. Die Mitarbeiter der Stiftung vermitteln hier die Familien und die Menschen mit Behinderung und treffen sich auch regelmäßig mit ihnen, um zu beraten und zu unterstützen.
Die Leistung der Gastfamilie wird nach festgelegten Beträgen honoriert, die vom Bezirk Oberbayern bezahlt werden.
Außerdem muss der Gast für die Unterbringung Miete bezahlen und für seinen Verpflegungsaufwand aufkommen. 

Wer sich genauer zu dem Thema informieren will, kann dies unter 08631/9869925 bei Frau Doubek oder 08631/9869925 bei Frau Fischer.

BSBB und BLWG stellen sich vor

BSBB und BLWG stellen sich vor

Beim letzten Treffen der kommunalen Beauftragten für Menschen mit Behinderung im Landkreis Mühldorf, das auf Einladung der Kreisbeauftragten Claudia Hausberger im Landratsamt Mühldorf stattfand, standen zwei Punkte auf der Tagesordnung. Zuerst stellte Frau Brigitte Lindmeier, Bezirksgruppenleiterin des Blinden und Sehbehindertenbundes die Arbeit des Blinden- und Sehbehindertenbundes vor. Anschließend wurden die Aufgaben des BLWG-Informations- und Servicestelle für Menschen mit Hörbehinderung von der Mitarbeiterin Frau Kraus erörtert.
Frau Lindmeier erklärte hier, dass der BSBB eine  Selbsthilfeorganisation mit über  80.000 blinden und sehbehinderten Menschen in Bayern ist. Er vertritt ihre Interessen gegenüber Politik, Wirtschaft und Öffentlichkeit. Ziel des BBSB ist, blinden und sehbehinderten Menschen ein selbstbestimmtes Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen.  In den  letzten Jahren hat sich die Arbeit auch dahingehend verändert hat, dass jetzt auch Personen beraten werden, die jetzt noch sehen können, jedoch von einer Erblindung betroffen sind.  Ein Großteil der Arbeit wird hier von ehrenamtlichen Personen übernommen. In Bayern gibt es zehn Beratungszentren, in den  wohnortnahe Hilfen angeboten werden,  z.B Mobilitätstraining, Training zur selbständigen Haushalts- und Lebensführung, sozialrechtliche Beratung, etc. Die Beratungsstelle, die für den Landkreis Mühldorf mitzuständig ist, befindet sich in Rosenheim.  Mehr Informationen findet man auch unter der Internetadresse: http://www.bbsb.org/

Die BLWG-Informations- und Servicestelle für Menschen mit Hörbehinderung befindet sich in Traunstein, ist aber auch für den Landkreis Mühldorf zuständig. Die BLWG-Informations- und Servicestelle Traunstein ist Teil eines dreijährigen Modellprojektes in Oberbayern. Ermöglicht wurde das Modellprojekt durch das Engagement und die finanzielle Förderung des Bezirks Oberbayern und des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen.  Die Servicestelle wird vom Hier findet regelmäßige Beratungstermine im Landratsamt Mühldorf statt, so Frau Kraus. Die Beratung richtete sich an gehörlose, schwerhörige, taubblinden, hörsehbehinderte Menschen, Personen mit Tinnitus, mit Cochlea Implantat Träger, an Angehörige aber auch an Mitarbeiter von Einrichtungen etc. Wie auch beim Blindenbund ist die Beratung hier kostenlos. Man bekommt hier Fachauskünfte zum Thema Hörbehinderung, technische Hilfsmittel und Kommunikationshilfen, allgemeine Sozialberatung, Hilfen zur Alltagsorganisation etc. Mehr Informationen findet man auch unter der Internetadresse: www.blwg.eu
In der anschließenden Diskussion wurde auch noch herausgestellt, dass man sich auch an beide Stellen wenden kann, wenn man Fragen zur Barrierefreiheit im Bereich Umbau oder Neubau für Menschen mit Hör- oder Sehbehinderung hat.

Die Meldestelle für Webbarrieren hilft Surfern mit Behinderungen weiter

Die Meldestelle für Webbarrieren hilft Surfern mit Behinderungen weiter

Ansprechpartner für Menschen mit Behinderungen, die im Internet auf Hindernisse stoßen, ist die Meldestelle für Webbarrieren.
Eingerichtet wurde sie im Oktober 2006 vom Aktionsbündnis für barrierefreie Informationstechnik (AbI).
Darin haben sich mehr als 50 Initiativen, Organisationen und Verbände zusammengeschlossen, um die Vision eines Internets, das niemanden mehr ausgrenzt, Schritt für Schritt zu realisieren.
„Das Konzept der AbI-Meldestelle ist einzigartig. Surfer, die beispielsweise motorisch eingeschränkt, gehörlos, blind oder sehbehindert sind haben die Möglichkeit, per E-Mail, Fax, Telefon oder über ein Online-Formular auf konkrete Probleme hinzuweisen. Danach unterbreiten die Mitarbeiter der
Meldestelle den jeweiligen Seitenbetreibern Lösungsvorschläge“, erklärt Professor Christian Bühler, Leiter des Aktionsbündnisses für barrierefreie Informationstechnik.

Ins Leben gerufen wurde die Meldestelle des AbI-Projekts, weil das Internet einen wichtigen Stellenwert für die politische und gesellschaftliche Teilhabe erlangt hat.
Durch Barrieren im Web werden zahlreiche Surfer aber benachteiligt. So haben körperbehinderte Menschen, die keine Maus benutzen können, ein Problem, falls die Bedienbarkeit einer Seite nicht alleine durch die Tastatur gewährleistet ist. Und blinde Internetnutzer, die sich beim Surfen einer Technologie bedienen, die ihnen die Bildschirminhalte vorliest, verlieren den Überblick, wenn Überschriften, Absätze und Links für die Software nicht klar erkennbar sind.

Weitere Informationen zum AbI-Projekt und der AbI-Meldestelle gibt es im Internet unter www.abi-projekt.de und www.wob11.de.