Der Unterhaltsvorschuss – Eine Hilfe für Alleinerziehende
Das Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) will Kindern, die in einer Teilfamilie leben und ihren allein erziehenden Müttern und Vätern wirtschaftlich helfen.
Leistungen nach dem UVG erhält ein Kind, wenn es unter anderem
- in Deutschland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und
- hier bei einem allein erziehenden Elterteil lebt und
- von dem anderen Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des maßgeblichen Regelbetrages erhält und
- das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Die UVG-Leistungen müssen Sie schriftlich im Amt für Jugend und Familie beantragen. Das Antragsformular erhalten Sie bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung und im Amt für Jugend und Familie. Das Amt für Jugend und Familie hilft Ihnen auch gerne beim Ausfüllen des Antrages.
Wie hoch sind die Leistungen nach dem UVG ?
Die Höhe der UVG-Leistungen richtet sich wie der Unterhalt nach den für die betreffende Altersstufe festgelegten Regelbeträgen in der Regelbetragverordnung.
Nach Abzug des halben Erstkindergeldes ergeben sich ab dem 01.01.2010 folgende Beträge:
| für Kinder bis unter sechs Jahren | 133,- € |
| für Kinder bis unter zwölf Jahren | 180,- € |
Hiervon abgezogen werden Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils oder Waisenbezüge.
Leistungen nach dem UVG können höchstens für 72 Monate und längstens bis zum zwölften Lebensjahr des Kindes gewährt werden.
Ansprechpartner/-in:
Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz