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Hilfe zum Lebensunterhalt
Soweit jemand weniger als 3 Stunden täglich arbeiten und seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten kann, kann grundsätzlich ein Leistungsanspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII (3. Kapitel Sozialgesetzbuch XII) bestehen.
Ab dem 65. Lebensjahr bzw. bei dauernder Erwerbsunfähigkeit wird keine Sozialhilfe, sondern Grundsicherung nach dem SGB XII - 4. Kapitel - gezahlt. Im wesentlichen ist die Leistungsberechnung gleich - der Vorteil von Leistungen nach dem 4. Kapitel liegt darin begründet, dass eine Unterhaltspflicht der Kinder nur bei einem Einkommen der Kinder von über 100.000 € besteht.
Arbeitsfähige erhalten Leistungen zum Lebensunterhalt durch das Jobcenter Mühldorf a. Inn. Auf die Vermittlungsfähigkeit kommt es nicht an.
- Was gehört zum notwendigen Lebensunterhalt?
- Wer erhält Hilfe zum Lebensunterhalt?
- Wo ist der Antrag zustellen? Was wird dazu benötigt?
- Zuständige Sachbearbeiterinnen:
Was gehört zum notwendigen Lebensunterhalt?
Dieser Begriff umfasst den Bedarf eines Menschen, insbesondere
- Ernährung
- Bekleidung
- eine angemessene Unterkunft
- Bedürfnisse des täglichen Lebens
- Heizung und Haushaltsenergie
- notwendige Hausratsgegenstände
Der Bedarf errechnet sich also im Normalfall wie folgt:
| Regelbedarfsstufe + Mehrbedarf + angemessene Miete + angemessene Heizungskosten = BEDARF |
Um den Bedarf eines Menschen zu ermitteln, wurden die sogenannten Regelbedarfsstufen eingeführt.
Diese betragen im Landkreis Mühldorf a. Inn zum 1.7.2011:
| Regelbedarfsstufe 1 | Alleinstehende oder alleinerziehende Leistungsberechtigte | 364 € |
| Regelbedarfsstufe 2 | Volljährige Ehegatten und Lebenspartner sowie andere erwachsene Leistungsberechtigte, die gemeinsam leben und wirtschaften | 328 € |
| Regelbedarfsstufe 3 | Volljährige, die keinen eigenen Haushalt führen, weil sie im Haushalt anderer Personen leben | 291 € |
| Regelbedarfsstufe 4 | Jugendliche von 15 bis 17 Jahren | 287 € |
| Regelbedarfsstufe 5 | Kinder von 6 bis 14 Jahren | 251 € |
| Regelbedarfsstufe 6 | Kinder bis 6 Jahre | 215 € |
Grundsätzlich gilt also:
Jedem Haushalt steht grundsätzlich zumindest die Regelbedarfsstufe 1 zur Verfügung. Diesen Betrag erhalten Alleinstehende und Haushaltsvorstände (also im Normalfall Vater oder Mutter). Für jeden weiteren Haushaltsangehörigen gibt es zusätzliche Regelbedarfsstufen, die vom Alter der Person abhängig sind.
Soweit jemand z.B. wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Alleinerziehung einen erhöhten Bedarf hat, erhält er einen Zuschlag zu seinem Regelsatz, den sogenannten Mehrbedarf.
Die Kosten der Unterkunft werden nur in angemessenem Umfang übernommen. Vor Bezug einer neuen Wohnung sollten Sie sich deshalb bei Bedarf in jedem Fall beim Landratsamt Mühldorf a. Inn nach den derzeit angemessenen Mietwerten erkundigen.
Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket für Kinder und Jugendliche
Diese Beihilfen können auch Bürger erhalten, die mit ihrem Einkommen nur knapp über dem Bedarf liegen.
Neben dem Einkommen wird auch das Vermögen überprüft. Nicht nur Geldwerte, wie z.B. Sparbücher, Bargeld oder Lebensversicherung sondern auch sonstige Gegenstände, wie z.B. ein Pkw, zählen grundsätzlich zum verwertbaren Vermögen.
Wo ist der Antrag zu stellen? Was wird dazu benötigt?
Da Sozialhilfeleistungen nicht für die Vergangenheit bewilligt werden dürfen und auch nicht zur Abdeckung von Schulden geleistet werden, ist es wichtig, Anträge möglichst bald nach Eintreten der Notlage am besten schriftlich zu stellen. Wenn es eilt, kann vorweg natürlich auch ein telefonischer Antrag gestellt werden.
Anträge auf Sozialhilfeleistungen sind grundsätzlich bei der Gemeinde Ihres Wohnsitzes, also in Ihrem Rathaus zu stellen. Dort ist man Ihnen auch beim Ausfüllen des Vordruckes behilflich.
An Unterlagen sind alle Nachweise über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aller Familienmitglieder mitzubringen, also etwa Verdienstbescheinigungen, Rentenmitteilungen, Bescheide des Arbeitsamtes, Mietvertrag, Sparbücher, Nachweise über Versicherungen.
Selbstverständlich können Sie sich auch vor einer Antragstellung im Landratsamt beraten lassen. Im Landratsamt wird auch über alle gestellten Anträge entschieden.
Zuständige Sachbearbeiterinnen:
| Buchstaben A-E | Frau Maria Gebert-Lunghamer (Mo.-Do. vormittag) |
| Buchstaben F-H | Frau Maria Pfeilstetter |
| Buchstaben I-R | Frau Birgit Höllbauer |
| Buchstaben S-Z | Frau Sonja Ademi |
| Einmalige Leistungen | Frau Johanna Wulff (Mo.-Do. vormittag) |
Berechung der Unterhaltsleistungen:
Frau Barbara Maerkl
Seniorenberatung und Projekte in der Seniorenhilfe:
Frau Maria Pfeilstetter und Frau Renate Reisinger
Wichtiger Hinweis:
Um Wartezeiten zu vermeiden, vereinbaren Sie bitte vor jeder persönlichen Vorsprache unbedingt einen Termin mit uns.