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Wohngeldstelle
Wohnen kostet Geld - oft zuviel für den, der ein geringes Einkommen hat. Deswegen gewährt der Staat in solchen Fällen finanzielle Hilfe: das Wohngeld. Es wird als Zuschuss gezahlt.
Wohngeld gibt es
- als Mietzuschuss für den Mieter einer Wohnung, eines Zimmers oder bei einer Heimunterbringung,
- als Lastenzuschuss für den Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung.
Unerheblich für die Leistung des Zuschusses ist, ob der Wohnraum in einem Altbau oder Neubau liegt und ob er öffentlich gefördert, steuerbegünstigt oder frei finanziert worden ist.
Wichtige Ausnahme:
Seit 1.1.2005 soll die Gewährung von Sozialleistungen grundsätzlich nur noch durch eine öffentliche Stelle erfolgen. Wer deshalb Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe, Grundsicherungsleistungen etc.) oder nach dem SGB II (Hartz IV-Leistungen) erhält und dabei Aufwendungen für die Unterkunft enthalten sind, erhält grundsätzlich kein zusätzliches Wohngeld durch die Wohngeldstelle. Außnahmen sind möglich z. B. für Kinder, die sich im Haushalt aufhalten und durch eigenes Einkommen (z. B. Unterhalt) aber keinen Leistungsanspruch auf SGB II Leistungen haben.
Voraussetzungen:
Ob Sie Wohngeld in Anspruch nehmen können und - wenn ja - in welcher Höhe, das hängt ab von drei Faktoren:
- der Zahl der zu Ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder,
- der Höhe des Gesamteinkommens,
- der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung.
Ein Antrag muss sein!
Wohngeld können sie nur erhalten, wenn sie einen Antrag stellen und die Voraussetzungen nachweisen. Das Antragsformular erhalten Sie bei Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung. Auf einen (förmlichen) Wohngeldantrag hin wird Ihnen die für Sie zuständige Behörde einen schriftlichen Bescheid erteilen.
Wenn Sie Fragen haben oder Zweifel, wenden Sie sich an Ihre örtliche Wohngeldstelle.
Wer?
Der Antrag muss im Allgemeinen vom Haushaltsvorstand gestellt werden. Auszubildende sind in der Regel nicht antragsberechtigt
Wann?
Wichtig ist der Termin der Antragstellung. Wohngeld wird nämlich in der Regel erst vom Beginn des Monats gewährt, in welchem der Antrag bei der Wohngeldstelle eingegangen ist und die Voraussetzungen vorliegen. Für zurückliegende Zeiträume gibt es grundsätzlich kein Wohngeld.
Nicht antragsberechtigt...
Nicht antragsberechtigt sind Haushalte, denen nur Personen angehören, die eine Ausbildung im Sinne des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bzw. nach § 59 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) durchführen, z. B. Studenten, und denen über andere gesetzliche Regelungen staatliche Hilfen zum Wohnen bzw. zum Lebensunterhalt dem Grunde nach zustehen.
Unser Service für Sie
Hier können Sie selbst feststellen, ob Sie Anspruch auf Wohngeld haben |
Zuständig für Sie sind:
| Buchstabe | Zimmer | Sachbearbeiter/-in |
|---|---|---|
| A - Le | 338 | |
| Li - Z | 340 |
Weitere Informationen und Antragsvordrucke (Bayerisches Innenministerium)
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