Die Bescheinigung darüber, dass eine Wohnung oder nicht zu Wohnzwecken dienende Räume in sich abgeschlossen im Sinne des § 3 Abs. 2 bzw. des § 32 Abs. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes sind, wird auf Antrag des Grundstückseigentümers oder Erbbauberechtigten erteilt.
Aus den Bauzeichnungen müssen die Wohnungen, auf die sich das Wohnungseigentum, Wohnungserbbaurecht oder Dauerwohnrecht beziehen soll, oder die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume, auf die sich das Teileigentum, Teilerbbaurecht oder Dauernutzungsrecht beziehen soll, ersichtlich sein. Dabei sind alle zu demselben Wohnungseigentum, Teileigentum, Wohnungserbbaurecht, Teilerbbaurecht, Dauerwohnrecht oder Dauernutzungsrecht gehörenden Einzelräume in der Bezeichnung mit der jeweils gleichen Nummer zu kennzeichnen.
Bei Garagenstellplätzen in einer Tiefgarage muß sich im Falle des § 3 Abs. 2 Satz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes aus der Bauzeichnung, gegebenenfalls durch zusätzliche Beschriftung ergänzt, ergeben, wie die Flächen der Garagenstellplätze durch dauerhafte Markierungen ersichtlich sind.
Erforderliche Nachweise und Unterlagen:
- Antrag (Download des Antragsformulars siehe rechts oben)
- aktueller Eigentümernachweis (z.B. unbeglaubigter Grundbuchauszug)
- 3 Ausfertigungen des Aufteilungsplanes (Grundrisse, Ansichten, Schnitte) M: 1:100
- 3 Ausfertigungen des amtlichen Lageplanes mit Gebäudeeinzeichnung M: 1:1000
Über die benötigte Anzahl der Ausfertigungen erkundigen Sie sich bitte beim Notar. Eine Ausfertigung verbleibt im Landratsamt.
Zuständig ist:
Herr Sebastian Wimpersinger