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Mindestalter
Mindestalter zum Erwerb der einzelnen Fahrerlaubnisklassen gemäß § 10 FeV
(1)
Das Mindestalter für die Erteilung einer Fahrerlaubnis beträgt
- 25 Jahre für Klasse A bei direktem Zugang oder bei Erwerb vor Ablauf der zweijährigen Frist nach § 6 Abs. 2 Satz 1,
- 21 Jahre für die Klassen D, D1, DE und D1E,
- 18 Jahre für die Klasse A bei stufenweisem Zugang, B, BE, C, C1, CE und C1E,
- 16 Jahre für die Klassen A1, M, S, L und T.
Die Vorschriften des Artikels 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3820 /85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 1) und des Artikels 5 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1997 (BGBl. II S. 1550) über das Mindestalter der im Güter- und Personenverkehr eingesetzten Fahrer bleiben unberührt.
(2)
Bei Erteilung der Fahrerlaubnis während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung in
- dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin",
- dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder
- einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden,
beträgt das Mindestalter für die Klasse B 17 Jahre sowie für den entsprechenden Zugang zu den Klassen D, D1, DE und D1E 18 Jahre. Die erforderliche körperliche und geistige Eignung ist vor Erteilung der ersten Fahrerlaubnis, falls diese vor Vollendung des Mindestalters nach Absatz 1 erworben wird, durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachzuweisen. Eine Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE und D1E vor Erreichen des nach Absatz 1 vorgeschriebenen Mindestalters setzt weiter voraus, dass der Bewerber seit mindestens einem Jahr die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt. Bis zum Erreichen des nach Absatz 1 vorgeschriebenen Mindestalters ist die Fahrerlaubnis mit den Auflagen zu versehen, dass von ihr nur
- bei Fahrten im Inland,
- im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses und
- für die Personenbeförderung im Linienverkehr nach den § 42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer, soweit es sich um eine Fahrerlaubnis der Klassen D und DE handelt,
Gebrauch gemacht werden darf. Die Auflage nach
- Satz 4 Nr. 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach Absatz 1 erreicht hat,
- Satz 4 Nr. 2 entfällt bei der Fahrerlaubnisklasse B, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach Absatz 1 erreicht hat, und bei den Fahrerlaubnisklasse D, D1, DE und D1E, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach Absatz1 erreicht oder über eine abgeschlossene Ausbildung nach Satz 1 verfügt,
- Satz 4 Nr. 3 entfällt, bei Vollendung des 20. Lebensjahres.
(3)
Das Mindestalter für das Führen eines Kraftfahrzeugs, für das eine Fahrerlaubnis nicht erforderlich ist, beträgt 15 Jahre. Dies gilt nicht für das Führen eines motorisierten Krankenfahrstuhls (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h durch behinderte Menschen.
(4)
Wird ein Kind unter sieben Jahren auf einem Mofa (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FeV) mitgenommen, muss der Fahrzeugführer mindestens 16 Jahre alt sein.
Ausnahmen vom Mindestalter
Eine Ausnahme von den Regelungen zum Mindestalter beim Erwerb einer Fahrerlaubnisklasse (siehe § 10 FeV) kann zwar gewährt werden, jedoch ist für deren Erteilung ein sehr enger und strenger Maßstab anzusetzen. Ausnahmen sind nur in wirklichen Härtefällen vertretbar und liegt im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde!
Zunächst ist vom Antragsteller und dessen gesetzlichen Vertreter ein formloses Schreiben (Antrag auf Ausnahme vom Mindestalter) zu verfassen, das eine detaillierte Begründung mit Beschreibung der in der Person des Antragstellers begründeten Unzumutbarkeit eines Abwartens des Erreichen des gesetzlichen Mindestalters aufweist.
Nach Erhalt eines solchen Antrages wird das Landratsamt Mühldorf a. Inn die Argumente des Antragstellers prüfen und fordert ggf. weitere Nachweise an.
Wenn das Landratsamt Mühldorf a. Inn zu dem Ergebnis kommt, dass dem Antrag auf vorzeitige Fahrerlaubnis stattgegeben werden kann, ist vor der Erteilung der Ausnahmegenehmigung, gemäß § 10 Abs. 2 FeV, in jedem Falle die erforderliche körperliche und geistige Eignung durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachzuweisen.