Fahrerlaubnis auf Probe / Probezeitregelung - Aufbauseminar
Zur Probezeitregelung siehe § 2a StVG i.V.m. § 32 FeV. Diese beträgt zunächst zwei Jahre, gerechnet ab dem Tag der Erteilung der Fahrerlaubnis (d.h. ab Aushändigung des Führerscheins bzw. des vorläufigen Nachweises der Fahrberechtigung).
- Wer eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen in der Probezeit begangen hat, wird von der Fahrerlaubnisbehörde aufgefordert, an einem Aufbauseminar, das bei einer berechtigten Fahrschule abzulegen ist, teilzunehmen.
Mit dieser Anordnung wird auch die Probezeit um 2 Jahre verlängert!
- Bei einem (alkoholbedingtem) Verkehrsverstoß innerhalb der Probezeit, wird von der Fahrerlaubnisbehörde die zwingende Teilnahme an einem Aufbauseminar für alkoholauffällige Fahranfänger angeordnet.
Die nicht fristgerechte Teilnahme an einem angeordneten Aufbauseminar führt zum Entzug der Fahrerlaubnis!
- Sollte der Fahrerlaubnisinhaber nach der Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen haben, so erfolgt eine kostenpflichtige Verwarnung durch die Fahrerlaubnisbehörde. Mit dieser Aufforderung wird ihm Nahe gelegt, innerhalb von 2 Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen.
- Wird nach Ablauf der o.g. Frist (2 Monate) innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen, so wird von der Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entzogen.