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Infektionsschutz und übertragbare Krankheiten

Seit 1. Januar 2001 ist das Infektionsschutzgesetz in Kraft. Es hat das bisher gültige Bundesseuchengesetz abgelöst. Gemäß Infektionsschutzgesetz sind eine Reihe von Krankheiten meldepflichtig an das Gesundheitsamt. Zur Meldung verpflichtet sind je nach Erkrankung der behandelnde Arzt, das feststellende Labor oder die Gemeinschaftseinrichtung, in der die Erkrankung auftritt.
Sinn und Zweck dieses Gesetzes ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und die Weiterverbreitung zu verhindern.
Wird dem Gesundheitsamt eine Krankheit gemeldet, die der Meldepflicht unterliegt, nimmt ein Mitarbeiter des Gesundheitsamtes mit der erkrankten Person Kontakt auf. Wenn möglich telefonisch, falls dies nicht gelingt, wird schriftlich ein Termin für die telefonische Kontaktaufnahme mitgeteilt und in der Regel Informationsmaterial zur jeweiligen Krankheit zugeschickt.
Das Gesundheitsamt versucht, Ursache, Ansteckungsquelle und Beschwerdebild der Erkrankung zu ermitteln. Wenn nötig, können darüber hinaus zur Verhinderung einer Weiterverbreitung auch Schutzmaßnahmen empfohlen oder angeordnet werden. Schutzmaßnahmen kommen insbesondere dann in Betracht, wenn Personen betroffen sind, die im Lebensmittelbereich arbeiten oder bei Erkrankungen, die durch sogenannte Tröpfcheninfektion übertragbar sind, wie z. B. Tuberkulose.
Bei Personen, die eine Tuberkulose durchgemacht haben, muss über einen längeren Zeitraum regelmäßig der Befund kontrolliert werden. Es werden auch alle Kontaktpersonen untersucht.
Dadurch kann ein Neuauftreten der Erkrankung rechtzeitig erkannt und die Weiterverbreitung verhindert werden.
Laufend gehen Meldungen über Magen-Darm-Infekte ein mit Erregernachweis. Bei Auftreten in Gemeinschaftseinrichtungen wird entsprechendes Informationsmaterial verteilt. Mit Neuerkrankten erfolgt baldmöglichste Kontaktaufnahme, um nach der Ursache zu suchen und eine Weiterverbreitung zu verhindern.
Ansprechpartner/-innen:
Ansprechpartnerinnen für Tuberkulose:
Informationen und Formulare
Zum Betrachten benötigen Sie den Adobe Reader, den Sie hier herunterladen können, falls er noch nicht auf Ihrem Computer installiert ist.
Infektionsschutzgesetz (IfSG)
infektionsschutzgesetz_ifsg.pdf ( 127.7 KB)
Meldeformular für Labore nach §§ 7, 8, 9 IfSG
ifsg-labormeldeformular.pdf ( 1440.0 KB)
Hier steht den Laboren ein neues Meldeformular zur Verfügung, welches am PC ausgefüllt werden kann.
Meldeformular für Ärzte nach §§ 6,8,9 IfSG
ifsg-arztmeldebogen-formular1.pdf ( 130.2 KB)
Es wurden neue Meldeformulare vom RKI erarbeitet. Hier steht Ihnen ein Meldeformular als pdf zum Ausfüllen am PC zur Verfügung.
Hygieneleitfaden für Podologen
hygieneleitfaden_fusspfleger.pdf ( 33.0 KB)
Tattos und Piercing, allgemeine Informationen
informationsblatt_ueber_tattoos_und_piercing.pdf ( 100.9 KB)
Informationen zu Noroviren
infektionen_mit_noroviren_1_.pdf ( 48.8 KB)
Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung hat Informationen zusammengefasst.
Campylocater - Der häufigste Erreger von bakteriellen Durchfallerkrankungen
Hier können Sie das Merkblatt des Bundesinstitut für Risikobewertung downloaden.