Der Besitz und die Haltung von besonders geschützten wildlebenden Tieren ist grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen bestehen nur dann, wenn es sich um legal eingeführte oder legal nachgezüchtete Tiere handelt. Zu den besonders geschützten Tierarten zählen beispielsweise alle europäischen Vögel und Reptilien, fast alle wildlebenden heimischen und nicht heimischen Säugetiere, Papageien, Schildkröten und Schlangen.
Wenn Sie ein besonders geschütztes Tier erwerben oder nachzüchten, muss dies umgehend dem Landratsamt Mühldorf a. Inn schriftlich mitgeteilt werden. Dabei sind genaue Angaben über Art, Anzahl, Geschlecht, Alter, Herkunft und Kennzeichnung erforderlich. Näheres können Sie im Artikel § 7 Abs. 2 der Bundesartenschutzverordnung nachlesen.
Auch der Tod eines besonders geschützten Tieres ist dem Landratsamt mitzuteilen. Amtliche Bescheinigungen sowie freigewordene Kennzeichen (Fußringe) sind dem Landratsamt auszuhändigen.
Darüber hinaus unterliegen Produkte, Teile oder Präparate von besonders geschützten Arten dem Artenschutz.
Die Vermarktung von streng geschützten Arten (z. B. Landschildkröten, Meeresschildkröten, einige Schlangen- und Papageienarten, Eulen und Greifvögel) ist nur mit einer amtlichen Vermarktungsgenehmigung und nur bei entsprechender Kennzeichnung (Transponder, Fußring) des Tieres zulässig.
Ansprechpartnerin für den Artenschutz:
Claudia Mooshuber
(Arbeitszeit: Montag bis Donnerstag vormittags)