Ökologisch wertvolle Biotope, wie z.B. Sümpfe, Röhrichte, seggen- oder binsenreiche Feuchtwiesen, Quellbereiche, Auwälder, Verlandungsbereiche, Trocken- und Magerstandorte, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte sind in Art. 13 d des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) unmittelbar per Gesetz geschützt.
In diesen gesetzlich geschützten Biotopen sind Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung führen können, wie z.B. Drainagen, Abgrabungen, Aufforstungen oder Errichtung von baulichen Anlagen, nicht zulässig.
Ausnahmen können auf Antrag zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen der jeweiligen Standorteigenschaften für wildwachsende Pflanzen und wildlebende Tiere ausgeglichen werden können oder wenn die Maßnahme aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls notwendig ist.
Art. 13 d BayNatSchG gilt auch für Tätigkeiten im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung.
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Fieberklee
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