Die freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger und ihre Familienangehörigen mit Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union benötigen seit dem 01.01.2005 keinen Aufenthaltstitel mehr. Ihnen wird eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht ausgestellt. Eine vor dem 01.01.2005 erteilte Aufenthaltserlaubnis-EG gilt als besondere Form der Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht weiter.
Familienangehörige, die nicht selbst Unionsbürger sind (sog. Drittstaatsangehörige), erhalten eine "Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern". Diese wird ebenfalls erteilt und soll fünf Jahre gültig sein.
Die freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger können die für die Ausstellung der Freizügigkeitsbescheinigung erforderlichen Angaben und Nachweise auch bei ihrer Anmeldung bei der Meldebehörde machen. Die jeweilige Meldebehörde leitet diese Angaben und Nachweise an die Ausländerbehörde weiter.
Die Staatsangehörigen Islands, Liechtensteins und Norwegens sind wegen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) vom 2. Mai 1992 in der Fassung des Anpassungsprotokolls vom 17. März 1993 aufenthaltsrechtlich den EU-Bürgern gleichgestellt.
Staatsangehörigen der Schweiz wird durch das am 01. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkomen EU/Schweiz) ein im Wesentlichen dem Freizügigkeitsrecht für Unionsbürger entsprechendes Recht auf Einreise und Aufenthalt eingeräumt. Sie benötigen allerdings nach wie vor eine in dem Abkommen geregelte spezielle Aufenthaltserlaubnis.
Aufenthalt bis drei Monate:
Während der ersten drei Monate des Aufenthalts müssen Unionsbürger und deren Familienangehörige lediglich gültige Papiere (Reisepass oder Personalausweis) besitzen, um freizügigkeitsberechtigt zu sein. Weitere Voraussetzungen sind nicht erforderlich.
Aufenthalt länger als drei Monate:
Eine Freizügigkeitsbescheinigung (Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht) erhalten freizügigkeitsberechtigte Bürger von Mitgliedsstaaten der EU und EWR.
Eine Aufenthaltskarte erhalten Staatsangehörige aus Drittstaaten, die Familienangehörige eines EU- oder EWR-Bürgers sind. Der Antrag auf Ausstellung der Aufenthaltskarte ist innerhalb von drei Monaten ab Einreise zu stellen.
Die Gültigkeitsdauer beträgt in der Regel fünf Jahre, es sei denn, es ist von vornherein ein kürzerer Aufenthalt geplant.
Eine Daueraufenthaltsbescheinigung (Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht) erhalten Bürger von Mitgliedsstaaten der EU und EWR, die sich seit min. fünf Jahren in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten.
Eine Daueraufenthaltskarte erhalten Staatsangehörige aus Drittstaaten, die Familienangehörige eines EU- oder EWR-Bürgers sind.
Der Antrag auf die Ausstellung der Daueraufenthaltskarte muss vor Ablauf der Gültigkeit der Aufenthaltskarte gestellt werden.
Welche Unterlagen sind mitzubringen:
- gültiger Nationalpass oder Personalausweis
- 1 aktuelles, biometrisches Passfoto
- Mietvertrag
- Krankenversicherungsnachweis
- Einkommensnachweis:
bei Arbeitnehmern:
die letzten drei Lohnabrechnungen
bei Selbständigen/Freiberuflichen:
Gewerbeanmeldung
bei Nichterwerbstätigen:
Nachweis über Sicherung des Lebensunterhaltes (z. B. Sparguthaben oder
Verpflichtungserklärung Dritter)
Die Auflistung ist nicht abschließend. Im Einzelfall kann darüber hinaus noch die Vorlage zusätzlicher Nachweise erforderlich sein.
Welche Kosten entstehen:
Die Erteilung einer Freizügigkeitsbescheinigung erfolgt gebührenfrei!
ACHTUNG:
Staatsangehörige der EU-Beitrittsländer ab 01.05.2004 (siehe Info-Box) benötigen zur Arbeitsaufnahme eine Arbeitserlaubnis!
Für weitere Fragen stehen wir, die Ausländerbehörde Mühldorf a. Inn, Ihnen gerne zur Verfügung!