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- 23.05. - Mühldorf a. Inn
Sonderausstellung des Kreismuseums Mühldor... - 23.05. - Aschau a. Inn
Firmung in der Pfarrkirche - 24.05. - Mühldorf a. Inn
Sonderausstellung des Kreismuseums Mühldor... - 25.05. - Ampfing
Maiandacht der KFD Ampfing/Salmanskirchen - 25.05. - Neumarkt-Sankt Veit
Volksfest der Stadt Neumarkt-Sankt Veit un...
Ausnahme vom Sonn-/Feiertagsverbot und der Ferienreiseverordnung
1. Ausnahmen können genehmigt werden:
- für das Sonntagsfahrverbot (in der Zeit von 0.00 Uhr bis 22.00 Uhr)
- für das Feiertagsfahrverbot (in der Zeit von 0.00 Uhr bis 22.00 Uhr)
- für die Ferienzeit an allen Samstagen (vom 01. Juli bis 31. August, in der Zeit von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr) auf bestimmten Autobahnen und Bundesstraßen
2. Genehmigungsarten:
- Einzelausnahmegenehmigung
- Dauerausnahmegenehmigung (bis zu 3 Jahren)
3. Zuständigkeit:
Die Zuständigkeit des Landratsamtes Mühldorf a. Inn liegt vor, wenn sich der Wohnort, der Betriebssitz oder eine Zweigniederlassung des Antragstellers im Landkreis Mühldorf a. Inn befindet.
4. Die Ausnahmegenehmigung ist erforderlich:
- für Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t
- sowie für Anhänger hinter Lastkraftwagen (z.B. LKW 3,5 t mit Anhänger)
Die Ausnahmegenehmigung ist nicht erforderlich für Zugmaschinen mit Hilfsladefläche Kraftfahrzeuge bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar der Fahrzeuge gehört (z.B. Ausstellungsfahrzeuge)
5. Für folgende Fahrten ist keine Genehmigung erforderlich:
- kombinierter Güterverkehr (Schienen-Straße) vom Versender bis zum Verladebahnhof
- kombinierter Güterverkehr (Hafen-Straße) zwischen Belade- oder Entladestelle
(Hafen im Umkreis von höchstens 150 km) - Transporte u.a. von:
- frischer Milch und frischen Milchprodukten
- frischem Fleisch und frischen Fleischprodukten
- frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen
- leichtverderblichem Obst und Gemüse
6. Die Genehmigung wird regelmäßig erteilt für den Transport von:
- leicht verderblichen Lebensmitteln,
- termingerechte Be- und Entladung von Seeschiffen,
- öffentlichen Versorgungs- oder Verkehrseinrichtungen zur Aufrechterhaltung des Betriebs
- Lebens- oder Genussmitteln und Getränken zur Versorgung von Märkten oder sonstigen Großveranstaltungen
- Pferden zur Teilnahme an Rennsportveranstaltungen und an Reit- und Fahrtunieren (auch mit Anhänger),
- Schlachtvieh zu den am Wochenbeginn stattfindenden Viehmärkten,
- Brieftauben mit Spezialtransportfahrzeugen zu den Auflaufplätzen,
Die Genehmigung wird in dringenden Fällen erteilt für:
- den Transport zu regelmäßig verkehrenden Fährschiffen
- den Transport von Presseerzeugnissen
- den Transport von Frühkartoffeln und Lebendvieh
- den Transport von Frischeier
- den Transport von Just-in-Time Gütern
- die Versorgung von Tankstellen
- den Verkehr von und zu Messen (in wenig begründeten Fällen möglich)
- LKW-Oldtimer (z.B. Fahrten zu Oldtimer-Treffen, keine Spazierfahrten)
- Tonanlagen, Bühnenteilen, Requisiten und Musikinstrumenten
Die Dringlichkeit der Fahrt ist nachzuweisen.
7. Erforderliche Unterlagen:
Einzelausnahmegenehmigung
- Antrag
- ggf. Bescheinigung über die Unmöglichkeit der fristgerechten Schienenbeförderung (bei Wegstrecken über 100 km)
- ggf. Nachweis der Grenzzollstellen über die Abfertigungszeiten
- ggf. Kraftfahrzeug- und Anhängerschein.
Dauerausnahmegenehmigung
Zusätzlich ist bei Dauerausnahmegenehmigungen ein Nachweis der Dringlichkeit der Beförderung vorzulegen, z.B. durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer oder durch sonstige glaubhafte Nachweise.