- Bürgerservice
- Landratsamt
- Kreispolitik
- Städte, Märkte, Gemeinden
- Regionalentwicklung
- Energie/Klimaschutz
- Aktuelles
- Amtsblätter
- Pressemitteilungen
- Ausschreibungen
- Zensus 2011
-
- Abfallwirtschaft
- Amt f. soz. Sicherung, Senioren u. Behinderte; Zentr. Bußgeldstelle
- Amt f. Jugend u. Familie
- Baurecht, Denkmalrecht, Abgrabungsrecht, Sozialwohnungen
- Bürgerservice
- Energie und Klimaschutz
- Führerscheinstelle
- Gesundheitsamt
- Gleichstellungsstelle
- Kfz-Zulassung
- Kreiskliniken
- Hoch-, Tiefbau und Liegenschaftsmanagement
- Medienzentrum Mühldorf
- Naturschutz
- Öffentliche Sicherheit u. Ordnung, Ausländer, Kommunales, Katastrophenschutz
- Öffentlicher Personennahverkehr
- Schulwegkosten
- Staatliches Abfallrecht
- Umwelt u. Infrastruktur
- Verkehrswesen
- Veranstaltungen auf öffentl. Verkehrsgrund
- Großraum- und Schwertransporte
- Ausnahme vom Sonn-/Feiertagsfahr- verbot und Ferien- reiseverordnung
- Baustellenabsicherung
- Kraftradähnliche Vierradkraftfahrzeuge (Quads)
- Parkerleichterungen (Handwerker, soziale Dienste)
- Erlaubnisse/Lizenzen für den gewerbl. Güterkraftverkehr
- Personenbeförderung
- Veterinäramt
- Wasserrecht
- Wirtschaftsförderung
- Aufgaben A bis Z
- Bürgerbüro Haag
-
Bürgerbüro
Neumarkt-St.Veit - Bürgerbüro Waldkraiburg
- Formulare/E-Government
- Wahlen und Abstimmungen
- 'Mehr Licht für Kinder'-Stiftung
- Veranstaltungen
- Links
- 23.05. - Mühldorf a. Inn
Sonderausstellung des Kreismuseums Mühldor... - 23.05. - Aschau a. Inn
Firmung in der Pfarrkirche - 24.05. - Mühldorf a. Inn
Sonderausstellung des Kreismuseums Mühldor... - 25.05. - Ampfing
Maiandacht der KFD Ampfing/Salmanskirchen - 25.05. - Neumarkt-Sankt Veit
Volksfest der Stadt Neumarkt-Sankt Veit un...
Erlaubnisse/Lizenzen für den gewerblichen Güterkraftverkehr
Erlaubnispflicht im gewerblichen Güterkraftverkehr
Wer als Unternehmer gewerblichen Güterkraftverkehr mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t (einschließlich Anhänger) betreiben will, benötigt dazu eine Erlaubnis der hierfür zuständigen Verkehrsbehörde. Eine Unterscheidung nach der Zulassungsart, ob Pkw oder Lkw spielt keine Rolle; es kommt lediglich auf das zulässige Gesamtgewicht des eingesetzten Kraftfahrzeuges an.
Für grenzüberschreitende Güterkraftverkehre mit Staaten der Europäischen Union (EU) und den zusätzlichen, nicht zur EU gehörenden Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), d.h. Norwegen, Island und Liechtenstein, wird eine sog. Gemeinschaftslizenz (auch "EU-Lizenz" genannt) benötigt. Diese kann ebenfalls für innerdeutsche Verkehre eingesetzt werden und berechtigt darüber hinaus auch zu innerstaatlichen Verkehren in andern EU-/EWR-Staaten (sog. Kabotageverkehre).
Verkehre mit nicht zu EU/EWR gehörenden Drittstaaten (z.B. Polen) erfordern sog. bilaterale Genehmigungen, die auf dem inländischen Streckenanteil die nach GüKG notwendige Erlaubnis ersetzen.
Ob die von Ihnen durchzuführenden Güterbeförderungen überhaupt dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) und somit u.a. der Erlaubnispflicht unterliegen, können Sie der nachfolgenden Übersicht (siehe Seite 5) entnehmen.
Für die Erteilung einer Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr bzw. einer Gemeinschaftslizenz sind in Oberbayern folgende Verkehrsbehörden zuständig:
- Landratsämter und die Städte München, Ingolstadt und Rosenheim
- Erlaubnis für den Güterkraftverkehr sowie
- Erteilung der Gemeinschaftslizenzen
- Bundesamt für Güterverkehr (BAG),
Außenstelle Bayern,
Winzererstraße 52, 80797 München
Tel.: (089) 12603-0, Fax: (089) 12603-321
- CEMT-Genehmigung und
- CEMT-Umzugsgenehmigung
- die vom Bundesministerium für Verkehr bestimmten Stellen (Regierungen, bAG)
- Drittstaatengenehmigung
Erlaubnisfreie Güterkraftverkehre
Die Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes - und somit auch diejenigen der Erlaubnispflicht - finden auf folgende Beförderungsfälle keine Anwendung:
- Vom Güterkraftverkehrsgesetz nach § 21 GüKG ausgenommene Beförderungen (gesetzliche Ausnahmefälle):
- die gelegentliche, nichtgewerbsmäßige Beförderung von Gütern durch Vereine für ihre Mitglieder oder für gemeinnützige Zwecke,
- die Beförderung von Gütern durch Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer öffentlichen Aufgaben,
- die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen aus Gründen der Verkehrssicherheit oder zum Zwecke der Rückführung,
- die Beförderung von Gütern bei der Durchführung von Verkehrsdiensten, die nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) genehmigt wurden,
- die Beförderung von Medikamenten, medizinischen Geräten und Ausrüstungen sowie anderen zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen bestimmten Gütern,
- die Beförderung von Milch und Milcherzeugnissen für andere zwischen landwirtschaftlichen Betrieben, Milchsammelstellen und Molkereien durch landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890) in der jeweils geltenden Fassung,
- die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben übliche Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder Erzeugnissen
a) für eigene Zwecke
b) für andere Betriebe dieser Art
aa) im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder
bb) im Rahmen eines Maschinenrings oder eines vergleichbaren wirtschaftlichen Zusammenschlusses, sofern die Beförderung innerhalb eines Umkreises von 75 Kilometern in der Luftlinie um den Mittelpunkt des Standortes des Kraftfahrzeugs im Sinne des § 23 I S. 1 StVZO mit Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen durchgeführt wird, die nach § 3 Nr. 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes, von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind, sowie
- die im Rahmen der Gewerbeausübung erfolgende Beförderung von Betriebseinrichtungen für eigene Zwecke.
- Aus dem Regelungsbereich des GüKG herausfallende Beförderungsfälle (Umkehrschluss aus § 1 l GüKG):
- die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger kein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 t haben oder
- die Beförderungen von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger zwar ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 t haben, bei denen die Beförderung jedoch weder geschäftsmäßig noch entgeltlich betrieben wird.
1. Genehmigungsarten
- Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr (National)
- Gemeinschaftslizenz (EU-Lizenz)
2. Voraussetzungen für die Erlaubnis- bzw. Lizenzerteilung
Voraussetzung für die Erlaubnis- bzw. Lizenzerteilung ist neben der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers sowie der finanziellen Leistungsfähigkeit seines Betriebes, dass der Unternehmer oder die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person die fachliche Eignung zur Führung eines Güterkraftverkehrsunternehmens nachweist.
- Finanzielle Leistungsfähigkeit des UnternehmensZum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit ist es u.a. erforderlich, dass das Eigenkapital und die Reserven des Unternehmens nicht weniger als 9.000 Euro für das erste Fahrzeug oder nicht weniger als 5.000 Euro für jedes weitere Fahrzeug beträgt.
- Nachweis der ZuverlässigkeitZum Nachweis der Zuverlässigkeit des Unternehmers und der ggf. zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellten Person sind der Erlaubnis-/Lizenzbehörde verschiedene Dokumente vorzulegen (u.a. polizeiliches Führungszeugnis, Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes und der Krankenkasse, Auszug aus Gewerbezentralregister).
Nähere Einzelheiten zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit und der Zuverlässigkeit erfahren Sie im Rahmen der Antragstellung bei der Verkehrsbehörde.
- Nachweis der fachlichen EignungDer Nachweis der fachlichen Eignung wird erbracht durch
- eine Fachkundeprüfung vor der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer. Örtlich zuständig ist die IHK, in deren Bezirk der Bewerber seinen Wohnsitz hat. Die IHK für München und Oberbayern ist zuständig für den Regierungsbezirk Oberbayern.
Anmeldung zur Prüfung:
Industrie und Handelskammer
für München und Oberbayern
Abteilung Verkehr
80323 München
Tel. 089/5116-437
Fax 089/5116-470
Prüfungsvorbereitung:
Die Teilnahme an der Eignungsprüfung macht eine eingehende fachliche Vorbereitung erforderlich. Art und Umfang der Vorbereitung sind Ihnen freigestellt.
- eine bestandene Abschlussprüfung zum "Speditionskaufmann"/zur "Speditionskauffrau", zum "Kaufmann"/zur "Kauffrau" im Eisenbahn- und Straßenverkehr (Schwerpunkt: Güterkraftverkehr), zur Fortbildung zum "Verkehrsfachwirt"/zur "Verkehrsfachwirtin", als "Diplom-Betriebswirt/-wirtin" im Ausbildungsbereich Wirtschaft, Fachrichtung Spedition der Berufsakademien Lörrach und Mannheim oder im Fachbereich Wirtschaft I, Studiengang Verkehrswirtschaft und Logistik, Fachrichtung Güterverkehr der Fachhochschule Heilbronn.
- eine mindestens fünfjährige leitende Tätigkeit in einem Unternehmen, das Güterkraftverkehr betreibt. Die Tätigkeit muss die zur Führung eines Güterkraftverkehrsunternehmens erforderlichen Kenntnisse auf den maßgeblichen Sachgebieten (siehe unter F / l.) vermittelt haben. Für die Prüfung dieser Voraussetzungen ist die Industrie- und Handelskammer örtlich zuständig, in deren Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat. Der Bewerber legt zur Beurteilung der IHK hierzu aussagekräftige Unterlagen vor, ggf. wird ein ergänzenden "Fachgespräch" durchgeführt. Das Ende der Tätigkeit darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.
3. Versicherungspflicht
Der Unternehmer hat sich nach § 7a GüKG in Form einer "Güterschaden-Haftpflichtversicherung" gegen alle Schäden zu versichern, für die er bei innerstaatlichen Güterbeförderungen nach dem Vierten Abschnitt des Handelsgesetzbuches (HGB) in Verbindung mit dem Frachtvertrag haftet. Er hat dafür zu sorgen, dass während der Beförderung ein gültiger Versicherungsnachweis mitgeführt wird.
4. Notwendige Unterlagen/Genehmigungsvoraussetzungen:
Die Genehmigung wird erteilt, wenn die persönlichen, fachlichen und finanziellen Voraussetzungen erfüllt sind.
Notwendige Unterlagen:
- Ausgefülltes Antragsformular
- Unbedenklichkeitsbescheinigung Finanzamt
- Unbedenklichkeitsbescheinigung Gemeinde
- Unbedenklichkeitsbescheinigung Träger d. Sozialversicherung
- Unbedenklichkeitsbescheinigung Berufsgenossenschaft
- Handelsregisterauszug
- Gesellschaftervertrag (Vertretung bei Personengesellschaften)
- Führungszeugnis (bei Einzelunternehmen)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Antrag bei Gemeinde)
- Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug der geschäftsführungs- und vertretungsberechtigten Gesellschafter bzw. gesetzl. Vertreter bei GbR, OHG und KG (Antrag bei Gemeinde)
- Nachweis der Vertretungsberechtigung
- Nachweis des Beschäftigungsverhältnisses für Personen, die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellt sind
- fachl. Eignung
Die fachliche Eignung ist nachzuweisen:
- bei natürlichen Personen für einen Antragsteller;
- für einen vertretungsberechtigten Gesellschafter, wenn eine Gesellschaft den Antrag stellt;
- für einen gesetzl. Vertreter, wenn der Antragsteller ein juristische Person ist oder geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist.
Anmerkung:
wird eine Person zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellt, genügt der Nachweis der fachlichen Eignung für diese Person.
Falls die fachliche Eignung nicht vorliegt, ist der Eignungsnachweis in der Regel durch Ablegen einer Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer zu erbringen.
Finanzielle Voraussetzungen:
Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist als gewährleistet anzusehen, wenn die finanziellen Mitteln verfügbar sind, die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebes erforderlich sind.
Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist gegeben, wenn
- die Zahlungsfähigkeit gewährleistet ist oder keine erheblichen Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden;
- das Eigenkapital zuzüglich der Reserven des Unternehmens mehr als 9.000 EURO für das erste Fahrzeug oder mehr als 5.000 EURO für jedes weitere Fahrzeug beträgt.
Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist nachzuweisen:
- Eigenkapitalbescheinigung
- Zusatzbescheinigung
- Eigentumsnachweis der Fahrzeuge (Kfz-Brief, Miet-Leasing-Vertrag)