Was Sie beachten sollten!
Aufgrund der Verordnung zur Aufstallung des Geflügels zum Schutz vor der Klassischen Geflügelpest (Geflügel-Aufstallungsverordnung) vom 09.05.2006 sowie der Neufassung der Geflügelpest-Verordnung vom 20.12.2005 bitten wir Sie folgende Hinweise zu beachten.
- Meldepflicht
Jeder der Enten, Gänse, Fasane, Rebhühner Wachteln oder Tauben hält, hat dies der zuständigen Behörde zu melden.
- Dokumentationspflicht
Der Halter eines Geflügelbestandes hat ein Register zu führen, in welchem unverzüglich Zugänge, Abgänge und Verluste von Geflügel sowie Besuche betriebsfremder Personen dokumentiert werden. - Bestandsregister für Geflügel
Treten innerhalb von 24 Stunden in einem Geflügelbestand Verluste von
1. mindestens drei Tieren bei einer Bestandsgröße von bis zu 100 Tieren oder
2. mehr als 2% der Tiere des Bestandes von mehr als 100 Tieren
auf oder kommt es zu einer erheblichen Veränderung der Legeleistung oder der Gewichtszunahme so ist der Halter verpflichtet dies anzuzeigen
- Impfpflicht
Es besteht eine Impfpflicht (§ 7 Geflügelpest-V) für alle Hühner- und Truthühner gegen Newcastle Krankheit (Syn.: ND, Atypische Geflügelpest), dies gilt auch für Kleinstbestände.
- Tierschauen
müssen angemeldet und durch die zuständige Behörde genehmigt werden.
Vordrucke erhalten Sie im
- Richtlinien für Kleintiermärkte und Börsen
Beim Schlachten von Tieren gilt als oberster Grundsatz, dass Tiere so zu betäuben und zu schlachten sind, dass bei ihnen nicht mehr als unvermeidbare Aufregung, Schmerzen, Leiden oder Schäden verursacht werden. Wer Geflügel betäubt oder schlachtet muss über die hierfür notwendige Sachkunde verfügen (Tierschutzschlachtverordnung).