Wichtige Informationen für den Landwirt zum Einsatz von Arzneimitteln bei Tieren
Grundsatz:
Arzneimittel, die für den Verkehr außerhalb der Apotheken nicht freigegebene Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen enthalten oder auf Grund ihres Verabreichungsweges oder ihrer Indikation apothekenpflichtig sind, dürfen von Tierärzten an Tierhalter nur im Rahmen einer ordnungsgemäßen Behandlung von Tieren oder Tierbeständen abgegeben werden.
Bestandsbuch:
Seit 20. Dezember 2006 gilt die Verordnung über Nachweispflichten der Tierhalter für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind (Tierhalter-Arzneimittel-Nachweisverordnung)
http://www.vetion.de/gesetze/Gesetzestexte_pdf/Nachwpflicht_AM.pdf
Diese löst die bisher gültige „Bestandsbuchverordnung“ vom September 2001 ab.
Es besteht auch weiterhin die Verpflichtung des Halters Lebensmittel liefernder Tiere über die Behandlung seiner Tiere, mit Arzneimitteln die nicht für den Verkehr außerhalb von Apotheken freigegeben sind, Nachweise zu führen. Diese sind fünf Jahre vom Zeitpunkt ihrer Erstellung an im Bestand aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Form des Nachweises ist nicht mehr vorgegeben, allerdings müssen folgende Angaben mindestens gemacht werden.
- Anzahl, Art und Identität der behandelten Tiere und, sofern zur Identifizierung der Tiere erforderlich, deren Standort,
- Bezeichnung des angewendeten Arzneimittels,
- verabreichte Menge des Arzneimittels,
- Datum der Anwendung,
- Wartezeit in Tagen,
- Name der Person, die das Arzneimittel angewendet hat.
Wir empfehlen daher, die bereits bekannten Formblätter oder das Bestandsbuch weiterhin zu verwenden.
Informationen des Bundesministeriums
http://www.bmelv.de/cln_045/nn_751684/DE/07-SchutzderTiere/Tierarzneimittel/__Tierarzneimittel__node.html__nnn=true