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Bauten und Anlagen in Gewässernähe
Hier müssen eine Reihe von Belangen geprüft und berücksichtigt werden:
- Hochwasser- und Erosionsschutz
- Arbeitsraum für Unterhaltungs- und Ausbauarbeiten
- Zugänglichkeit für Katastrophen- und Hochwassereinsatz
Platzbedarf für Hochwasseranlagen (Binnenentwässerung, Deichhinterwege etc.) - Uferstreifen für die begleitende Vegetation (Beschattung, Erosionsschutz, Biotopvernetzung)
- Durchgängigkeit des Gewässers und seiner Uferbereiche
Gewässerökologie - Lebensraum für Tiere und Pflanzen - Insbesondere muss auch dafür gesorgt werden, dass bei den Oberliegern keine Verschlechterung hinsichtlich Überflutung eintritt.
- In Überschwemmungsbereichen gelten zum Teil verschärfte Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Heizöltanks etc.)
Die Gewässer im Landkreis sind je nach Größe und Bedeutung eingeteilt.
Gewässer I. Ordnung sind große Gewässer wie z.B.
- der Inn von der Staatsgrenze bis zur Mündung in die Donau oder
- die Isen ab der Einmündung der Goldach in Schwindegg
Gewässer II. Ordnung sind
- die Goldach die Isen bis zur Mündung der Goldach in Schwindegg
- die Rott ab Brodfurth bis zur Landkreisgrenze
alle weiteren Gewässer sind Gewässer III. Ordnung. Hier wird unterteilt in
- genehmigungspflichtige Gewässer und
- nicht genehmigungspflichtige Gewässer
Die genehmigungspflichtigen Gewässer III. Ordnung sind im Amtsblatt der Regierung von Oberbayern vom 26. Mai 1989 veröffentlicht. Dazu gehören zum Beispiel auch Wildbäche.
Bei allen Bauvorhaben an nicht genehmigungspflichtigen Gewässern sind die Belange der Gemeinde bzw. des jeweiligen Unterhaltspflichtigen zu beachten.
Für Bauvorhaben an genehmigungspflichtigen Gewässern III. Ordnung sowie an Gewässern I. und II. Ordnung ist eine Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes bzw. der Fachkundigen Stelle für Wasserwirtschaft im Landratsamt erforderlich.
Im Allgemeinen betragen die Mindestabstände für bauliche Anlagen (dazu gehören auch Parkplätze etc.) - ab Böschungsoberkante - mindestens:
- bei Gewässern I. Ordnung 15 - 20 m
- bei Gewässern II. Ordnung 10 - 15 m
- bei Gewässern III. Ordnung 5 - 8 m
Im Zuge des Bauantrages wird im Einzelfall von der Fachkundigen Stelle für Wasserwirtschaft in Zusammenarbeit mit dem Wasserwirtschaftsamt geprüft, welche Maßnahmen und genauen Gewässerabstände nötig sind. Diese Maßnahmen fließen dann als Auflagen in den Baubescheid mit ein.
Fachliche Auskünfte erteilt die Fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft:
Herr Franz Meier oder Herr Erich Filler
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