Wenn bei einer Baumaßnahme Grundwasser oder Schichtenwasser anfällt, das zum Erstellen des Kellers abgepumpt werden muß, ist ein Bauwasserhaltung nötig.
Für der Einleitung des abgepumpten Wassers in ein Gewässer ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich, die in einem vereinfachten Verfahren nach Art. 70 des Bayerischen Wassergesetzes erteilt wird.
Falls möglich sollte das anfallende Wasser aus der Baugrube wieder grundwasserabstromig zur Baustelle flächig versickert werden. Wenn dies nicht möglich ist, dann kann in ein Oberflächengewässer eingeleitet werden. Maßnahmen wie Vorreinigung und die Einleitstelle sind mit der Fachkundigen Stelle für Wasserwirtschaft im Landratsamt vor Antragstellung abzustimmen. Zuständig: Herr Franz Meier, Herr Erich Filler
Für das Verwaltungsverfahren und die Erstellung des wasserrechtlichen Bescheides ist zuständig: Frau Brigitte Hausner