Errichtung von Brunnen:
Die Errichtung eines Brunnens im obersten Grundwasserstockwerk (erstes Grundwasser unter Gelände) ist als Erdaufschluss dem Landratsamt vorab anzuzeigen. Das Landratsamt entscheidet dann nach fachlicher Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes, ob einfache Verhältnisse vorliegen und die Brunnenerstellung genehmigungsfrei ist, oder ob wegen schwieriger Untergrundverhältnisse Genehmigungspflicht erforderlich ist. In diesem Fall ergeht ein Bescheid mit entsprechenden Auflagen für die Brunnenbohrung bzw. -erstellung.
Bohrungen, die tiefere oder gespannte (artesische) Grundwässer erschließen, sind grundsätzlich genehmigungspflichtig!
Entnahme von Grundwasser:
Das Entnehmen von Grundwasser bedarf einer Genehmigung (Ausnahmen siehe unten). Ein entsprechender Antrag ist beim Landratsamt zu stellen.
Zuständig hierfür ist: Herr Richard Müller
Folgende Grundwasserbenutzungen sind genehmigungsfrei:
- Grundwasser für den landwirtschaftlichen Betrieb
- Grundwasser für den Haushalt
- Grundwasser zum Tränken von Vieh
- Grundwasser zur Feldberegnung in geringen Mengen
Ein Anwesen, das über eine öffentliche Wasserversorgung mit Wasser versorgt wird, unterliegt in der Regel einem Anschluss- und Benutzungszwang. Wer in diesem Fall einen Teil seines Anwesens über einen eigenen Brunnen versorgen will, braucht eine Teilbefreiung vom Benutzungszwang. Näheres können Sie beim zuständigen Wasserversorger oder bei der Stadt/Gemeinde erfragen.
Für Untersuchungen von Trinkwasserbrunnen ist das Gesundheitsamt zuständig.