Sorgeangelegenheiten und Anerkennung der Vaterschaft

© Jugendamt Mühldorf
Beurkundungen beim Jugendamt
Hier finden Sie Informationen zur Vaterschaftsanerkennung, zur gemeinsamen Sorgeerklärung und zur Terminvereinbarung.
Vaterschaftsanerkennung
Sind die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet, muss die Vaterschaft rechtlich festgestellt werden.
Die Vaterschaftsanerkennung kann bereits vor der Geburt des Kindes beurkundet werden. Die Mutter muss der Anerkennung zustimmen. Die Zustimmungserklärung der Mutter wird ebenfalls beurkundet und kann in der Regel im selben Termin erfolgen.
Mit der Anerkennung der Vaterschaft wird die rechtliche Verwandtschaft zwischen dem Kind und dem Vater mit allen rechtlichen Folgen begründet. Bitte beachten Sie hierzu auch unser Informationsblatt (siehe unten).
📌 Wichtig: Wo kann die Vaterschaftsanerkennung beurkundet werden?
Die Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmungserklärung der Mutter können nicht nur beim Jugendamt, sondern auch bei den örtlichen Standesämtern beurkundet werden.
Dies gilt unabhängig davon, ob später eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben werden soll.
Die gemeinsame Sorgeerklärung kann hingegen nur beim Jugendamt oder bei einem Notar beurkundet werden.
Bitte beachten Sie:
Eine gemeinsame Sorgeerklärung ist bei verheirateten Eltern nicht erforderlich, da diese grundsätzlich bereits gemeinsam sorgeberechtigt sind.
Die Beurkundungen sind kostenfrei.
Gemeinsame elterliche Sorge
Sind die Eltern eines Kindes bei der Geburt nicht miteinander verheiratet, hat grundsätzlich zunächst die Mutter die alleinige elterliche Sorge.
Eine gemeinsame elterliche Sorge entsteht in diesen Fällen nur, wenn
- die Eltern eine gemeinsame Sorgeerklärung abgeben,
- die Eltern einander heiraten oder
- das Familiengericht die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam überträgt.
Das Jugendamt berät und informiert im Zuständigkeitsbereich zu allgemeinen Fragen der Personensorge.
Was bedeutet gemeinsame Sorge?
Bei gemeinsamer elterlicher Sorge vertreten die Eltern ihr Kind grundsätzlich gemeinsam. Die Entscheidungen für das Kind sollen von den Eltern gemeinsam und im gegenseitigen Einvernehmen zum Wohl des Kindes getroffen werden.
Bei Meinungsverschiedenheiten müssen die Eltern zunächst versuchen, eine gemeinsame Lösung zu finden. Kann keine Einigung erreicht werden, kann das Familiengericht angerufen werden.
Eine einmal abgegebene Sorgeerklärung bleibt auch nach einer Trennung oder Scheidung bestehen. Eine Änderung ist grundsätzlich nur durch das Familiengericht möglich.
Beurkundung der Sorgeerklärung
Die gemeinsame Sorgeerklärung nicht miteinander verheirateter Eltern muss öffentlich beurkundet werden. Die Beurkundung ist beim Jugendamt oder bei einem Notar möglich.
Die Sorgeerklärung kann bereits vor der Geburt des Kindes abgegeben werden. Beide Eltern müssen persönlich erscheinen.
Die Beurkundungen sind kostenfrei.
Beurkundungen
Beurkundungen sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Was beurkunden wir?
Wir beurkunden (u.a.):
- Vaterschaftsanerkennungen
- Zustimmungserklärung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung
- gemeinsame Sorgeerklärungen
- Unterhaltsverpflichtungen
Wo beurkunden wir?
Landratsamt
Hauptgebäude
Töginger Str. 18
84453 Mühldorf a. Inn
Die Zimmernummer entnehmen Sie bitte den Aushängen vor Ort oder fragen Sie an der Infothek nach.
Wichtige Hinweise vor der Terminbuchung
Beurkundung von Vaterschaftsanerkennungen
Die Vaterschaftsanerkennung und die erforderlichen Zustimmungserklärungen können sowohl beim Jugendamt als auch bei den örtlich zuständigen Standesämtern beurkundet werden.
Die gemeinsame Sorgeerklärung kann beim Jugendamt oder bei einer Notarin/einem Notar beurkundet werden.
Hinweis für verheiratete Eltern
Wenn die Eltern eines Kindes miteinander verheiratet sind, besteht das gemeinsame Sorgerecht bereits aufgrund der Eheschließung. Eine zusätzliche Sorgeerklärung ist dann nicht erforderlich.
⚠️ Wichtiger Hinweis bei Vaterschaftsanerkennungen mit Auslandsbezug
Seit dem kurzem gelten neue gesetzliche Regelungen für bestimmte Vaterschaftsanerkennungen und Sorgeerklärungen mit Auslandsbezug.
Ein Auslandsbezug kann zum Beispiel bestehen, wenn ein Elternteil keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder sich mit einem Aufenthaltstitel in Deutschland aufhält.
In diesen Fällen kann zusätzlich die Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde oder einer deutschen Auslandsvertretung erforderlich sein.
Ob eine solche Zustimmung benötigt wird, entscheidet ausschließlich das zuständige Geburtsstandesamt. Das Jugendamt darf diese Entscheidung nicht treffen.
Solange diese Frage nicht geklärt ist, kann das Jugendamt keine gemeinsame Sorgeerklärung beurkunden.
Wir empfehlen Ihnen, sich in diesen Fällen frühzeitig an das zuständige Geburtsstandesamt zu wenden. Dort kann geprüft werden, ob eine zusätzliche Zustimmung erforderlich ist.
Weitere Informationen zu:
- Gemeinsamer elterlicher Sorge (pdf)
- Information on parental custody for parents who are not married to each other (pdf)
- Vaterschaft/ Unterhalt (pdf)
Zur Terminbuchung nutzen Sie bitte das entsprechende Onlineverfahren.
Bitte achten Sie auf die Gültigkeit der Ausweisdokumente. Wir bitten Sie, den Termin pünktlich wahrzunehmen und bei Verhinderung rechtzeitig abzusagen.
Zur Kontaktaufnahme mit den Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern nutzen Sie bitte dieses sichere Kontaktformular.
(Hinweise zum sicheren Kontaktformular finden Sie hier)
Ihre Ansprechpartner:
Martin Kronberger
Zimmer-Nr.: 1.68
Töginger Str. 18
84453 Mühldorf a. Inn
Daniela Scharras
Zimmer-Nr.: 1.70
Töginger Str. 18
84453 Mühldorf a. Inn
Michaela Sajdak
Zimmer-Nr.: 1.61
Töginger Str. 18
84453 Mühldorf a. Inn
Thomas Wanke
Zimmer-Nr.: 1.68
Töginger Str. 18
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Melanie Böhm
Zimmer-Nr.: 1.65
Töginger Str.18
84453 Mühldorf a. Inn

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Die Amtsvormundschaft- Pflegschaft, vorläufige Vormundschaft
Wenn Eltern aufgrund von Tod, Krankheit oder Erziehungsunfähigkeit ihre elterliche Sorge nicht mehr wahrnehmen können, bestellt das Familiengericht für das minderjährige Kind eine/n Vormund/in. Kann aus verschiedenen Gründen keine Person gefunden werden, die eine ehrenamtliche Vormundschaft oder Einzelpflegschaft übernehmen kann, so überträgt das Familiengericht dem örtlich zuständigen Jugendamt diese Aufgabe. Der Vormund nimmt als gesetzliche Vertretung die Interessen des Kindes wahr. Werden nur Teile der elterlichen Sorge entzogen, bestellt das Familiengericht dafür eine/en Pfleger/Pflegerin.
Die Vormundschaft soll vorrangig auf ehrenamtliche Einzelpersonen übertragen werden. Steht beim Eintritt einer Vormundschaft noch nicht fest, welche Person diese Aufgabe übernehmen kann, so ordnet das Gericht eine vorläufige Vormundschaft über das Jugendamt für 3 bzw. 6 Monate an. Über die Koordinierungsstelle "vorläufige Vormundschaften" wird versucht, eine/n geeignete/n ehrenamtliche/n Einzelvormund/in zu finden.
Das Amt für Jugend und Familie wird u.a. Vormund eines Kindes:
- wenn der alleinsorgeberechtigte Elternteil minderjährig ist und daher sein Kind nicht vertreten kann
- wenn die elterliche Sorge eines Elternteils wegen der Einwilligung in eine Adoption ruht
- wenn das Jugendamt zum Vormund/Pfleger bestellt wird
Datenschutz ist für uns wichtig. Nähere Informationen zur Verarbeitung, Speicherung und Weitergabe Ihrer Daten finden Sie auf unserer Internetseite bzw. erhalten Sie über die Sachbearbeiter/innen.
Aktuelle Hinweise: Wir verbessern uns weiter für Sie!
Vom 23.03.2026 bis 27.03.2026 findet in der Abteilung Amtsvormundschaft eine Programmumstellung statt. Es kann daher in dieser Zeit zu eingeschränkter Erreichbarkeit und Verzögerungen bei der Sachbearbeitung kommen. Bitte kontaktieren Sie uns bevorzugt schriftlich.
Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner
Angelika Grevers
Zimmer-Nr.: 1.65
Töginger Str. 18
84453 Mühldorf a. Inn
Marco Mühlbauer
Zimmer-Nr.: 1.67
Töginger Str. 18
84453 Mühldorf a. Inn
Birgit Nicklbauer
Zimmer-Nr.: 1.67
Töginger Str. 18
84453 Mühldorf a. Inn

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Die ehrenamtliche Einzelvormundschaft / -Pflegschaft
Werden Sie Vormund und engagieren Sie sich für junge Menschen, die Ihre Hilfe brauchen
Ist für ein minderjähriges Kind ein Vormund oder Pfleger zu bestellen, so sollen dabei vorrangig ehrenamtliche Einzelpersonen zum Einsatz kommen. Nicht nur Verwandte und Freunde des Mündels, sondern auch Personen, die sich hier engagieren möchten, können für diese Aufgabe in Frage kommen. Als gesetzliche Vertretung des Kindes entscheiden Sie über das, was normalerweise die Eltern bestimmen. Sie stehen dem Kind zur Seite und unterstützen es in allen wichtigen Lebensbereichen und setzten sich für seine Interessen ein. Dabei handeln Sie unabhängig und in Kooperation mit dem Jugendamt und anderen Institutionen oder Behörden, Schulen und Ärzten.
Kinder und Jugendliche brauchen einen geeigneten Erwachsenen, der sich um sie kümmert und sich Zeit nimmt, dem sie vertrauen und der sie auf ihrem Lebensweg begleitet. Junge Geflüchtete brauchen zusätzlich Beistand in ausländerrechtlichen Fragen und bei der Integration.
Das Jugendamt unterstützt und begleitet Ehrenamtliche mit Schulungen, Beratungen, Informationen und regelmäßigen Angeboten. Zum Schutz des Mündels werden durch das Jugendamt Prüfungen zur Eignung durchgeführt.
Die Aufsicht über den/die Vormund/in bzw. Pfleger/in führt das örtlich zuständige Familiengericht
Bei Interesse an einer ehrenamtlichen Vormundschaft nutzen Sie bitte das hinterlegte Kontaktformular.
Ansprechpartnerin
Madeleine Seidel
Zimmer-Nr.: 1.65
Töginger Str. 18
84453 Mühldorf a. Inn

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Sorgeregister und Bescheinigungen zur elterlichen Sorge (Negativattest)
Die Sorgeregelungen werden im Sorgeregister des Jugendamtes am Geburtsort des Kindes eingetragen.
Eine Mutter, die mit dem Vater des Kindes nicht verheiratet war oder ist, kann vom zuständigen Jugendamt auf Antrag eine schriftliche Auskunft darüber erhalten, dass
- keine Eintragungen im Sorgeregister vorliegen, oder
- Eintragungen nur in Bezug auf die durch eine gerichtliche Entscheidung betroffenen Teile der elterlichen Sorge vorliegen.
Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, hat zunächst die Mutter das alleinige Sorgerecht für das Kind (§ 1626a Abs.3 BGB).
Gemeinsame elterliche Sorge besteht, wenn:
- die Eltern übereinstimmende Sorgeerklärungen abgegeben haben
- die Eltern einander heiraten
- das Familiengericht den Eltern die elterliche Sorge gemeinsam überträgt
Zur Auskunft aus dem Sorgeregister bzw. zur Ausstellung einer Negativbescheinigung nutzen Sie bitte das entsprechende Onlineverfahren.
Zur Kontaktaufnahme mit den untenstehenden Sachbearbeiterinnen und Sachebearbeitern nutzen Sie bitte dieses sichere Kontaktformular.
(Hinweise zum sicheren Kontaktformular finden Sie hier)
Die Bescheinigung ist kostenfrei. Bitte stellen Sie den Antrag rechtzeitig, da es zeitweilig zu erhöhter Nachfrage kommen kann (z.B. Schuleinschreibung, Urlaub) oder die Mitwirkung eines anderen Jugendamtes erforderlich ist.
Ansprechpartnerinnen
Birgit Bichlmaier
Zimmer-Nr.: 1.63
Töginger Str. 18
84453 Mühldorf a. Inn
Anna Pettinger
Zimmer-Nr.: 1.63
Töginger Str. 18
84453 Mühldorf a. Inn

