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Beurkundungen beim Jugendamt

Hier finden Sie Informationen zur Vaterschaftsanerkennung, zur gemeinsamen Sorgeerklärung und zur Terminvereinbarung.

Vaterschaftsanerkennung 

Sind die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet, muss die Vaterschaft rechtlich festgestellt werden.

Die Vaterschaftsanerkennung kann bereits vor der Geburt des Kindes beurkundet werden. Die Mutter muss der Anerkennung zustimmen. Die Zustimmungserklärung der Mutter wird ebenfalls beurkundet und kann in der Regel im selben Termin erfolgen.

Mit der Anerkennung der Vaterschaft wird die rechtliche Verwandtschaft zwischen dem Kind und dem Vater mit allen rechtlichen Folgen begründet. Bitte beachten Sie hierzu auch unser Informationsblatt (siehe unten).

 

📌 Wichtig: Wo kann die Vaterschaftsanerkennung beurkundet werden?

Die Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmungserklärung der Mutter können nicht nur beim Jugendamt, sondern auch bei den örtlichen Standesämtern beurkundet werden.

Dies gilt unabhängig davon, ob später eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben werden soll.

Die gemeinsame Sorgeerklärung kann hingegen nur beim Jugendamt oder bei einem Notar beurkundet werden.

 

Bitte beachten Sie:
Eine gemeinsame Sorgeerklärung ist bei verheirateten Eltern nicht erforderlich, da diese grundsätzlich bereits gemeinsam sorgeberechtigt sind.

Die Beurkundungen sind kostenfrei.

 

Gemeinsame elterliche Sorge

Sind die Eltern eines Kindes bei der Geburt nicht miteinander verheiratet, hat grundsätzlich zunächst die Mutter die alleinige elterliche Sorge.

Eine gemeinsame elterliche Sorge entsteht in diesen Fällen nur, wenn

  • die Eltern eine gemeinsame Sorgeerklärung abgeben,
  • die Eltern einander heiraten oder
  • das Familiengericht die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam überträgt.

Das Jugendamt berät und informiert im Zuständigkeitsbereich zu allgemeinen Fragen der Personensorge.

 

Was bedeutet gemeinsame Sorge?

Bei gemeinsamer elterlicher Sorge vertreten die Eltern ihr Kind grundsätzlich gemeinsam. Die Entscheidungen für das Kind sollen von den Eltern gemeinsam und im gegenseitigen Einvernehmen zum Wohl des Kindes getroffen werden.

Bei Meinungsverschiedenheiten müssen die Eltern zunächst versuchen, eine gemeinsame Lösung zu finden. Kann keine Einigung erreicht werden, kann das Familiengericht angerufen werden.

Eine einmal abgegebene Sorgeerklärung bleibt auch nach einer Trennung oder Scheidung bestehen. Eine Änderung ist grundsätzlich nur durch das Familiengericht möglich.

 

Beurkundung der Sorgeerklärung

Die gemeinsame Sorgeerklärung nicht miteinander verheirateter Eltern muss öffentlich beurkundet werden. Die Beurkundung ist beim Jugendamt oder bei einem Notar möglich.

Die Sorgeerklärung kann bereits vor der Geburt des Kindes abgegeben werden. Beide Eltern müssen persönlich erscheinen.

Die Beurkundungen sind kostenfrei.

 

Beurkundungen

Beurkundungen sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

Was beurkunden wir?

Wir beurkunden (u.a.): 

  •  Vaterschaftsanerkennungen
  •   Zustimmungserklärung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung
  •   gemeinsame Sorgeerklärungen
  •   Unterhaltsverpflichtungen

Wo beurkunden wir? 

Landratsamt
Hauptgebäude
Töginger Str. 18
84453 Mühldorf a. Inn

Die Zimmernummer entnehmen Sie bitte den Aushängen vor Ort oder fragen Sie an der Infothek nach.

 


Wichtige Hinweise vor der Terminbuchung

Beurkundung von Vaterschaftsanerkennungen

Die Vaterschaftsanerkennung und die erforderlichen Zustimmungserklärungen können sowohl beim Jugendamt als auch bei den örtlich zuständigen Standesämtern beurkundet werden.

Die gemeinsame Sorgeerklärung kann beim Jugendamt oder bei einer Notarin/einem Notar beurkundet werden.

Hinweis für verheiratete Eltern

Wenn die Eltern eines Kindes miteinander verheiratet sind, besteht das gemeinsame Sorgerecht bereits aufgrund der Eheschließung. Eine zusätzliche Sorgeerklärung ist dann nicht erforderlich.


 

 

⚠️ Wichtiger Hinweis bei Vaterschaftsanerkennungen mit Auslandsbezug

Seit dem kurzem gelten neue gesetzliche Regelungen für bestimmte Vaterschaftsanerkennungen und Sorgeerklärungen mit Auslandsbezug.

Ein Auslandsbezug kann zum Beispiel bestehen, wenn ein Elternteil keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder sich mit einem Aufenthaltstitel in Deutschland aufhält.

In diesen Fällen kann zusätzlich die Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde oder einer deutschen Auslandsvertretung erforderlich sein.

Ob eine solche Zustimmung benötigt wird, entscheidet ausschließlich das zuständige Geburtsstandesamt. Das Jugendamt darf diese Entscheidung nicht treffen.

Solange diese Frage nicht geklärt ist, kann das Jugendamt keine gemeinsame Sorgeerklärung beurkunden.

Wir empfehlen Ihnen, sich in diesen Fällen frühzeitig an das zuständige Geburtsstandesamt zu wenden. Dort kann geprüft werden, ob eine zusätzliche Zustimmung erforderlich ist.

 

 

⚠️ Lange Wartezeiten – bitte beachten

Aufgrund der aktuell sehr hohen Nachfrage kann die Wartezeit auf einen Termin zur Beurkundung beim Jugendamt mehrere Wochen betragen.

Wenn Sie die Beurkundung kurzfristig benötigen, prüfen Sie bitte, ob Ihr Anliegen auch bei einem örtlich zuständigen Standesamt beurkundet werden kann. Vaterschaftsanerkennungen und die erforderlichen Zustimmungserklärungen der Mutter können sowohl beim Jugendamt als auch bei den Standesämtern beurkundet werden.

Kurzfristig frei werdende Termine werden von uns zeitnah wieder im Online-Terminvergabeverfahren freigeschaltet.

Bitte lesen Sie außerdem die weiteren Hinweise auf dieser Seite.

Weitere Informationen zu:

 

Zur Terminbuchung nutzen Sie bitte das  entsprechende Onlineverfahren.

 


 Bitte achten Sie auf die Gültigkeit der Ausweisdokumente. Wir bitten Sie, den Termin pünktlich wahrzunehmen und bei Verhinderung rechtzeitig abzusagen.

Zur Kontaktaufnahme mit den Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern nutzen Sie bitte dieses sichere Kontaktformular.
(Hinweise zum sicheren Kontaktformular finden Sie hier)

Ihre Ansprechpartner:

Martin Kronberger

Jugend und Familie

Landratsamt Mühldorf a. Inn

Zimmer-Nr.: 1.68
Töginger Str. 18
84453 Mühldorf a. Inn

(08631) 699-840
martin.kronbergerlra-mue.de

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Daniela Scharras

Jugend und Familie

Landratsamt Mühldorf a. Inn

Zimmer-Nr.: 1.70
Töginger Str. 18
84453 Mühldorf a. Inn

(08631) 699-958
daniela.scharraslra-mue.de

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Michaela Sajdak

Jugend und Familie

Landratsamt Mühldorf a. Inn

Zimmer-Nr.: 1.61
Töginger Str. 18
84453 Mühldorf a. Inn

(08631) 699-402
michaela.sajdaklra-mue.de

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Thomas Wanke

Jugend und Familie

Landratsamt Mühldorf a. Inn

Zimmer-Nr.: 1.68
Töginger Str. 18
84453 Mühldorf a. Inn

(08631) 699-451
thomas.wankelra-mue.de

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Melanie Böhm

Jugend und Familie

Landratsamt Mühldorf a. Inn

Zimmer-Nr.: 1.65
Töginger Str.18
84453 Mühldorf a. Inn

(08631) 699-652
melanie.boehmlra-mue.de

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Die Amtsvormundschaft- Pflegschaft, vorläufige Vormundschaft

Wenn Eltern aufgrund von Tod, Krankheit oder Erziehungsunfähigkeit ihre elterliche Sorge nicht mehr wahrnehmen können, bestellt das Familiengericht für das minderjährige Kind eine/n Vormund/in. Kann aus verschiedenen Gründen keine Person gefunden werden, die eine ehrenamtliche Vormundschaft oder Einzelpflegschaft übernehmen kann, so überträgt das Familiengericht dem örtlich zuständigen Jugendamt diese Aufgabe. Der Vormund nimmt als gesetzliche Vertretung die Interessen des Kindes wahr. Werden nur Teile der elterlichen Sorge entzogen, bestellt das Familiengericht dafür eine/en Pfleger/Pflegerin.

Die Vormundschaft soll vorrangig auf ehrenamtliche Einzelpersonen übertragen werden. Steht beim Eintritt einer Vormundschaft noch nicht fest, welche Person diese Aufgabe übernehmen kann, so ordnet das Gericht eine vorläufige Vormundschaft über das Jugendamt für 3 bzw. 6 Monate an. Über die Koordinierungsstelle "vorläufige Vormundschaften" wird versucht, eine/n geeignete/n ehrenamtliche/n Einzelvormund/in zu finden.

Das Amt für Jugend und Familie wird u.a. Vormund eines Kindes:

  •     wenn der alleinsorgeberechtigte Elternteil minderjährig ist und daher sein Kind nicht vertreten kann
  •     wenn die elterliche Sorge eines Elternteils wegen der Einwilligung in eine Adoption ruht
  •     wenn das Jugendamt zum Vormund/Pfleger bestellt wird 

Datenschutz ist für uns wichtig. Nähere Informationen zur Verarbeitung, Speicherung und Weitergabe Ihrer Daten finden Sie auf unserer Internetseite bzw. erhalten Sie über die Sachbearbeiter/innen.

 

Aktuelle Hinweise: Wir verbessern uns weiter für Sie!

Vom 23.03.2026 bis 27.03.2026 findet in der Abteilung Amtsvormundschaft eine Programmumstellung statt. Es kann daher in dieser Zeit zu eingeschränkter Erreichbarkeit und Verzögerungen bei der Sachbearbeitung kommen. Bitte kontaktieren Sie uns bevorzugt schriftlich. 

 

Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner

Angelika Grevers

Jugend und Familie

Landratsamt Mühldorf a. Inn

Zimmer-Nr.: 1.65
Töginger Str. 18
84453 Mühldorf a. Inn

(08631) 699-896
angelika.greverslra-mue.de

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Marco Mühlbauer

Jugend und Familie

Landratsamt Mühldorf a. Inn

Zimmer-Nr.: 1.67
Töginger Str. 18
84453 Mühldorf a. Inn

(08631) 699-767
marco.muehlbauerlra-mue.de

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Birgit Nicklbauer

Jugend und Familie

Landratsamt Mühldorf a. Inn

Zimmer-Nr.: 1.67
Töginger Str. 18
84453 Mühldorf a. Inn

(08631) 699-879
birgit.nicklbauerlra-mue.de

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Die ehrenamtliche Einzelvormundschaft / -Pflegschaft

Werden Sie Vormund und engagieren Sie sich für junge Menschen, die Ihre Hilfe brauchen

Ist für ein minderjähriges Kind ein Vormund oder Pfleger zu bestellen, so sollen dabei vorrangig ehrenamtliche Einzelpersonen zum Einsatz kommen. Nicht nur Verwandte und Freunde des Mündels, sondern auch Personen, die sich hier engagieren möchten, können für diese Aufgabe in Frage kommen. Als gesetzliche Vertretung des Kindes entscheiden Sie über das, was normalerweise die Eltern bestimmen. Sie stehen dem Kind zur Seite und unterstützen es in allen wichtigen Lebensbereichen und setzten sich für seine Interessen ein. Dabei handeln Sie unabhängig und in Kooperation mit dem Jugendamt und anderen Institutionen oder Behörden, Schulen und Ärzten.

 

Kinder und Jugendliche brauchen einen geeigneten Erwachsenen, der sich um sie kümmert und sich Zeit nimmt, dem sie vertrauen und der sie auf ihrem Lebensweg begleitet. Junge Geflüchtete brauchen zusätzlich Beistand in ausländerrechtlichen Fragen und bei der Integration.

Das Jugendamt unterstützt und begleitet Ehrenamtliche mit Schulungen, Beratungen, Informationen und regelmäßigen Angeboten. Zum Schutz des Mündels werden durch das Jugendamt Prüfungen zur Eignung durchgeführt.

Die Aufsicht über den/die Vormund/in bzw. Pfleger/in führt das örtlich zuständige Familiengericht

Bei Interesse an einer ehrenamtlichen Vormundschaft nutzen Sie bitte das hinterlegte Kontaktformular.

Ansprechpartnerin

Madeleine Seidel

Jugend und Familie

Landratsamt Mühldorf a. Inn

Zimmer-Nr.: 1.65
Töginger Str. 18
84453 Mühldorf a. Inn

(08631) 699-893
madeleine.seidellra-mue.de

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Sorgeregister und Bescheinigungen zur elterlichen Sorge (Negativattest)

Die Sorgeregelungen werden im Sorgeregister des Jugendamtes am Geburtsort des Kindes eingetragen.

Eine Mutter, die mit dem Vater des Kindes nicht verheiratet war oder ist, kann vom zuständigen Jugendamt auf Antrag eine schriftliche Auskunft darüber erhalten, dass

  1.  keine Eintragungen im Sorgeregister vorliegen, oder
  2.  Eintragungen nur in Bezug auf die durch eine gerichtliche Entscheidung betroffenen Teile der elterlichen Sorge vorliegen.

Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, hat zunächst die Mutter das alleinige Sorgerecht für das Kind (§ 1626a Abs.3 BGB).

Gemeinsame elterliche Sorge besteht, wenn:

  • die Eltern übereinstimmende Sorgeerklärungen abgegeben haben
  • die Eltern einander heiraten
  • das Familiengericht den Eltern die elterliche Sorge gemeinsam überträgt

Zur Auskunft aus dem Sorgeregister bzw. zur Ausstellung einer Negativbescheinigung nutzen Sie bitte das entsprechende Onlineverfahren.
 

Zur Kontaktaufnahme mit den untenstehenden Sachbearbeiterinnen und Sachebearbeitern nutzen Sie bitte dieses sichere Kontaktformular.
(Hinweise zum sicheren Kontaktformular finden Sie hier)
 

Die Bescheinigung ist kostenfrei.  Bitte stellen Sie den Antrag rechtzeitig, da es zeitweilig zu erhöhter Nachfrage kommen kann (z.B. Schuleinschreibung, Urlaub) oder die Mitwirkung eines anderen Jugendamtes erforderlich ist. 

 

Ansprechpartnerinnen

Birgit Bichlmaier

Jugend und Familie

Landratsamt Mühldorf a. Inn

Zimmer-Nr.: 1.63
Töginger Str. 18
84453 Mühldorf a. Inn

(08631) 699-396
birgit.bichlmaierlra-mue.de

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Anna Pettinger

Jugend und Familie

Landratsamt Mühldorf a. Inn

Zimmer-Nr.: 1.63
Töginger Str. 18
84453 Mühldorf a. Inn

(08631) 699-807
anna.pettingerlra-mue.de

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