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Informationen für Fischhalter

 

Je nach Betriebsart bedarf die Fischhaltung einer Genehmigung oder lediglich einer Registrierung, hierzu ist eine Anzeige der Fischhaltungen bei der zuständigen Behörde notwendig.

Mit Änderung der der neuen, bundesweit gültigen Fischseuchenverordnung, wird der Kreis derjenigen, die ihre Fischhaltung bei der zuständigen Kreisverwaltung anzeigen müssen, erheblich ausgeweitet.

Die Erfassung der Fischhaltungen dient dazu, im Falle eines Seuchenausbruchs schnell die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz unverseuchter oder gefährdeter Betriebe ergreifen zu können.

Anzeigepflicht

Von der Anzeigepflicht sind nur die Fischhaltungen ausgenommen, welche:

  • Fische ausschließlich zu nicht gewerblichen Zierzwecken in Aquarien halten (Hobbyaquarianer).
  • Fische gewerblich zu Zierzwecken in Zoofachgeschäften, in Betrieben des Einzelhandels oder des Großhandels sowie zu Zierzwecken in Gartenteichen halten, sofern keine direkte Verbindung des Wassers dieser Haltung zu natürlichen Gewässern besteht oder eine geeignete Abwasseraufbereitungs-anlage zur Verfügung steht.

Fischhaltungsbetriebe, die Satzfische produzieren oder Speisefische in größeren Mengen abgeben, sowie Verarbeitungsbetriebe benötigen eine Genehmigung durch das Landratsamt.
 
Alle anderen Betriebe, die Fische züchten oder hältern, sowie Fischhaltungsbetriebe, die Fische für den menschlichen Verzehr (auch zum Eigenverbrauch) halten, Angelteiche (gewerbliche, private, vereinseigene) und Teiche, in welchen Fische zur Verwendung in einer angeschlossenen Gaststätte gehalten werden, müssen sich registrieren lassen.
 
Ebenfalls neu ist, dass reine Zierfischteiche (gewerbliche und private, zum Beispiel Gartenteiche), die eine Verbindung zu natürlichen Gewässern besitzen, ebenfalls registriert werden müssen.
 
Fischhaltungen, die bereits aufgrund der alten Fischseuchenverordnung beim Veterinäramt angezeigt waren, gelten aufgrund einer Übergangsfrist nur noch bis zum 29. Mai 2009 als vorläufig registriert bzw. genehmigt. Spätestens zum Ablauf dieser Frist muss daher ein neuer Antrag auf Genehmigung bzw. Registrierung gestellt werden.
 
Zudem benötigt jeder anzeigende Betrieb eine 12-stellige Registriernummer, welche bei dem für den Standort des Fischhalters zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF). Für die Landkreise Mühldorf und Altötting ist dies das AELF in Töging.