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Informationen für Halter landwirtschaftlicher Nutztiere

 

Die landwirtschaftliche Nutztierhaltung dient der Erzeugung von Nahrungsmitteln (zum Beispiel Milch, Fleisch und Eier), sowie der Gewinnung von Tierprodukten (zum Beispiel Wolle, Häute und Felle). Durch die gezielte Züchtung von Tieren werden sowohl die Tierleistungen als auch die Tiergesundheit langfristig aufrecht erhalten. Neben den rechtlichen Vorschriften für den Tier- und den Umweltschutz haben auch ökonomische Rahmenbedingungen und die gestiegenen Verbrauchererwartungen großen Einfluss auf die Nutztierhaltung.

Jegliche Nutztierhaltung muss gemäß § 26 Satz 1 der Viehverkehrsverordnung spätestens mit Aufnahme der Tierhaltung bei der zuständigen Behörde, registriert werden. 

Freilandhaltung von Nutztieren

Freilandhaltung von Nutztieren

Die Freilandhaltung gilt als eine der artgerechtesten Haltung für den Großteil der in der Obhut von Menschen gehaltenen Nutztiere. Obwohl ein Großteil dieser Tiere durchaus in der Lage wäre, sich an die verschiedenen Witterungsverhältnisse anzupassen, sind diesen natürlichen Verhaltensweisen Grenzen gesetzt. Die zur Verfügung stehenden Flächen auf Weiden oder in Gehegen müssen daher alle, für die jeweiligen Bedürfnisse notwendigen, Einrichtungen in ausreichendem Maße zum Schutz und der Versorgung der Tiere bieten.

Angesichts des globalen Klimawandels kommt es in unserer Region immer häufiger zu lang anhaltenden Hitzeperioden. Unter idealen Bedingungen kann die überschüssige Energie über die Atemluft, durch Schwitzen und Strahlungswärme abgegeben werden. Entscheidend ist jedoch immer, dass Tiere jederzeit Zugang zu Frischwasser in ausreichender Menge haben. So liegt der Wasserbedarf eines Rindes bei 40 - 100 Liter/Tag, bei Pferden bei 30 - 40 Liter/Tag, bei Schafen 3 - 5 Liter/Tag, bei Hühnern 0,25 Liter/Tag und sogar Kaninchen trinken ca. 0,5 Liter/Tag. Bei heißer Witterung kann jedoch die zwei- bis dreifache Wassermenge benötigt werden!

In der freien Natur lebende Wildtiere sind in der Lage, vor Sonne geschützte Plätze aufzusuchen und erst nachts oder früh am Morgen die kühlen, geschützten Unterstände zu verlassen. Gleiches gilt für den Schutz vor Unwettern mit Hagel, Sturm und Regen. Bei der Nutztierhaltung muss der Tierhalter bzw. die Tierhalterin für Witterungsschutz und Wasser sorgen.

Als Witterungsschutz können sowohl natürliche Gegebenheiten wie auch künstliche Einrichtungen genutzt werden. Natürliche Schutzmöglichkeiten (Hecken, Bäume, Büsche, Waldungen u. ä.) bzw. künstliche Schutzmöglichkeiten müssen ganztägig und ganzjährig wirksam sein.

Situationen, die die körpereigenen Temperaturregulationsmechanismen überfordern und das natürliche Schutzbedürfnis der Tiere missachten, müssen in jedem Fall vermieden werden.

Arzneimittelrecht

Arzneimittelrecht

Wichtige Informationen für den Landwirt zum Einsatz von Arzneimitteln bei Tieren

Grundsatz:

Arzneimittel, die für den Verkehr außerhalb der Apotheken nicht freigegebene Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen enthalten oder auf Grund ihres Verabreichungsweges oder ihrer Indikation apothekenpflichtig sind, dürfen von Tierärzten an Tierhalter nur im Rahmen einer ordnungsgemäßen Behandlung von Tieren oder Tierbeständen abgegeben werden.

Neue Regelungen im Tierarzneimittelrecht

Ab dem Jahr 2023 werden einige Änderungen im Antibiotikaminimierungskonzept gültig. So müssen ab dem ersten Halbjahr 2023 alle Antibiotikaanwendungen bei allen Nutzungsarten und Altersgruppen der Tierarten Rind, Schwein, Huhn und Pute erfasst werden.
Die Verpflichtung zu Mitteilung der Antibiotikaanwendung geht hierbei von den Tierhaltern auf die behandelnden Tierärzte über.

Betroffene Tierhalter sind weiterhin verpflichtet, Meldungen über den Tierbestand, Tierbewegungen sowie gegebenenfalls Nullmeldungen zu melden. Die bisherige Verpflichtung der Tierhalter den Antibiotikaeinsatz in der HIT-Datenbank zu melden entfällt.

Nähere Informationen zu diesem Thema finden Sie im Internet unter folgenden Adressen:   

https://www.antibiotika-tierhaltung.bayern.de/

 

Anleitung zur Mitteilung der Nutzungsart

Anleitung zur Eingabe des Tierbestandes und der Bestandsveränderung

Anleitung zur Eingabe der „Nullmeldung“

Anleitung zur Änderung der Eingabe der Nutzungsart bzw. zur Abmeldung von Nutzungsarten

Anleitung zur Eingabe der Tierhalter-Erklärung zur Beauftragung eines Dritten

Anleitung Bestandsübernahme VVVO Rinder

Anleitung Abfrage der Therapiehäufigkeit

FAQs Antibiotikaminimierungskonzept Tierhalterin und Tierhalter

Wichtige Fristen

Tierschutzrechtliche Änderungen zum Schlachten von trächtigen Säugetieren

Tierschutzrechtliche Änderungen zum Schlachten von trächtigen Säugetieren

Mit 1. September 2017 tritt eine Änderung des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz in Kraft. Die Änderung betrifft unter anderem die Schlachtung von trächtigen Tieren im letzten Drittel der Trächtigkeit.

Ab 01.09.2017 ist es verboten, ein Säugetier, ausgenommen Schafe und Ziegen, das sich im letzten Drittel der Trächtigkeit befindet, zum Zweck der Schlachtung abzugeben. Das Verbot gilt nicht, wenn die Tötung eines solchen Tieres nach tierseuchenrechtlichen Bestimmungen vorgeschrieben oder angeordnet worden ist oder im Einzelfall nach tierärztlicher Indikation geboten ist und überwiegende Gründe des Tierschutzes einer Abgabe zur Schlachtung nicht entgegenstehen.

Eine Abgabe zur Schlachtung im letzten Drittel der Trächtigkeit ist ab 01.09.2017 nicht mehr ohne vorherige tierärztliche Untersuchung des Tieres möglich. Nach Diagnosestellung und Abwägung aller tierschutzrechtlichen Gesichtspunkte entscheidet der Tierarzt, ob eine Schlachtung möglich ist. Der Tierarzt ist dann verpflichtet dem Tierhalter unverzüglich eine Bescheinigung auszuhändigen, aus der sich die Voraussetzungen einschließlich der von ihm festgestellten Indikation für die Schlachtung ergeben. Diese Bescheinigung muss vom Tierhalter mindestens 3 Jahre aufbewahrt werden. Erst nach Erhalt dieser Bescheinigung kann ein Tier zum Schlachten abgegeben werden.

Rein wirtschaftliche Gründe, wie z.B. Zitzenverletzungen, die sich lediglich auf die Melkbarkeit auswirken, oder eine Bestandsauflösung stellen keine tierärztliche Indikation in diesem Sinne dar.

Das Verbot gilt nicht für  Hausschlachtungen und Notschlachtungen.

Krankheiten

BVD/MD

BVD/MD

Seit dem 21.02.2022 hat der Landkreis Mühldorf den Status "frei von BVD". Weitere Informationen zu den Untersuchungspflichten, den BVD-freien Gebieten in Bayern und zu Verbringungsregelungen finden Sie hier.

 

BHV1 (IBR/IPV)

BHV1 (IBR/IPV)

Gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 vom 15.April 2021 besitzt ganz Deutschland den Status "seuchenfrei" in Bezug auf Infektionen mit dem Bovinen Herpesvirus 1 (BHV1) bzw. Infektiöse Bovine Rhinotracheitis/Infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis (IBR/IPV). Diesen wertvollen Status gilt es zu bewahren. Daher besteht nach wie vor die Verpflichtung zur jährlichen BHV1-Untersuchung aller Rinderbestände mit Ausnahme von Haltungen, in denen alle Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und unmittelbar zur Schlachtung abgegeben werden. In Mutterkuhhaltungen, Mastbetrieben mit Weidehaltung und Betrieben zur Fressererzeugung erfolgen diese Untersuchungen anhand von Blutproben, welche jährlich vom Hoftierarzt auf Veranlassung des Tierhalters entnommen werden. Für weitere Informationen nehmen Sie bitte direkt Kontakt mit uns auf.
Neben den Kontrolluntersuchungen ist auch die strikte Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen ein wichtiger Beitrag zum Erhalt der Seuchenfreiheit in der Rinderhaltung. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter https://www.lgl.bayern.de/downloads/tiergesundheit/doc/merkblatt_biosicherheit_anlage.pdf

 

Blauzungenkrankheit - Information zum nationalen Verbringen

Blauzungenkrankheit - Information zum nationalen Verbringen

Seit dem 21.06.2021 gilt ganz Bayern als Zone mit dem Status "seuchenfrei" in Bezug auf Infektionen mit dem Blauzungenvirus (BTV). Ein Verbringen von Tieren innerhalb Bayerns bzw. aus Bayern hinaus ist ohne gesonderte Verbringungsregelungen möglich. Informationen zum Verbringen von Tieren aus nicht BTV-freien Zonen nach Bayern finden Sie hier.

Afrikanische Schweinepest (ASP)

Afrikanische Schweinepest (ASP)

Informationen für Landwirte und Jäger


1. Fragen und Antworten zur Afrikanischen Schweinepest (ASP)

https://www.bmel.de/DE/Tier/Tiergesundheit/Tierseuchen/_texte/Schweinepest-FragenAntworten.html

2. Aktuelle Tierseuchenlage

https://www.fli.de/de/aktuelles/tierseuchengeschehen/afrikanische-schweinepest/karten-zur-afrikanischen-schweinepest/

3. Verstärkte Biosicherheit in Schweinehaltungen – Checkliste für den betrieblichen Hygieneplan

https://www.lkv.bayern.de/checkliste-fuer-den-betrieblichen-hygieneplan/?doing_wp_cron=1687366086.9238710403442382812500

4. Informationen zur freiwilligen Teilnahme an den Status-Untersuchungen Afrikanische Schweinepest (ASP)

https://www.lgl.bayern.de/tiergesundheit/tierkrankheiten/virusinfektionen/asp/asp_statusuntersuchung.htm#verbring

5. Allgemeines zur Afrikanischen Schweinepest sowie weiterführende Informationen zu Probenahmen und Aufwandsentschädigungen für Jäger zum Download

https://www.lgl.bayern.de/tiergesundheit/tierkrankheiten/virusinfektionen/asp/index.htm

Kennzeichnung

Kennzeichnung von Schafen und Ziegen
Kennzeichnung von Schweinen