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Kinderschutz

Meldung bei Verdacht einer Kindswohlgefährdung

Kinderschutz ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe!

Hier können Sie dem Amt für Jugend und Familie eine (mögliche) Kindeswohlgefährdung melden. Bei akuten Gefährdungslagen für Kinder und Jugendliche außerhalb der Erreichbarkeitszeiten des Amtes für Jugend und Familie benachrichtigen Sie bitte die Polizei unter 110.

Anhaltspunkte einer Gefährdung können sein:

  • Misshandlung,
  • Vernachlässigung,
  • häusliche/körperliche/seelische/sexuelle Gewalt,
  • Aufsichtspflichtverletzungen,
  • Notsituationen.


Im Landkreis Mühldorf a. Inn klärt der Allgemeine Sozialdienst (ASD) im Jugendamt Meldungen zur Gefährdung von Kindern und Jugendlichen ab.

Jede Meldung wird im persönlichen Kontakt (auch Hausbesuche) abgeklärt. Eltern, Kindern und Jugendlichen wird dabei Beratung und Unterstützung angeboten, ggf. notwendige Schutzmaßnahmen werden veranlasst.
So können je nach Situation ambulante oder (teil-) stationäre Hilfen eingeleitet werden. Die Betroffenen werden dabei immer beteiligt.

Wenn Erziehungsberechtigte nicht in der Lage sind, Hilfen anzunehmen und eine akute Gefährdung für Kinder und Jugendliche besteht, so wird die Notwendigkeit einer Schutzunterbringung/Inobhutnahme geprüft.

Sie können eine Meldung persönlich im Jugendamt/Landratsamt, brieflich, telefonisch, per Fax oder Mail machen.
Darüber hinaus steht Ihnen untenstehendes Formular zur Übermittlung einer Gefährdungsmeldung zur Verfügung.

 
Was wichtig ist:

Um Kinder und Jugendliche schützen zu können, ist das Jugendamt unter anderem auf Ihre Beobachtungen und Informationen angewiesen.
Melden Sie sich bitte, wenn Sie befürchten, dass das Wohl eines Kindes oder Jugendlichen gefährdet sein könnte. Sie können dabei auch anonym bleiben.

Sobald der ASD Ihre Meldung erhalten hat, wird diese zu den Öffnungszeiten bearbeitet.

 
Rechtliche Grundlagen

Grundgesetz Art. 6
Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) § 8 und § 8a: Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

Informationen für Fachkräfte

Gem. §8b SGB VIII haben Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern und Jugendlichen stehen (bspw. Fachkräfte in Kindertagesstätten oder Lehrkräfte), bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft (IseF). Anfragen zur Beratung einer IseF richten Sie bitte an ASDlra-mue.de oder an die Teamleitungen ASD.

Handbuch Kinderschutz

Informationen zum Handbuch Kinderschutz sind hier (unter Jugendhilfeplanung) zu finden.

Fragen & Antworten

Darf ich anonym bleiben oder muss ich meinen Namen angeben?

Sie dürfen anonym bleiben. Für Nachfragen ist es jedoch hilfreich, wenn Sie uns Ihre Kontaktdaten hinterlassen.
Ihre Daten werden nicht an die betroffene Familie weitergegeben und auch nicht, dass Sie die Meldung gemacht haben.

Was passiert mit mir als meldende Person, wenn das Kind doch nicht gefährdet ist?

Was passiert mit mir als meldende Person, wenn das Kind doch nicht gefährdet ist?

Wenn Sie nach bestem Wissen und Gewissen eine Meldung gemacht haben, hat das für Sie keine Folgen.

Erfahre ich, wie es weiter geht und wie der Familie geholfen wird?

Erfahre ich, wie es weiter geht und wie der Familie geholfen wird?

Aus datenschutzrechtlichen Gründen und zum Schutz der betroffenen Familie können wir Ihnen dazu leider keine Auskunft geben.

Kontaktformular

Hier finden Sie unsere DATENSCHUTZERKLÄRUNG