Aktuelle Regelungen

Informationen zu Corona (Covid19)

Für Fragen rund um das Thema Corona ist das Gesundheitsamt (Tel. 08631 699-509) zu den folgenden Zeiten erreichbar:
Montag bis Donnerstag:
08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr
Freitag:
08:00 - 13:00 Uhr

 

Aktuelle Regelungen (Stand 11.04.2023):

 

Seit dem 08. April 2023 sind alle staatlich angeordneten Corona-Schutzmaßnahmen entfallen. 


Vorgehen bei positivem Corona-Test:

Bei einem positivem Schnelltest/PCR-Test, der durch eine offizielle Stelle durchgeführt wurde, erfolgt eine Meldung an das zuständige Gesundheitsamt. In diesem Fall nimmt das Kontaktermittlungsteam telefonisch oder per Mail Kontakt mit der infizierten Person auf, erfrägt einige meldepflichtige Daten (Symptome, Impfungen) und berät zum weiteren Verhalten. Bei einem positivem Selbsttest besteht keine Meldepflicht gegenüber dem Gesundheitsamt.

Verhaltens- und Hygienetipps finden sich auf der Homepage der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung.

Bei stärkeren Symptomen, bestehenden Vorerkrankungen und höherem Alter sollte sich mit dem Hausarzt in Verbindung gesetzt und das weitere Vorgehen (z.B. frühzeitige Behandlung) abgestimmt werden.

Bezüglich der Regelungen am Arbeitsplatz, sollte sich mit dem Arbeitgeber in Verbindung gesetzt werden. Generelle Betretungs- und Beschäftigungsverbote gibt es nicht mehr.

Für Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen können im Rahmen des Infektionsschutzes abweichende Regelungen gelten. Diese Maßnahmen werden in Hygieneplänen der jeweiligen Einrichtungen festgelegt.  


Übersicht Status „vollständig geimpft"/ „genesen":

Ein vollständiger Impfschutz liegt vor:

  • nach drei Einzelimpfungen (die letzte Einzelimpfung muss mindestens drei Monate nach der zweiten Einzelimpfung erfolgt sein),
  • nach zwei Einzelimpfungen:
    • PLUS positivem Antikörpertest vor der ersten Impfung ODER
    • PLUS einer mittels PCR-Test nachgewiesenen SARS-CoV-2-Infektion vor der zweiten Impfung ODER
    • PLUS einer mittels PCR-Test nachgewiesenen SARS-CoV-2-Infektion nach der zweiten Impfung; seit der Testung müssen 28 Tage vergangen sein

Als genesen gelten Personen, die nachweislich mit einem PCR-Test positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestet wurden. Der Test zum Nachweis der Infektion muss mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegen.

 

Hinweis: Für Reisen ins Ausland kann sich auf der Webseite des Auswärtigen Amts oder bei den Behörden der entsprechenden Länder bezüglich der COVID-19-Bestimmungen des jeweiligen Reiselands informiert werden. Gegebenenfalls gelten im jeweiligen Reiseland anderweitige Anforderungen an einen vollständigen Impfschutz/Genesenenstatus. Bitte beachten Sie, dass das Gesundheitsamt Mühldorf a. Inn keine Auskünfte zu Einreisen in andere Länder geben kann!