Waffenrecht
Unter folgendem Link finden Sie die Formulare Waffenrecht:
Ihr Kontakt mit der Behörde, aber sicher!
Das sichere Kontaktformular des Freistaats Bayern ermöglicht die Übermittlung einer verschlüsselten Nachricht an das Landratsamt Mühldorf a. Inn. Vertrauliche Informationen können so auf digitalem Weg sicher eingereicht werden.
Sicheres Kontaktformular

Aktuelles:
Achtung! Zum 01.09.2020 traten Änderungen im Waffenrecht in Kraft!
Im Folgenden die wichtigsten Änderungen:
- Bei Geschäftsvorfällen (z. B. Kauf/Verkauf Waffe, Reperatur) mit Waffenhändlern- und herstellern benötigen Sie zukünftig ein Stammdatenblatt. Dieses können Sie gerne telefonisch oder per E-Mail bei uns anfordern. Bei privatem Erwerb oder Überlassung benötigen Sie dies nicht.
- Das Fortbestehen des waffenrechtlichen Bedürfnisses wird alle fünf Jahre erneut überprüft.
- Sportschützen müssen das Bedürfnis zum Besitz ihrer Waffen durch eine Bescheinigung des Schießsportvereins (ab 2026 des Verbands) glaubhaft machen, dass sie in den letzten 24 Monaten den Schießsport mindestens einmal alle drei Monate oder mindestens sechsmal innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraums von jeweils zwölf Monaten betrieben haben. Dieser Schießnachweis ist nur mit einer Waffe je Kategorie (Lang-/Kurzwaffe) zu erbringen, also maximal mit zwei Waffen. Sind seit Eintragung der ersten Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte zehn Jahre vergangen, reicht für Sportschützen zum Nachweis des fortbestehenden Bedürfnisses eine Bescheinigung des Vereins über die Mitgliedschaft aus.
- In die "gelbe Waffenbesitzkarte", die für minder gefährliche Schusswaffen Verfahrenserleichterungen enthält, können künftig nur noch maximal zehn Schusswaffen (maximale Anzahl bezieht sich auf alle gelben Waffenbesitzkarten) eingetragen werden. Für weitere Waffen ist das reguläre Verfahren zur Eintragung in eine "grüne Waffenbesitzkarte" zu durchlaufen.
- Im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung der Zuverlässigkeit von Waffenbesitzern wird künftig auch eine Auskunft der Verfassungsschutzbehörde eingeholt. Bei Mitgliedern in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung ist, auch wenn diese nicht verboten ist, regelmäßig von einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit auszugehen.
- Jäger dürfen zum Gesundheitsschutz einen Schalldämpfer einsetzen. Außerdem werden für Jäger gewisse Formen der Nachtsichttechnik vom generellen Verbot ausgenommen.
- Zur Verbesserung der Rückverfolgbarkeit sind alle wesentlichen Teile von Schusswaffen, die neu hergestellt oder neu nach Deutschland verbracht werden, zu kennzeichnen. Für Waffenhersteller und -händler gelten Anzeigepflichten.
- "Dekowaffen" (unbrauchbar gemachte Schusswaffen) müssen der Waffenbehörde angezeigt werden. Die Anzeigepflicht gilt jedoch erst, wenn die entsprechende Waffe überlassen, erworben oder vernichtet wird (Besitzstandsregelung). Unterschiede ergeben sich bei der Zuordnung der Dekowaffen:
- Alt-Dekorationswaffen: Alle Schusswaffen, die vor dem 28.06.2018 unbrauchbar gemacht wurden und nicht über eine Deaktivierungsbescheinigung verfügen. Liegt eine Deaktivierungsbescheinigung nicht vor, so gilt die Alt-Dekorationswaffe als Schusswaffe und unterliegt somit der Erlaubnispflicht.
- Neu-Dekorationswaffen: Unbrauchbar gemachte Schusswaffen, die den Anforderungen der Deaktivierungsdurchführungsverordnung entsprechen und über eine Deaktivierungsbescheinigung eines Beschussamtes verfügen.
- "Salutwaffen" (scharfe Schusswaffen, die so umgebaut wurden, dass sie nur noch Kartuschenmunition abfeuern können) gehören künftig der waffenrechtlichen Kategorie an, der sie vor ihrem Umbau angehörten. Salutwaffen sind damit entweder erlaubnispflichtig oder verboten. Es gelten im Wesentlichen die Vorschriften, die für die Ursprungswaffen gelten.
- "Große Magazine" (mit mehr als 20 Patronen für Kurz- und 10 Patronen für Langwaffen) werden verboten. Bereits erworbene Magazine und Magazingehäuse stehen unter Bestandsschutz (Stichtag 13. Juni 2017). Außerdem können Sportschützen unter Umständen eine Ausnahmegenehmigung beim Bundeskriminalamt beantragen. Formulare zur Anzeige finden Sie unter https://www.lra-mue.de/buergerservice/formulare-egovernment/waffenrecht-sprengstoffrecht-und-jagdrecht.html. Im Anschluss erhalten Sie von uns eine Anzeigebescheinigung über den Besitz.
- "Pfeilabschussgeräte" werden ab dem 01.09.2020 den Schusswaffen gleichgestellt. Dies gilt jedoch nicht für feste Körper, die mit elastischen Geschossspitzen (z. B. Saugnapf aus Gummi) versehen sind, bei denen eine maximale Bewegungsenergie der Geschosspitzen je Flächeneinheit von 0,16 J/cm² nicht überschritten wird.
- Das Nationale Waffenregister (NWR) bildet neben dem legalen Waffenbesitz nunmehr den kompletten Lebenszyklus von Waffen und Waffenteilen, also von ihrer Herstellung bzw. ihrem Import nach Deutschland bis zu ihrer Vernichtung bzw. ihrem Export aus Deutschland, ab. Die dazu erforderlichen Daten werden insbesondere von den gewerblichen Waffenherstellern und –händlern gewonnen, die nunmehr verpflichtet sind, sämtlichen Umgang mit Waffen und Waffenteilen elektronisch an das NWR zu melden.
- Das Gesetz enthält die Möglichkeit, dass die Länder durch Rechtsverordnung in bestimmten sensiblen Bereichen (z. B. öffentliche Plätze, in der Nähe von Bildungseinrichtungen, in Fußgängerzonen) Waffen- und Messerverbotszonen einrichten können und damit auf Orte erweitert, an denen sich besonders viele Menschen aufhalten. Anders als nach bisheriger Rechtslage ist die Ermächtigung somit nicht mehr auf kriminalitätsbelastete Orte beschränkt. Außerdem können nun auch Messer erfasst werden, die nicht unter das Waffengesetz fallen, sofern sie über eine feststehende oder feststellbare Klinge von mehr als 4 cm verfügen. Das Gesetz bestimmt, dass die Rechtsverordnungen der einzelnen Länder auch Verbotsausnahmen für Fälle des „berechtigten Interesses“ vorsehen sollen. Hierdurch soll ein Verbot alltäglicher Verhaltensweisen (etwa das Mitführen eines Messers durch Handwerker oder Angler) vermieden werden. Bisher wurde eine solche Rechtsverordnung noch nicht erlassen.
Informationen zu den waffenrechtlichen Regelungen in Deutschland und häufig gestellte Fragen und Antworten zum Dritten Waffenrechtsänderungsgesetz finden Sie unter folgendem Link des Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat:
https://www.bmi.bund.de/DE/themen/sicherheit/waffen/waffenrecht/waffenrecht-node.html
Allgemeinverfügungen:
Allgemeinverfügung über die Verwendung von Schalldämpfern zur Jagdausübung:

Allgemeinverfügung über den Einsatz von Nachtsichttechnik:

Aufhebung der Schonzeit vom 1. April bis 15. Juni für Jungvogelschwärme der Rabenkrähe

Aufgabenbereiche Waffenrecht:
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Ansprechpartner/innen:
Teamleitung:
Frau Stefanie Seisenberger
Sachbearbeiter:
Herr Michael SpirklBuchstaben: A - J
Frau Heidi FuchshuberBuchstaben: K - Z
Frau Gerlinde SchmidWiderrufe, Waffenbesitzverbote, Ordnungswidrigkeiten, Einziehung Jagdschein
Herr Werner Bayer(Außendienstmitarbeiter/Waffenkontrolleur)