Testmöglichkeiten
Personen mit Krankheitssymptomen sollen sich direkt an ihren Hausarzt wenden.
Leicht symptomatische Kinder, die eine Kinderbetreuungseinrichtung besuchen wollen (sog. „Schnupfenkinder“), benötigen lediglich eine Bestätigung der Eltern, dass vor dem Besuch der Einrichtung zu Hause ein Selbsttest durchgeführt wurde, der negativ ausgefallen ist. Daneben können sie sich beim Kinderarzt bzw. Hausarzt sowie zusätzlich am kommunalen Testzentrum testen lassen.
Antigen-Schnelltests:
Seit dem 30.06. sind die zuvor allen Bürgern zur Verfügung gestellten Bürgertestungen eingeschränkt worden. Weiterhin können die kostenfreien Bürgertestungen bei allen Teststationen in Anspruch genommen werden, bei Testungen mit Eigenbeteiligung ist eine Testung beim kommunalen Testzentrum Mühldorf nicht möglich. Für die Inanspruchnahme einer Bürgertestung ist zusätzlich zu den unten genannten vorzulegenden Nachweisen folgendes Formular ausgefüllt und unterschrieben bei der Teststation abzugeben:

Zusätzlich ist bei jeglicher Bürgertestung die Vorlage eines Ausweisdokumentes (i.d.R. amtlicher Lichtbildausweis) erforderlich.
Anspruch auf eine Schnelltestung haben nun die folgenden Personen:
Berechtigte Personengruppe (ohne Symptome) |
Vorzulegender Nachweis (zusätzlich zu der abzugebenden Selbstauskunft) |
Kosten |
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Kinder unter 5 Jahren |
Geburtsurkunde oder Kinderreisepass |
kostenfrei |
Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können (bis zu 3 Monate nach Wegfall der Kontraindikation, also bspw. Schwangere bis zum Ablauf des zweiten Trimesters) |
ärztliches Attest im Original; Mutterpass
|
kostenfrei |
Personen, bei denen ein Test zur Beendigung der Quarantäne („Freitesten“) erforderlich ist (derzeit nur bei medizinischem/pflegerischen Personal erforderlich) |
positiver PCR-Test |
kostenfrei |
Besucher sowie Behandelte/Bewohner (auch zur Aufnahme) in bestimmten Einrichtungen (u.a. Krankenhäuser, Stationäre Pflegeeinrichtungen, Rehabilitationseinrichtungen, |
Besucher: Selbstauskunft ausreichend Bewohner/Behandelte: Nachweis über Behandlung/Unterbringung sowie Testerfordernis
|
kostenfrei |
Beschäftigte in bestimmten Einrichtungen (u.a. Krankenhäuser, Stationäre Pflegeeinrichtungen, Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, ambulante Pflege) | Bestätigung der Einrichtung (hier keine Selbstauskunft erforderlich) | kostenfrei |
Pflegende Angehörige (i.S.d. § 19 Satz 1 SGB XI) | Selbstauskunft ausreichend | kostenfrei |
Haushalts-Kontaktpersonen |
positiver PCR-Test des Infizierten sowie ein Nachweis der übereinstimmenden Wohnanschrift |
kostenfrei |
Leistungsberechtigte nach § 29 SGB IX sowie Personen, die im Rahmen diesen persönlichen Budgets beschäftigt sind | Selbstauskunft ausreichend | kostenfrei |
Personen, die am Tag der Testung eine Veranstaltung in Innenräumen besuchen wollen | Eintrittskarte Veranstaltung | 3 € |
Personen, die am Tag der Testung Kontakt zu besonders vulnerablen Personen (Personen ab 60 Jahren, Menschen mit Behinderung, Menschen mit Vorerkrankungen) haben werden | Selbstauskunft ausreichend | 3 € |
Personen, die durch die Corona-Warn-App einen Hinweis auf ein erhöhtes Risiko erhalten haben („rote Kachel“) | Warnung in Corona-Warn-App | 3 € |
Eine kostenfreie Antigen-Schnelltestung kann außerdem in Anspruch genommen werden, wenn die Person auch einen Anspruch auf einen kostenfreien PCR-Test (siehe Tabelle unten) hat. Ausnahme: Nach einem positiven Antigentest (Selbsttest oder Schnelltest) besteht ausschließlich Anspruch auf einen PCR-Test.
Anspruch auf kostenlose PCR-Tests besteht insbesondere für folgende symptomlose Personen:
Berechtigte Personengruppe (ohne Symptome) |
Teststation |
Nachweis |
---|---|---|
symptomlose Kontaktpersonen auf Anordnung des Gesundheitsamtes |
Kommunales Testzentrum Mühldorf; Apotheke St. Josef Aschau |
Bescheinigung vom Gesundheitsamt, dazu Personalausweis oder Reisepass |
Personen, die einen Test zur Aufnahme in eine bestimmte Einrichtung benötigen (z.B. zur Behandlung, Betreuung, Pflege oder Unterbringung in Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime, etc.) |
Kommunales Testzentrum Mühldorf; Apotheke St. Josef Aschau |
Nachweis über Aufnahmeanforderungen der Einrichtung, Personalausweis oder Reisepass |
Personen mit positivem Antigentest- oder Poolingtest-Ergebnis, die bis zum Erhalt des PCR-Ergebnisses in Quarantäne bleiben müssen |
Kommunales Testzentrum Mühldorf; Apotheke St. Josef Aschau |
Positiver Antigentest, dazu Personalausweis oder Reisepass |
Beschäftigte, Bewohnerinnen und Bewohner sowie Besucherinnen und Besucher von bestimmten Einrichtungen, wenn dort ein positiver Fall festgestellt wurde |
Kommunales Testzentrum Mühldorf; Apotheke St. Josef Aschau |
Bescheinigung vom Gesundheitsamt oder der Einrichtungsleitung, dazu Personalausweis oder Reisepass |
Nachweislich infizierte Personen in Absonderung | Kommunales Testzentrum Mühldorf; Apotheke St. Josef Aschau | Bescheinigung vom Gesundheitsamt oder Arzt, dazu Personalausweis oder Reisepass |
Personen mit Voraufenthalt in Virusvariantengebieten | Kommunales Testzentrum Mühldorf; Apotheke St. Josef Aschau | Bescheinigung vom Gesundheitsamt, dazu Personalausweis oder Reisepass |
Hinweis: An den kommunalen Testzentren dürfen künftig keine kostenpflichtigen Tests durchgeführt werden. Für den Landkreis Mühldorf a. Inn bedeutet das, dass am kommunalen Testzentrum in Mühldorf nur diejenigen Personen einen kostenfreien PCR-Test bekommen, die unter die oben genannten Personengruppen fallen.