Lebensmittel-, Futtermittel- und Veterinärrecht; Gebühren für die Durchführung von Kontrollen
Im Bereich des Lebensmittel-, Futtermittel- und Veterinärrechts führen die zuständigen Behörden entsprechend den europarechtlichen und nationalen Vorgaben amtliche Kontrollen durch. Um zu gewährleisten, dass zur Durchführung dieser Kontrollen ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, werden grundsätzlich Gebühren für diese Kontrollen erhoben.
Beschreibung
Keine Gebühren werden erhoben, wenn
- es sich um Regelkontrollen handelt, die zu keinen oder insgesamt nur geringfügigen Beanstandungen geführt haben und
- die Gebührenerhebung nicht in besonderen Rechtsvorschriften oder wegen besonderer Überwa-chungsbedürftigkeit vorgeschrieben ist. Solche Rechtsvorschriften, die die Gebührenerhebung vorschreiben, gibt es zum Beispiel für Kontrollen in Betrieben, die mit Fleisch umgehen.
Gebühren für bestimmte Kontrollen im Bereich der Lebensmittel-, Futtermittel- und der Veterinärüberwachung sind kostendeckend zu erheben. Rechtliche Vorgaben für die Gebührenerhebung enthalten insbesondere die Verordnung (EU) 2017/625 sowie das Kostengesetz und das Kostenverzeichnis (siehe unter "Rechtsgrundlagen").
In folgenden Bereichen sind aufgrund europarechtlicher Vorgaben (Art. 79 Verordnung (EU) 2017/625) Pflichtgebühren zu erheben:
- Amtliche Kontrollen im Bereich der Fleischerzeugung und -verarbeitung (in Schlacht-, Zerlege- und Wildbearbeitungsbetrieben)
- Einfuhrkontrollen bei Lebensmitteln
- amtliche Kontrollen zur Zulassung von Futtermittelbetrieben
- Kontrollen, die infolge eines festgestellten Verstoßes erforderlich werden.
Grundsätzlich sind bei der Berechnung dieser Pflichtgebühren folgende Faktoren zu berücksichtigen (Art. 81 Verordnung (EU) 2017/625):
- Kosten für die Löhne und Gehälter des Personals – einschließlich des Hilfs- und Verwaltungspersonals –, das an der Durchführung amtlicher Kontrollen beteiligt ist, sowie Kosten für die soziale Sicherheit, das Altersruhegeld und die Versicherung dieses Personals;
- Kosten für Einrichtung und Ausrüstung, einschließlich Instandhaltungs- und Versicherungs-kosten und sonstige Nebenkosten;
- Kosten für Verbrauchsgüter und Hilfsmittel;
- Kosten für Leistungen, die beauftrage Stellen den zuständigen Behörden für amtliche Kotrollen, die diesen beauftragten Stellen übertragen wurden, auferlegen;
- Kosten für Schulungen des Personals gemäß Buchstabe a, mit Ausnahme der beruflichen Bildung, die für das Erreichen der Qualifikation erforderlich sind, welche Voraussetzung für eine Einstellung durch die zuständigen Behörden ist;
- Kosten für die Reisen und die damit verbundenen Tagegelder des Personals;
- Kosten für Probenahmen sowie für Laboranalysen, -tests und -diagnosen, die von amtlichen Laboratorien für diese Aufgaben in Rechnung gestellt werden.
Gemäß europarechtlichen Vorgaben haben die zuständigen Behörden (Kreisverwaltungsbehörden, Bayerische Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit, Regierungen) im Bereich der europarechtlichen Pflichtgebühren ein hohes Maß an Transparenz hinsichtlich der Gebührenfestsetzung zu gewährleisten. Dementsprechend veröffentlichen sie auf ihren jeweiligen Internetseiten nähere Informationen zur Festsetzung der Gebühren in ihrem Zuständigkeitsbereich. Diese können - soweit die Links von der zuständigen Behörde bereitgestellt wurden - auch auf dieser Seite unter "Weiterführende Links" zugänglich sein.
Als Hilfestellung zur Anwendung des Kostenverzeichnisses hat das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz außerdem einen Leitfaden (siehe "Weiterführende Links“ ) erarbeitet.
- Im Leitfaden werden Vorgaben dazu gemacht, wie die Gebühren innerhalb der Rahmen im Einklang mit Gemeinschaftsrecht und bayerischem Kostenrecht festzusetzen sind. In diesem Zusammenhang werden auch die berücksichtigungsfähigen Kostenbestandteile aufgezählt.
- Daneben enthält der Leitfaden auch grundsätzliche Ausführungen zur Kostenpflicht von Kontrollen im Bereich des Lebensmittel- und Futtermittel- und Veterinärrechts.
Vom Landratsamt Mühldorf am Inn festgesetzte Gebühren für die Durchführung von Kontrollen
Die durch das Landratsamt Mühldorf kalkulierten Fleischhygienegebühren für die amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchungen sowie die Gebühren für die amtlichen Kontrollen durch die Lebensmittelüberwachung können Sie den folgenden Gebührenaufstellungen entnehmen:


Rechtsvorschriften
- Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene
- Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz Kostenverzeichnis - KVz)
- Kostengesetz (KG)
- Leitfaden zur Anwendung der Lfd. Nrn. 7.IX.9/bis 7.IX.14/ des Kostenverzeichnisses
Weiterführende Links
Informationen der Futtermittelüberwachung zur Kostenerhebung für amtliche Kontrollen nach Art. 79 Abs. 2 Buchst. b) und Art. 79 Abs. 2 Buchst. c) der Verordnung (EU) 2017/625
Regierung von Oberbayern