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Einbürgerung
Einbürgerungsstelle
Es gibt unterschiedliche Voraussetzungen, um für Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit zu bekommen:
- Die Anspruchseinbürgerung (§ 10 StAG)
- Die Ermessenseinbürgerung (§ 8 und § 9 StAG)
- Die Geburt im Inland (§ 4 Abs. 3 StAG in Verbindung mit § 29 StAG)
Einbürgerung beantragen
Wenn Sie seit mindestens acht Jahren rechtmäßig und gewöhnlich in Deutschland leben, können Sie einen Antrag auf Einbürgerung stellen. Ehegatten und Kinder können miteingebürgert werden, auch wenn sie kürzer in Deutschland leben. Jugendliche können ab 16 Jahren selbst einen Antrag auf Einbürgerung stellen.
Zu beachten
In einem telefonischen Beratungsgespräch beraten wir Sie individuell und ausführlich zu den einzelnen Einbürgerungsvoraussetzungen und zum Ablauf des Einbürgerungsverfahrens. Hier erfahren Sie auch, welche Unterlagen Sie zur Antragstellung benötigen.
Sie können jedoch auch sofort unverbindlich, schnell und anonym online im BayernPortal beim „Quick-Check“ herausfinden, wie hoch Ihre eigenen Chancen auf eine Einbürgerung sind. Der Quick-Check dauert nur etwa 5 Minuten. Die Daten werden nicht gespeichert und analysiert.
Bitte beachten Sie: Der positive Quick-Check ersetzt nicht den formalen Antrag auf Einbürgerung und erhöht auch nicht die Chance, eingebürgert zu werden.
Nach erfolgtem Beratungsgespräch und wenn Sie alle benötigten Unterlagen zusammengestellt haben, gibt es zwei Möglichkeiten der Antragstellung.
- Online-Antrag über das BayernPortal
Der Online-Antrag kann nur nach erfolgtem positiven Ergebnis des Online-Quick-Checks eingereicht werden.
- Antragsabgabe vor Ort mit vorheriger Terminvereinbarung
- Anspruchseinbürgerung (§ 10 StAG)
Für eine Anspruchseinbürgerung müssen in der Regel diese Voraussetzungen erfüllt sein:
- 8-jähriger Aufenthalt in Deutschland oder nach 7-jährigem Aufenthalt mit erfolgreich abgeschlossenem Integrationskurs
- Aufenthaltsgenehmigung für den ständigen Aufenthalt in Deutschland
Unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, § 16f, § 17, § 18d, § 18f, § 19, § 19b, § 19e, § 22, § 23 Absatz 1, den § § 23a, § 24, § 25 Absatz § 25 Absatz 3 bis Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke.
- Bekenntnis zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
- keine verfassungsfeindlichen Betätigungen
- gesicherter Lebensunterhalt (in der Regel kein Bezug von öffentlichen Leistungen wie zum Beispiel Arbeitslosengeld II und Grundsicherung)
- Straflosigkeit, ausgenommen Bagatelldelikte
- grundsätzlich Verlust/Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit
- ausreichende deutsche Sprachkenntnisse
Diese können nachgewiesen werden durch:
- das „Zertifikat Deutsch B1“ oder ein gleichwertiges Sprachdiplom
- vierjähriger Besuch einer deutschsprachigen Schule mit Erfolg (Versetzung in die nächsthöhere Klasse)
- Erwerb eines Mittelschulabschlusses oder eines gleichwertigen deutschen Schulabschlusses
- Versetzung in die zehnte Klasse einer weiterführenden deutschsprachigen Schule (Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule)
- erfolgreicher Abschluss eines Studiums an einer deutschsprachigen Hochschule oder Fachhochschule oder einer deutschen Berufsausbildung
- Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland
Diese können nachgewiesen werden durch:
- einen erfolgreichen Mittelschulabschluss oder einen vergleichbaren oder höheren Schulabschluss einer deutschen allgemeinbildenden Schule
- eine abgeschlossene Ausbildung in einem Lehrberuf
- ein erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer deutschen Hochschule in den Bereichen Rechts- und Gesellschaftswissenschaften, Sozialwissenschaften und Politologie.
Sollten diese Nachweise nicht vorliegen, können die Kenntnisse auch durch einen Einbürgerungstest nachgewiesen werden. Der Einbürgerungstest kann bei den Volkshochschulen abgelegt werden.
- Ermessenseinbürgerung (§§ 8 – 9 StAG)
Bei bestimmten Personengruppen (beispielsweise Ehegatten von Deutschen) gelten abweichende Voraussetzungen (zum Beispiel kürzere Mindestaufenthaltszeiten). Zu näheren Einzelheiten beraten wir Sie gerne.
Die Einbürgerungsgebühr beträgt pro Erwachsenen derzeit 255.- €. Für miteinzubürgernde minderjährige Kinder 51.- €.
Die Gebühr fällt auch dann an, wenn der Antrag mangels Erfolg zurückgenommen, eingestellt oder abgelehnt wird.
Landratsamt Mühldorf a. Inn
Staatsangehörigkeitsbehörde
FB 31/2
Tögingerstr. 18
84453 Mühldorf a. Inn
E-Mail: einbuergerung@lra-mue.de
Ihr Kontakt mit der Behörde, aber sicher!
Das sichere Kontaktformular des Freistaats Bayern ermöglicht die Übermittlung einer verschlüsselten Nachricht an das Landratsamt Mühldorf a. Inn. Vertrauliche Informationen können so auf digitalem Weg sicher eingereicht werden.
Sicheres Kontaktformular Hinweise zum sicheren Kontaktformular
Bei Anspruchseinbürgerungen (§ 10 StAG)
Familienname A
Frau Kaltenpoth
Tel. 08631 699 870
Familienname B - L
Frau Mooshuber
Tel. 08631 699 387
Familienname M
Frau Kreß
Tel. 08631 699 935
Familienname N - Z
Frau Bauer-Kroiß
Tel. 08631 699 355
gabriele.bauer-kroiss@lra-mue.de
Bei Ermesseneinbürgerungen (§ 8 und § 9 StAG)
Familienname A - L | Familienname M - Z |
---|---|
Frau Kaltenpoth | Frau Kreß |
Tel. 08631 699 870 | Tel. 08636 699 935 |
julia.kaltenpoth@lra-mue.de | brigitte.kress@lra-mue.de |
Montag: 08.00 – 12.00 Uhr
Dienstag: 08.00 – 12.00 Uhr
Mittwoch: 08.00 – 12.00 Uhr
Donnerstag: 08.00 – 12.00 Uhr
Freitag: 08.00 – 12.00 Uhr
und nach telefonischer Vereinbarung
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Das Landratsamt Mühldorf a. Inn stellt Ihnen hier behördliche Formulare zur Verfügung. Sie können diese Vordrucke am Bildschirm ausfüllen und anschließend ausdrucken. Senden Sie die Formulare unterschrieben an die angegebene Adresse bzw. geben Sie diese direkt im Landratsamt ab. (Weitere Informationen zu unserem Formularservice finden Sie hier)
Alternativ bietet Ihnen der Landkreis Mühldorf a. Inn für die Übermittlung von elektronischen Dokumenten im formgebundenen Schriftverkehr die Möglichkeit zur rechtsverbindlichen elektronischen Kommunikation über diese zentrale De-Mail-Adresse: poststelle@lra-mue.de-mail.de
Bitte beachten Sie, dass Ihre De-Mail zur Wahrung der Schriftform absenderbestätigt versandt werden muss.
Einbürgerungsrecht
Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigenausweises |
Infos
Hinweis zu Windows 10!
Bitte beachten Sie folgende Hinweise und Einstellungen, falls Sie den Formularservice bereits mit Windows 10 nutzen möchten!
