Beistandschaft, Pflegschaft und Amtsvormundschaft
Beistandschaft, Pflegschaft und Amtsvormundschaft
Für betreuende Elternteile und deren Kinder, welche im Landkreis Mühldorf a. Inn ihren Wohnsitz haben, bietet das Amt für Jugend und Familie u.a. folgende Unterstützungsmöglichkeiten an:
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Online-Terminvereinbarung des Landratsamtes oder telefonisch vereinbaren. Im Anschluss erhalten Sie in jedem Fall eine E-Mail
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Beistandschaft:
Sorgeberechtigte betreuende Elternteile können beim Amt für Jugend und Familie schriftlich eine Beistandschaft beantragen.
Im Rahmen der Beistandschaft vertritt das Amt für Jugend und Familie das minderjährige Kind gesetzlich bei der Feststellung der Vaterschaft und/oder bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes (inkl. Prozessvertretung im ersten Rechtszug und Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen). Auch besteht grundsätzlich die Möglichkeit,
die Unterhaltszahlungen über das Amt für Jugend und Familie abzuwickeln.
Durch die Beistandschaft wird das elterliche Sorgerecht nicht eingeschränkt. Sie kann jederzeit schriftlich aufgehoben werden.
Vormundschaft und Pflegschaft:
Das Amt für Jugend und Familie wird u.a. Vormund eines Kindes:
- wenn der alleinsorgeberechtigte Elternteil minderjährig ist und daher sein Kind nicht vertreten kann
- wenn die elterliche Sorge eines Elternteils wegen der Einwilligung in eine Adoption ruht
- wenn das Amt für Jugend und Familie vom Familien- oder Vormundschaftsgericht zum Vormund bestellt wird
Das Amt für Jugend und Familie wird Pfleger eines Kindes, wenn es vom Familien- oder Vormundschaftsgericht dazu bestellt wird.
Beratung und Unterstützung:
Das Amt für Jugend und Familie berät und unterstützt alleinerziehende Elternteile und volljährige Unterhaltsberechtigte (bis 21 Jahre) auf Anfrage u.a. bei folgenden Angelegenheiten:
- Unterhaltsansprüche eines Kindes oder jungen Volljährigen
- Vaterschaftsfeststellung
- Grundfragen zum Personensorgerecht
Nachweis der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter:
Die Mutter, welche bei der Geburt des Kindes nicht verheiratet war, kann vom Amt für Jugend und Familie unter Angabe des Geburtsortes sowie des Geburtsnamens des Kindes eine schriftliche Auskunft über ihr alleiniges Sorgerecht verlangen, sofern keine übereinstimmende Sorgeerklärung abgegeben wurde und zwischenzeitlich keine Eheschließung mit dem Vater des Kindes erfolgte.
Allgemeiner Hinweis:
Sofern das Amt für Jugend und Familie für ein Kind weder im Rahmen einer Beistandschaft, noch beratend und unterstützend tätig ist, kann der barunterhaltspflichtige Elternteil keine konkrete Einzelberatung erhalten.
Ansprechpartner:
Beistandschaften
(Pflegschaften und Amtsvormundschaften je nach Anfall bzw. Bedarf):
A - EL |
Frau Manuela Hölzlhammer
|
EM - HAN |
Frau Ulrike Müller
|
HAO - Kro |
Herr Tobias Biebl
|
Krp - P | Frau Birgit Nicklbauer |
Q - Se | Frau Daniela Scharras |
Sf - Z | Herr Thomas Wanke |
Pflegschaften und Vormundschaften grundsätzlich und unbegleitete minderjährige Flüchtlinge:
Frau Angelika Grevers