Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
- mit Taxen
- mit Mietwagen
- mit Personenkraftwagen im Linienverkehr
- mit Personenkraftwagen für gewerbsmäßige Ausflugsfahrten
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bei Ferienzielreisen
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gebündelter Bedarfsverkehr
Zur Beantragung der o.g. Klassen ist der Besitz eines gültigen Kartenführerscheins erforderlich! Sollten Sie noch nicht im Besitz eines Kartenführerscheins sein, so stellen Sie bitte zuvor bzw. zugleich einen Antrag auf Ausstellung eines Kartenführerscheins.
Es werden folgende Unterlagen zur Bearbeitung Ihres Antrages benötigt:
- aktuelles erweitertes Führungszeugnis (muss bei Ihrer Wohnsitzgemeinde beantragt werden), das nicht älter als 3 Monate sein darf
- Kopie des Originalführerscheins
- Bescheinigung über die Untersuchung des Sehvermögens von einem Augenarzt, vom Betriebs- bzw. Arbeitsmediziner, einem Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung (TÜV), einem Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung (Anforderungen nach Anlage 6 Nr. 2 FeV müssen erfüllt sein), die bei Antragstellung nicht älter als 2 Jahre sein darf (§ 12 Abs. 7 FeV)
- Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung vom Betriebs- bzw. Arbeitsmediziner oder Hausarzt (Anforderungen nach Anlage 5 FeV), die bei Antragstellung nicht älter als 1 Jahr sein darf (Anlage 5 Nr. 3 FeV)
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Betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FeV oder ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (Beachtung der Grundsätze nach Anlage 15 FeV), das bei Antragstellung nicht älter als 1 Jahr sein darf (Anlage 5 Nr. 3 FeV)
Hinweis: In der Regel wird beim Betriebs- bzw. Arbeitsmediziner und beim TÜV die komplette Untersuchung durchgeführt. Bei Fragen zu den Kosten für die Gutachten wenden Sie sich bitte an die Untersuchungsstelle bzw. an den Arzt selbst.
Gebühr i. H. v. 38,80 Euro