Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis
Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Es besteht keine Umtauschpflicht!
Achtung: Führerscheindokument muss noch gültig sein!
Sollten Sie jedoch Ihren ausländischen Führerschein umtauschen wollen, so benötigen wir folgende Unterlagen zur Bearbeitung Ihres Antrages:
Fahrerlaubnisklassen A1, A, B, BE, AM, L und T
- aktuelles Lichtbild, das der Passverordnung entspricht
-
ausländischer Originalführerschein und ggf. Übersetzung
Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE
- aktuelles EU-Führungszeugnis (muss bei Ihrer Wohnsitzgemeinde beantragt werden), das nicht älter als 3 Monate sein darf
- aktuelles Lichtbild, das der Passverordnung entspricht
- ausländischer Originalführerschein und ggf. Übersetzung
- Bescheinigung über die Untersuchung des Sehvermögens von einem Augenarzt, vom Betriebs- bzw. Arbeitsmediziner, einem Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung (TÜV), einem Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung (Anforderungen nach Anlage 6 Nr. 2 FeV müssen erfüllt sein), die bei Antragstellung nicht älter als 2 Jahre sein darf (§ 12 Abs. 7 FeV)
-
Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung vom Betriebs- bzw. Arbeitsmediziner oder Hausarzt (Anforderungen nach Anlage 5 FeV), die bei Antragstellung nicht älter als 1 Jahr sein darf (Anlage 5 Nr. 3 FeV)
- Gebühr für die Umschreibung einer Fahrerlaubnis mit Probezeit 32,00 Euro
- Gebühr für die Umschreibung einer Fahrerlaubnis ohne Probezeit 38.80 Euro
Bitte beachten Sie, dass bei Abholung des Kartenführerscheins die bisherige ausländische Fahrerlaubnis eingezogen und über das Kraftfahrt-Bundesamt an die ausstellende Behörde zurückgeschickt wird (§ 30 Abs. 3 FeV).
Sollte der ausländische Führerschein nicht vorgelegt werden, so kann keine Aushändigung des deutschen Kartenführerscheins erfolgen!
Inhaber eines Führerscheins aus einem Drittland müssen ihren Führerschein innerhalb des halben Jahres nach Wohnsitznahme umschreiben. Ob eine theoretische und/oder praktische Fahrerlaubnisprüfung erforderlich ist, können Sie grundsätzlich der Anlage 11 zu § 31 der Fahrerlaubnisverordnung entnehmen. Fahrerlaubnisse, welche nicht von Staaten ausgestellt wurden, die in Anlage 11 zu § 31 der FeV aufgeführt sind, müssen grundsätzlich die theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung ablegen. Gemäß § 31 Abs. 2 FeV besteht aber keine Ausbildungspflicht.
Es werden folgende Unterlagen zur Bearbeitung Ihres Antrages benötigt:Fahrerlaubnisklassen A1, A, B, BE, AM, L und T
- zunächst muss der Antrag bei Ihrer Wohnsitzgemeinde bestätigt werden
- aktuelles Lichtbild, das der Passverordnung entspricht
- ausländischer Originalführerschein mit beglaubigter Übersetzung (durch amtlich zugelassenen Übersetzer oder ADAC)
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Erklärung, dass die ausländische Fahrerlaubnis noch gültig ist (Vordruck ist bei Antragstellung bei der FE-Behörde auszufüllen und zu unterschreiben)
Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE
- zunächst muss der Antrag bei Ihrer Wohnsitzgemeinde bestätigt werden
- aktuelles erweitertes Führungszeugnis (muss bei Ihrer Wohnsitzgemeinde beantragt werden), das nicht älter als 3 Monate sein darf
- aktuelles Lichtbild, das der Passverordnung entspricht
- ausländischer Originalführerschein und ggf. Übersetzung
- Erklärung, dass die ausländische Fahrerlaubnis noch gültig ist (Vordruck ist bei Antragstellung bei der FE-Behörde auszufüllen und zu unterschreiben)
- Bescheinigung über die Untersuchung des Sehvermögens von einem Augenarzt, vom Betriebs- bzw. Arbeitsmediziner, einem Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung (TÜV), einem Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung (Anforderungen nach Anlage 6 Nr. 2 FeV müssen erfüllt sein), die bei Antragstellung nicht älter als 2 Jahre sein darf (§ 12 Abs. 7 FeV)
-
Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung vom Betriebs- bzw. Arbeitsmediziner oder Hausarzt (Anforderungen nach Anlage 5 FeV), die bei Antragstellung nicht älter als 1 Jahr sein darf (Anlage 5 Nr. 3 FeV)
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Gebühr für die Umschreibung einer Fahrerlaubnis mit Probezeit 32,00 Euro
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Gebühr für die Umschreibung einer Fahrerlaubnis ohne Probezeit 31,20 Euro
Bitte beachten Sie, dass bei Abholung des Kartenführerscheins die bisherige ausländische Fahrerlaubnis eingezogen und an die ausstellende Behörde zurückgeschickt wird, wenn mit dem betreffenden Staat eine entsprechende Vereinbarung besteht. Ansonsten wird der ausländische Führerschein aufbewahrt (§ 31 Abs. 4 FeV).
Sollte der ausländische Führerschein nicht vorgelegt werden, so kann keine Aushändigung des deutschen Kartenführerscheins erfolgen!