Informationen zur Fahrtkostenrückerstattung

Schüler an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform) und Wirtschaftsschulen ab Jahrgangsstufe 11 sowie Schüler an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Fachoberschulen, Berufsoberschulen und Schüler im Teilzeitunterricht an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Berufsschulen müssen die Fahrtkosten zur Schule grundsätzlich selbst bezahlen.

Die nachgewiesenen (durch Vorlage der Originalfahrausweise), vom Unterhaltsleistenden aufgewendeten Gesamtkosten der notwendigen Beförderung werden auf Antrag nachträglich erstattet, soweit eine Familienbelastungsgrenze von 465 Euro (ab 01.08.2022 beträgt die Familienbelastungsgrenze 490 Euro) im Schuljahr überschritten wird.

 

Ausnahmen:

  1. Hat der Unterhaltsleistende im August vor Schuljahresbeginn für drei oder mehr Kinder Anspruch auf Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz oder vergleichbare Leistungen, entfällt die Familienbelastungsgrenze in Höhe von 465 Euro (ab 01.08.2022 beträgt die Familienbelastungsgrenze 490 Euro).
  2. Hat der Unterhaltsleistende oder der Schüler/die Schülerin im August vor Schuljahresbeginn Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII, auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem SGB II, entfällt die Familienbelastungsgrenze in Höhe von 465 Euro (ab 01.08.2022 beträgt die Familienbelastungsgrenze 490 Euro).
  3. Ist der Schüler/die Schülerin aufgrund einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen, entfällt die Familienbelastungsgrenze in Höhe von 465 Euro (ab 01.08.2022 beträgt die Familienbelastungsgrenze 490 Euro).
 

Wichtig:

  1. Der Antrag auf Fahrtkostenrückerstattung ist bis  spätestens 31.Oktober für das vorangegangene Schuljahr zu stellen.  
  2. Den Antrag erhalten Sie an Ihrer Schule oder beim Landratsamt Mühldorf a. Inn
  3. Die Voraussetzungen für die Kostenfreiheit des Schulweges müssen auch hier erfüllt sein (mehr als 3 Kilometer Entfernung zur Schule, Besuch der nächstgelegenen Schule)!
  4. Fahrtkosten für die Benutzung eines privaten KFZ sind nur dann erstattungsfähig, wenn die Notwendigkeit der Benutzung mit Bescheid am Schuljahresbeginn anerkannt worden ist. Der Einsatz eines privaten PKW kann nur dann als notwendig anerkannt werden, wenn