BAföG, Ausbildungsförderung

Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe der Ausbildungsförderungsgesetze, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

Gefördert werden können nur die in § 2 BaföG genannten förderfähigen Ausbildungen. Abhängig von der besuchten Schulart sind auch die Bedarfs-/Fördersätze unterschiedlich hoch. Es wird unterschieden zwischen Ausbildungen für die das BaföG als Zuschuß gewährt und Ausbildungen die zu 50% als unverzinsbares Staatsdarlehen gewährt werden.

Ausbildungsförderung wird nur gewährt, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel (Bedarf) anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Auf den Bedarf wird daher nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten und seiner Eltern in dieser Reihenfolge angerechnet.

Antragserfordernis und Zuständigkeit

Ausbildungsförderung wird grundsätzlich nur vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, d. h. ab dem Monat, in dem mit dem Unterricht oder den Vorlesungen tatsächlich begonnen wird, frühestens jedoch ab dem Monat, in dem der Antrag schriftlich beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung eingeht. Rückwirkend wird Ausbildungsförderung nicht geleistet.

Für jeden Bewilligungszeitraum ist ein neuer Antrag erforderlich. Dieser sollte zur Vermeidung von Zahlungsunterbrechungen im Wesentlichen vollständig spätestens zwei Monate vor Ablauf des alten Bewilligungszeitraumes gestellt werden.

Die Antragsformblätter sind beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung erhältlich oder können über diese Internetseiten online bezogen werden.
Alternativ kann der Antrag auch online ausgefüllt und abgeschickt werden (Ein Ausdruck muss zusätzlich in Papierform eingeschickt werden. Das Antragsdatum ist der Eingang des Papierausdrucks!).

Zuständig sind folgende Ämter:

Weitere Informationen finden Sie unter www.bafög.de

Am Landratsamt Mühldorf a. Inn sind in den Bereichen BAföG und AFBG für Sie zuständig:

Buchstabe

A - H

Buchstabe

I - R

Buchstabe

S - Z

Thomas Karl

Soziales und Senioren
Zimmer: 119 Aussenstelle Schillerstr. 33

Telefon: (08631) 699-406
Fax: (08631) 699-15406
thomas.karl@lra-mue.de

 

Gesine Trenkler

Soziales und Senioren
Zimmer: 120 Aussenstelle Schillerstr. 33

Telefon: (08631) 699-341
Fax: (08631) 699-15341
gesine.trenkler@lra-mue.de

 

Sieglinde Huber

Soziales und Senioren
Zimmer: 119 Aussenstelle Schillerstr. 33

Telefon: (08631) 699-429
Fax: (08631) 699-15429
sieglinde.huber@lra-mue.de

 

 

Ergänzende Formblätter des Amtes für Ausbildungsförderung beim Landratsamt Mühldorf:

Vl Bescheinigung Formblatt Auswärtige Unterbringung Formular Bankbescheinigung Formular KFZ Hinweise zum Datenschutz BAföG.pdf