BAföG, Ausbildungsförderung
Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe der Ausbildungsförderungsgesetze, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.
Gefördert werden können nur die in § 2 BaföG genannten förderfähigen Ausbildungen. Abhängig von der besuchten Schulart sind auch die Bedarfs-/Fördersätze unterschiedlich hoch. Es wird unterschieden zwischen Ausbildungen für die das BaföG als Zuschuß gewährt und Ausbildungen die zu 50% als unverzinsbares Staatsdarlehen gewährt werden.
Ausbildungsförderung wird nur gewährt, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel (Bedarf) anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Auf den Bedarf wird daher nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten und seiner Eltern in dieser Reihenfolge angerechnet.
Antragserfordernis und Zuständigkeit
Ausbildungsförderung wird grundsätzlich nur vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, d. h. ab dem Monat, in dem mit dem Unterricht oder den Vorlesungen tatsächlich begonnen wird, frühestens jedoch ab dem Monat, in dem der Antrag schriftlich beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung eingeht. Rückwirkend wird Ausbildungsförderung nicht geleistet.
Für jeden Bewilligungszeitraum ist ein neuer Antrag erforderlich. Dieser sollte zur Vermeidung von Zahlungsunterbrechungen im Wesentlichen vollständig spätestens zwei Monate vor Ablauf des alten Bewilligungszeitraumes gestellt werden.
Die Antragsformblätter sind beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung erhältlich oder können über diese Internetseiten online bezogen werden.
Alternativ kann der Antrag auch online ausgefüllt und abgeschickt werden (Ein Ausdruck muss zusätzlich in Papierform eingeschickt werden. Das Antragsdatum ist der Eingang des Papierausdrucks!).
Zuständig sind folgende Ämter:
- bei einer Ausbildung an Hochschulen: das Amt für Ausbildungsförderung beim Studentenwerk am Sitz der Hochschule;
- bei einer Ausbildung an Abendgymnasien, Kollegs, Berufsoberschulen, Höheren Fachschulen, Akademien und Fachakademien: das Amt für Ausbildungsförderung beim Landratsamt oder der kreisfreien Stadt, in deren Zuständigkeitsbereich die Ausbildungsstätte liegt;
- bei einer Ausbildung an sonstigen Schulen: das Amt für Ausbildungsförderung beim Landratsamt oder der kreisfreien Stadt, in deren Zuständigkeitsbereich die Eltern ihren ständigen Wohnsitz haben
- bei einer Ausbildung an einer Fachschule, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt: das Amt für Ausbildungsförderung beim Landratsamt oder der kreisfreien Stadt, in deren Zuständigkeitsbereich der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz hat
Weitere Informationen finden Sie unter www.bafög.de
Am Landratsamt Mühldorf a. Inn sind in den Bereichen BAföG und AFBG für Sie zuständig:
Buchstabe A - H |
Buchstabe I - R |
Buchstabe S - Z |
Thomas Karl
Soziales und Senioren
Telefon: (08631) 699-406
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Gesine Trenkler
Soziales und Senioren
Telefon: (08631) 699-341
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Sieglinde Huber
Soziales und Senioren
Telefon: (08631) 699-429
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Ergänzende Formblätter des Amtes für Ausbildungsförderung beim Landratsamt Mühldorf:




