Betreuungsstelle

Betreuungsstelle

 

Mit dem Wort „Betreuung“ wird die vom Betreuungsgericht angeordnete
rechtliche Betreuung bezeichnet.

Das Betreuungsrecht löste 1992 die Vormundschaften und Gebrechlichkeitspflegschaften ab.

Betroffen sind Erwachsene, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen,
geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst regeln können.

Das Betreuungsrecht sorgt dafür, dass für eine hilfebedürftige Person ein rechtlicher Betreuer bestellt wird,
der dann stellvertretend Handlungen vornehmen darf.

 

Voraussetzung für die Betreuung:

Das Betreuungsgericht prüft zuerst, ob die Voraussetzungen für die Errichtung einer rechtlichen Betreuung gegeben sind.
Dann werden  Umfang und Dauer einer rechtlichen Betreuung festgelegt.

Die Betreuerbestellung erfolgt nur für Aufgabenbereiche, die konkret erforderlich sind!

 

Beispiele für Aufgabenbereiche:

 

Umfang der Vertretungsbefugnis des Betreuers:

Der rechtliche Betreuer ist lediglich innerhalb der Aufgabenbereiche befugt, die betreute Person zu vertreten und für diese Handlungen vorzunehmen
(z.B. Unterschriften zu leisten, Anträge stellen, Arztgespräche führen etc.) Sofern die betreute Person geschäftsfähig ist und eigene,
sinnvolle Entscheidungen treffen kann, ist die Eigenständigkeit und Selbständigkeit des Betreuten trotz der rechtlichen Betreuung nicht betroffen. 
Eine Entmündigung findet durch die rechtliche Betreuung nicht statt.

Der Betreuer hat sich stets an den Wünschen und Vorstellungen seiner betreuten Person zu orientieren. Für bestimmte,
sehr umfassende oder schwierige Entscheidungen ist zusätzlich vorab eine Genehmigung des Betreuungsgerichtes einzuholen.

 

Beispiele für Genehmigungspflichten:

 

Selbst Ehegatten oder Kinder besitzen kein automatisches Vertretungsrecht. Auch diese benötigen einen Betreuerausweis,
der vom Betreuungsgericht ausgestellt wird oder eine rechtswirksam erteilte Vollmacht.

Der Vorrang einer wirksamen Vollmacht oder anderer Hilfen  vor einer rechtlichen Betreuung ist zu beachten!

 

Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen:

mit diesen Vollmachten können die Bürgerinnen und Bürger in guten Tagen, solange sie körperlich und geistig gesund sind,
selbst ihre Vorstellungen und Wünsche für den Fall festlegen, in dem sie selbst keine Entscheidungen mehr treffen können.
Mit einer rechtswirksam erteilten, umfassenden Vorsorgevollmacht wird ein gesetzliches Betreuungsverfahren in der Regel entbehrlich.

 

Die Vorsorgevollmacht

Mit der Vorsorgevollmacht geben Sie einer vertrauenswürdigen Person die Möglichkeit, in Ihrem Namen zu handeln,
Entscheidungen zu treffen, zu unterschreiben.

Eine Vollmacht können Sie nur dann erteilen, wenn Sie geschäftsfähig sind!
Das bedeutet: Sie müssen  bei der Erstellung die Tragweite Ihrer Entscheidungen verstehen.

Die Vollmacht wird am Besten schriftlich verfasst. Sie muss datiert und unterschrieben sein.
Muster und Vordrucke sind an vielen Stellen (z.B. Betreuungsbehörde, Anna Hospizverein, Buchhandel, Internet etc) verfügbar.

Sie können Ihre Vorsorgevollmacht jederzeit widerrufen, ändern und der aktuellen Situation anpassen.
Prüfen Sie Ihre Vollmacht regelmäßig und bestätigen Sie dann den Inhalt neu mit Datum und Unterschrift.

Handlungsfähig ist der Vollmachtnehmer nur mit dem Original der Vollmacht.

 

Banken erkennen in der Regel nur die bankeigenen Vordrucke an! Fragen Sie am Besten dort nach.

Um mit einer Vollmacht im Grundbuchverkehr tätig werden zu können, muss die Vollmacht notariell beurkundet sein oder die Unterschrift des Vollmachtgebers notariell beglaubigt sein. Die Beglaubigung der Unterschrift durch die Betreuungsbehörde ist ebenfalls ausreichend, erlischt jedoch mit dem Tod des Vollmachtgebers. Gegen eine geringe Gebühr (10 €) beglaubigen wir die Unterschrift auf Ihren Vollmachten. Dies entspricht einer öffentlichen Beglaubigung und dient mit zur Stärkung der Akzeptanz dieser wichtigen Dokumente.

Wenden Sie sich hierzu an Ihre Betreuungsbehörde am Landratsamt Mühldorf a. Inn, Frau Angela Spirkl, Tel. 08631 699580. Es ist eine vorherige Terminabsprache erforderlich.

Eine sicher aufbewahrte Vollmacht schützt vor Missbrauch, eine unauffindbare Vollmacht kann jedoch nicht wirksam werden. Besprechen Sie sich, wo Sie das Dokument aufbewahren. Dies kann auch bei einer weiteren Vertrauensperson sein.

Sie können im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer gegen einen Unkostenbeitrag ihre Vollmacht freiwillig registrieren lassen. Die zuständigen Betreuungsgerichte fragen die Eintragungen in diesem Register ab.

 

Betreuungsverfügung

Eine Betreuungsverfügung ist üblicherweise Bestandteil einer Vorsorgevollmacht. In der Betreuungsverfügung können Sie bestimmen,
wer im Falle, dass doch eine rechtliche Betreuung erforderlich wird, als ihr gerichtlicher Betreuer eingesetzt werden soll.
Sie können aber auch angeben, wer keinesfalls zu Ihrem Betreuer bestellt werden soll. Das Gericht ist an Ihre festgelegten Wünsche gebunden,
sofern Sie sich damit nicht selbst schaden.

Sollten Sie niemanden kennen, dem Sie eine Vollmacht erteilen können, oder gute Gründe haben,
eine gerichtliche Kontrolle vorzuziehen, dann ist dies die Vorsorgemöglichkeit Ihrer Wahl.

 

Patientenverfügung

Dieser Begriff wird oft mit einer Vorsorgevollmacht verwechselt.

Mit einer Patientenverfügung formulieren Sie vorsorglich Ihren Willen für kritische Krankheitssituationen,
in denen Sie nicht mehr in der Lage sind, in eine ärztliche Behandlung einzuwilligen oder eine ärztliche Maßnahme abzulehnen.

Kann sich ein Patient nicht mehr äußern, ist dessen mutmaßlicher Wille ausschlaggebend. Die Patientenverfügung dient dazu,
diesen Willen für bestimmte Situationen zu dokumentieren.

Die Patientenverfügung sollte mit ihrem Arzt oder einer fachkundigen Stelle besprochen werden.
Lassen Sie sich bezüglich der medizinischen Einzelheiten dort beraten. Die ärztliche Beratung kann Kosten verursachen.

 

Die Betreuungsstelle im Landratsamt Mühldorf a. Inn

Info-Flyer der Betreuungsstelle im Landratsamt Mühldorf zum Herunterladen:

rechtliche Betreuung



Hier können Sie aus dem Internet Vordrucke für eine
Vorsorgevollmacht/Betreuungsverfügung herunterladen:
http://www.bmjv.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Publikationensuche_Formular.html?nn=8705804

 

Wir suchen immer ehrenamtliche Betreuer. Lassen Sie sich unverbindlich beraten!!

 

Aufgaben als ehrenamtlicher rechtlicher Betreuer:

 

Wichtig zu Wissen:

 

Datenschutz:

 

An der Betreuungsbehörde im Landratsamt Mühldorf a. Inn sind tätig:

Buchstabe A - E, V - Z

F, H, I, J
(ohne G)

K - Kr, St, T, U Gm - Gz,
Ks - Po
Ga - Gl,
Pr - S (ohne St)

Beglaubigung von

Vorsorgevollmachten

 
Mo-Fr

Mo-Fr

Mi-Fr

Mo-Do

Mo-Do

Mo, Di, Do, Fr
vormittags

bitte vorab Termin vereinbaren

             
Name

Johanna Wulff

Soziales und Senioren
Zimmer: 125 Aussenstelle Schillerstr. 33

Telefon: (08631) 699-375
Fax: (08631) 699-15375
johanna.wulff@lra-mue.de

 

Julia Lunitz

Soziales und Senioren
Zimmer: 103 Aussenstelle Schillerstr. 33

Telefon: (08631) 699-371
Fax: (08631) 699-15371
julia.lunitz@lra-mue.de

 

Waltraud Weber

Soziales und Senioren
Zimmer: 124 Aussenstelle Schillerstr. 33

Telefon: (08631) 699-887
Fax: (08631) 699-15887
waltraud.weber@lra-mue.de

 

Petra Zentner

Soziales und Senioren
Zimmer: 124 Aussenstelle Schillerstr. 33

Telefon: (08631) 699-313
Fax: (08631) 699-15313
petra.zentner@lra-mue.de

 

Marion Rothdauscher

Soziales und Senioren
Zimmer: 124 Aussenstelle Schillerstr. 33

Telefon: (08631) 699-372
Fax: (08631) 699-15372
marion.rothdauscher@lra-mue.de

 

Angela Spirkl

Soziales und Senioren
Zimmer: 125 Aussenstelle Schillerstr. 33

Telefon: (08631) 699-580
Fax: (08631) 699-15580
angela.spirkl@lra-mue.de