Hilfe zum Lebensunterhalt / Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Hilfe zum Lebensunterhalt / Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Grundsätzlich können Personen, die weniger als 3 Stunden täglich erwerbsfähig sind und ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus einen Kräften und Mitteln bestreiten können, einen Leistungsanspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII haben.
Mit Erreichen der Altersgrenze bzw. bei dauerhafter voller Erwerbsunfähigkeit besteht dem Grunde nach ein Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII.
Die Feststellung der Erwerbsfähigkeit wird durch den Rentenversicherungsträger vorgenommen.
Im Wesentlichen ist die Leistungsberechnung bei Hilfe zum Lebensunterhalt sowie Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung gleich. Der Unterschied liegt insbesondere darin, dass bei Leistungen nach dem 4. Kapitel eine Unterhaltspflicht der Eltern und Kinder nur bei einem Jahreseinkommen von über 100.000 € pro unterhaltspflichtiger Person besteht.
Personen, die über 3 Stunden täglich erwerbsfähig sind, können Leistungen zum Lebensunterhalt durch das Jobcenter Mühldorf a. Inn erhalten, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte direkt an das Jobcenter Mühldorf a. Inn.
Die wichtigsten Informationen im Überblick:
Der notwendige Lebensunterhalt umfasst den Bedarf einen Menschen, insbesondere:
- Ernährung
- Bekleidung
- eine angemessene Unterkunft
- Bedürfnisse des täglichen Lebens
- Heizung und Haushaltsenergie
- notwendige Hausratsgegenstände
Um den notwendigen Lebensunterhalt sicherzustellen, wird im Normalfall folgende Berechnung aufgestellt:
Regelbedarfsstufe
+ Mehrbedarf
+ angemessene Miete
+ angemessene Heizungskosten
= BEDARF
Regelbedarf (Stand 01.01.2018):
Die Regelbedarfsstufen decken einmalige und laufende Bedarfe pauschaliert ab.
Regelbedarfsstufe 1 |
Alleinstehende oder alleinerziehende Leistungsberechtigte |
416 € |
Regelbedarfsstufe 2 |
Volljährige Ehegatten und Lebenspartner sowie andere erwachsene Leistungsberechtigte, die gemeinsam leben und wirtschaften |
374 € |
Regelbedarfsstufe 3 |
Volljährige, die keinen eigenen Haushalt führen, weil sie im Haushalt anderer Personen leben |
332 € |
Regelbedarfsstufe 4 |
Jugendliche von 15 bis 17 Jahren |
316 € |
Regelbedarfsstufe 5 |
Kinder von 6 bis 14 Jahren |
296 € |
Regelbedarfsstufe 6 |
Kinder bis 6 Jahre |
240€ |
Mehrbedarf:
Einen Mehrbedarf erhalten z. B.
- schwerbehinderte Personen mit Merkzeichen G
- alleinerziehende Personen
- Schwangere
Diese Aufzählung ist nicht abschließend.
Angemessene Kosten der Unterkunft:
Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Die angemessenen Mietwerte richten sich nach den im Landkreis Mühldorf a. Inn geltenden Richtlinien sowie dem bundesweit geltenden Betriebs- und Heizkostenspiegel und können bei den jeweiligen Sachbearbeitern erfragt werden.
Einkommen:
Verfügt jemand über Einkommen, das höher ist als der sich errechnende Bedarf, ist er nicht sozialhilfebedürftig. Ist das Einkommen niedriger als der Bedarf, wird die fehlende Differenz als Sozialhilfe gewährt.
Vermögen:
Bevor jedoch Sozialleistungen gewährt werden, ist auch das vorhandene Vermögen zu überprüfen. Dazu zählen nicht nur Geldwerte wie z. B. Sparbücher, Bargeld oder Lebensversicherung, sondern auch Wertgegenstände wie beispielsweise ein PKW. Wenn der gesetzlich festgelegte Vermögensschonbetrag (derzeit 5.000,00 € bei einer alleinstehenden Person) überschritten wird, ist vorrangig das vorhandene Vermögen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes einzusetzen.
Einmalige Beihilfen:
Neben den laufenden Leistungen kommen auch einmalige Beihilfen in Frage, z. B.:
Diese Beihilfen können auch Bürger erhalten, die mit ihrem Einkommen nur knapp über dem Bedarf liegen. Der entsprechende Einkommensüberhang ist jedoch bei der Berechnung mit zu berücksichtigen.
Antragstellung:
Da Sozialleistungen nicht für die Vergangenheit bewilligt und auch nicht zur Abdeckung von Schulden geleistet werden, ist es wichtig, Anträge möglichst bald nach Eintreten der Notlage schriftlich zu stellen.
Anträge auf Sozialhilfeleistungen können bei der Gemeinde-/Stadtverwaltung Ihres Wohnortes gestellt werden und sind auch dort erhältlich. Dort ist man Ihnen auch beim Ausfüllen des Antrages behilflich.
Die Anträge finden Sie auch hier.
Dem Antrag sind jegliche Nachweise über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beizufügen, z. B. Rentenbescheide, Lohnabrechnungen, Bescheide des Jobcenters, Mietvertrag, Kontoauszüge, Sparbücher, Versicherungspolicen, etc.
Gerne können Sie sich vor einer Antragstellung im Landratsamt beraten lassen.
Zuständige Sachbearbeiterinnen:
Buchstaben |
A-B |
C-Go |
Gr-Mi |
Mj-S |
T-Z |
ambulant betreutes Wohnen |
Mitarbeiter |
|
Maria Haupt
Soziales und Senioren
Zimmer: 1.08
Telefon: (08631) 699-475
Fax: (08631) 699-15475
maria.haupt@lra-mue.de
|
Andrea Huber
Soziales und Senioren
Zimmer: 1.10
Telefon: (08631) 699-331
Fax: (08631) 699-15331
andrea.huber@lra-mue.de
|
|
Sonja Ademi
Soziales und Senioren
Zimmer: 1.10
Telefon: (08631) 699-384
Fax: (08631) 699-15384
sonja.ademi@lra-mue.de
|
Johanna Wulff
Soziales und Senioren
Zimmer: 1.12
Telefon: (08631) 699-348
Fax: (08631) 699-15348
johanna.wulff@lra-mue.de
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Mo-Mi vormittags |
Mo+Do ganztags
Di,Mi,Fr vormittags
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Mo-Fr |
Mo-Fr |
Mo-Fr |
Mo-Fr |
Unterhaltsleistungen
Verwandte in gerader Linie sind gem. § 1601 BGB grundsätzlich verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Ebenso schulden sich Ehegatten und geschiedene Ehegatten einander Unterhalt.
Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach dem Bedarf und den Bedarfsdeckungsmöglichkeiten des Unterhaltsberechtigten sowie der Höhe des Einkommens und Vermögens des Unterhaltspflichtigen.
Hat der Leistungsberechtigte für die Zeit, für die Sozialleistungen gewährt werden, einen solchen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf den Träger der Sozialhilfe über ( § 94 Abs.1Satz1SGB XII ).
Diese Vorschrift dient der Durchsetzung des Nachrangs der Sozialhilfe und bietet dem Träger ein rechtliches Instrumentarium, um den vom Gesetz gewollten Vorrang der Verpflichtungen anderer, die dem Leistungsberechtigten Unterhalt hätten gewähren können, nachträglich wiederherzustellen.
Die Berechnung des Unterhalts erfolgt nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches ( BGB ), der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes sowie den Leitlinien der Süddeutschen Oberlandesgerichte
Die Heranziehung Unterhaltspflichtiger im Rahmen der Sozialhilfe ist allerdings nur zulässig, als nach bürgerlichem Recht eine Unterhaltsverpflichtung besteht, die öffentlich-rechtlichen Vorschriften berücksichtigt werden und der Anspruchsübergang kraft Gesetz nicht ausgeschlossen ist.
Heranziehung Unterhaltspflichtiger - Rückgriff gegen Angehörige von Sozialleistungsempfängern:
Wichtiger Hinweis:
Um Wartezeiten zu vermeiden, vereinbaren Sie bitte vor jeder persönlichen Vorsprache unbedingt einen Termin mit uns.