Hilfe zum Lebensunterhalt / Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Hilfe zum Lebensunterhalt / Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Grundsätzlich können Personen, die weniger als 3 Stunden täglich erwerbsfähig sind und ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus einen Kräften und Mitteln bestreiten können, einen Leistungsanspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII haben.

Mit Erreichen der Altersgrenze bzw. bei dauerhafter voller Erwerbsunfähigkeit besteht dem Grunde nach ein Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII.

Die Feststellung der Erwerbsfähigkeit wird durch den Rentenversicherungsträger vorgenommen.

Im Wesentlichen ist die Leistungsberechnung bei Hilfe zum Lebensunterhalt sowie Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung gleich. Der Unterschied liegt insbesondere darin, dass bei Leistungen nach dem 4. Kapitel eine Unterhaltspflicht der Eltern und Kinder nur bei einem Jahreseinkommen von über 100.000 € pro unterhaltspflichtiger Person besteht.

Personen, die über 3 Stunden täglich erwerbsfähig sind, können Leistungen zum Lebensunterhalt durch das Jobcenter Mühldorf a. Inn erhalten, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte direkt an das Jobcenter Mühldorf a. Inn.

 

Die wichtigsten Informationen im Überblick:

Der notwendige Lebensunterhalt umfasst den Bedarf einen Menschen, insbesondere:

Um den notwendigen Lebensunterhalt sicherzustellen, wird im Normalfall folgende Berechnung aufgestellt:

Regelbedarfsstufe
+ Mehrbedarf
+ angemessene Miete
+ angemessene Heizungskosten
= BEDARF

 

Regelbedarf (Stand 01.01.2023):

Die Regelbedarfsstufen decken einmalige und laufende Bedarfe pauschaliert ab.