Grundsätzlich können Personen, die weniger als 3 Stunden täglich erwerbsfähig sind und ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus einen Kräften und Mitteln bestreiten können, einen Leistungsanspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII haben.
Die Feststellung der Erwerbsfähigkeit wird durch den Rentenversicherungsträger vorgenommen.
Im Wesentlichen ist die Leistungsberechnung bei Hilfe zum Lebensunterhalt sowie Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung gleich. Der Unterschied liegt insbesondere darin, dass bei Leistungen nach dem 4. Kapitel eine Unterhaltspflicht der Eltern und Kinder nur bei einem Jahreseinkommen von über 100.000 € pro unterhaltspflichtiger Person besteht.
Personen, die über 3 Stunden täglich erwerbsfähig sind, können Leistungen zum Lebensunterhalt durch das Jobcenter Mühldorf a. Inn erhalten, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte direkt an das Jobcenter Mühldorf a. Inn.
Um den notwendigen Lebensunterhalt sicherzustellen, wird im Normalfall folgende Berechnung aufgestellt:
Die Regelbedarfsstufen decken einmalige und laufende Bedarfe pauschaliert ab.
Regelbedarfsstufe 1 |
Alleinstehende oder alleinerziehende Leistungsberechtigte |
502 € |
Regelbedarfsstufe 2 |
Volljährige Ehegatten und Lebenspartner sowie andere erwachsene Leistungsberechtigte, die gemeinsam leben und wirtschaften |
451 € |
Regelbedarfsstufe 3 |
Volljährige, die keinen eigenen Haushalt führen, weil sie im Haushalt anderer Personen leben |
402 € |
Regelbedarfsstufe 4 |
Jugendliche von 15 bis 17 Jahren |
420 € |
Regelbedarfsstufe 5 |
Kinder von 6 bis 14 Jahren |
348 € |
Regelbedarfsstufe 6 |
Kinder bis 6 Jahre |
318€ |
Mehrbedarf:
Einen Mehrbedarf erhalten z. B.
- schwerbehinderte Personen mit Merkzeichen G
- alleinerziehende Personen
- Schwangere
Diese Aufzählung ist nicht abschließend.
Angemessene Kosten der Unterkunft:
Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Die angemessenen Mietwerte richten sich nach den im Landkreis Mühldorf a. Inn geltenden Richtlinien sowie dem bundesweit geltenden Betriebs- und Heizkostenspiegel und können bei den jeweiligen Sachbearbeitern erfragt werden.
Einkommen:
Verfügt jemand über Einkommen, das höher ist als der sich errechnende Bedarf, ist er nicht sozialhilfebedürftig. Ist das Einkommen niedriger als der Bedarf, wird die fehlende Differenz als Sozialhilfe gewährt.
Vermögen:
Bevor jedoch Sozialleistungen gewährt werden, ist auch das vorhandene Vermögen zu überprüfen. Dazu zählen nicht nur Geldwerte wie z. B. Sparbücher, Bargeld oder Lebensversicherung, sondern auch Wertgegenstände wie beispielsweise ein PKW. Wenn der gesetzlich festgelegte Vermögensschonbetrag (derzeit 10.000,00 € bei einer alleinstehenden Person) überschritten wird, ist vorrangig das vorhandene Vermögen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes einzusetzen.
Einmalige Beihilfen:
Neben den laufenden Leistungen kommen auch einmalige Beihilfen in Frage, z. B.:
Diese Beihilfen können auch Bürger erhalten, die mit ihrem Einkommen nur knapp über dem Bedarf liegen. Der entsprechende Einkommensüberhang ist jedoch bei der Berechnung mit zu berücksichtigen.
Antragstellung:
Da Sozialleistungen nicht für die Vergangenheit bewilligt und auch nicht zur Abdeckung von Schulden geleistet werden, ist es wichtig, Anträge möglichst bald nach Eintreten der Notlage schriftlich zu stellen.
Anträge auf Sozialhilfeleistungen können bei der Gemeinde-/Stadtverwaltung Ihres Wohnortes gestellt werden und sind auch dort erhältlich. Dort ist man Ihnen auch beim Ausfüllen des Antrages behilflich.
Die Anträge finden Sie auch hier.
Dem Antrag sind jegliche Nachweise über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beizufügen, z. B. Rentenbescheide, Lohnabrechnungen, Bescheide des Jobcenters, Mietvertrag, Kontoauszüge, Sparbücher, Versicherungspolicen, etc.
Gerne können Sie sich vor einer Antragstellung im Landratsamt beraten lassen.
Zuständige Sachbearbeiterinnen
Buchstaben |
A, B,
Ka - Kn |
C - F
|
Ga - Gq,
H - J |
Gr - Gz,
Ko - Kz,
L, M, N
|
O - S,
Sch |
St - Z |
ambulant betreutes Wohnen |
Mitarbeiter |
Bettina Schlögl
Soziales und Senioren
Zimmer: 102 Aussenstelle Schillerstr. 33
Telefon: (08631) 699-381
Fax: (08631) 699-15381
bettina.schloegl@lra-mue.de
|
Maria Haupt
Soziales und Senioren
Zimmer: 107 Aussenstelle Schillerstr. 33
Telefon: (08631) 699-475
Fax: (08631) 699-15475
maria.haupt@lra-mue.de
|
Katrin Neuberger
Soziales und Senioren
Zimmer: 106 Aussenstelle Schillerstr. 33
Telefon: (08631) 699-348
Fax: (08631) 699-15348
katrin.neuberger@lra-mue.de
|
Kathrin Hilger
Soziales und Senioren
Zimmer: 105 Aussenstelle Schillerstr. 33
Telefon: (08631) 699-331
Fax: (08631) 699-15331
kathrin.hilger@lra-mue.de
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Birgit Höllbauer
Soziales und Senioren
Zimmer: 105 Aussenstelle Schillerstr. 33
Telefon: (08631) 699-346
Fax: (08631) 699-15346
birgit.hoellbauer@lra-mue.de
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Sonja Ademi
Soziales und Senioren
Zimmer: 107 Aussenstelle Schillerstr. 33
Telefon: (08631) 699-384
Fax: (08631) 699-15384
sonja.ademi@lra-mue.de
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Katrin Neuberger
Soziales und Senioren
Zimmer: 106 Aussenstelle Schillerstr. 33
Telefon: (08631) 699-348
Fax: (08631) 699-15348
katrin.neuberger@lra-mue.de
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Mo - Fr vormittags |
Mo + Do ganztags
Di, Mi, Fr vormittags
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Mo - Fr |
Mo - Fr |
Mo - Fr |
Mo - Fr |
Mo - Fr
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Unterhaltsleistungen
Verwandte in gerader Linie sind gemäß § 1601 BGB grundsätzlich verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Ebenso schulden sich getrennt lebende Ehegatten und geschiedene Ehegatten Unterhalt. Hat der Leistungsberechtigte zivilrechtliche Unterhaltsansprüche, gehen diese für die Zeit der Hilfegewährung auf den Träger der Sozialhilfe über (§ 94 Abs.1 Satz1SGB XII).
Vom Sozialhilfeträger werden ausschließlich Unterhaltsansprüche ersten Grades geprüft, d.h. Ansprüche gegen getrennt lebende Ehegatten, geschiedene Ehegatten, Kinder und Eltern.
Einschränkung seit dem Jahr 2020
Aufgrund des Angehörigen-Entlastungsgesetzes bleiben seit 01.01.2020 Unterhaltsansprüche gegenüber den volljährigen Kindern und Eltern des Leistungsempfängers unberücksichtigt, sofern deren Jahresbruttoeinkommen unter einem Betrag von 100.000 Euro liegt. Es wird dabei das Einkommen jeder unterhaltspflichtigen Person einzeln betrachtet.
Heranziehung Unterhaltspflichtiger - Rückgriff gegen Angehörige von Sozialleistungsempfängern:
Barbara Märkl
Soziales und Senioren
Zimmer: 108 Aussenstelle Schillerstr. 33
Telefon: (08631) 699-614
Fax: (08631) 699-15614
barbara.maerkl@lra-mue.de
Wichtiger Hinweis:
Um Wartezeiten zu vermeiden, vereinbaren Sie bitte vor jeder persönlichen Vorsprache unbedingt einen Termin mit uns.