Sonstige Hilfen

Sonstige Hilfen
 

 

Diese Hilfen werden gewährt, wenn Sie sich in einer besonderen Lebenssituation befinden wie Pflegebedürftigkeit, Krankheit, Behinderung u.ä.


Das Sozialgesetzbuch XII kennt hier vor allem folgende Hilfearten:

Auch bei diesen Hilfen in besonderen Lebenslagen findet eine Einkommens- und Vermögensüberprüfung statt.
Die Berechnung richtet sich jeweils nach der Hilfeart.


Wie funktioniert die Antragstellung und wer ist Ansprechpartner im Landratsamt?

Für die Leistungen für Behinderte (Eingliederungshilfe) sowie die Hilfe zur Pflege innerhalb von stationären Einrichtungen nimmt der Bezirk Oberbayern als zuständiger Träger die Anträge entgegen.
Alle sonstigen Leistungen werden über das Rathaus der Gemeinde Ihres Wohnortes beantragt.
Ihre Ansprechpartnerinnen im Landratsamt sind insbesondere:

Katrin Neuberger

Soziales und Senioren
Zimmer: 106 Aussenstelle Schillerstr. 33

Telefon: (08631) 699-348
Fax: (08631) 699-15348
katrin.neuberger@lra-mue.de

 sowie die übrigen Mitarbeiterinnen der Sozialverwaltung.

 

Unterhaltsleistungen

Verwandte in gerader Linie sind gem. § 1601 BGB grundsätzlich verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Ebenso schulden sich Ehegatten und geschiedene Ehegatten einander Unterhalt.
Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach dem Bedarf und den Bedarfsdeckungsmöglichkeiten des Unterhaltsberechtigten sowie der Höhe des Einkommens und Vermögens des Unterhaltspflichtigen.
Hat der Leistungsberechtigte für die Zeit, für die Sozialleistungen gewährt werden, einen solchen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf den Träger der Sozialhilfe über ( § 94 Abs.1Satz1SGB XII ).
Diese Vorschrift dient der Durchsetzung des Nachrangs der Sozialhilfe und bietet dem Träger ein rechtliches Instrumentarium, um den vom Gesetz gewollten Vorrang der Verpflichtungen anderer, die dem Leistungsberechtigten Unterhalt hätten gewähren können, nachträglich wiederherzustellen.
Die Berechnung des Unterhalts erfolgt nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches ( BGB ), der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes sowie den Leitlinien der Süddeutschen Oberlandesgerichte
Die Heranziehung Unterhaltspflichtiger im Rahmen der Sozialhilfe ist allerdings nur zulässig, als nach bürgerlichem Recht eine Unterhaltsverpflichtung besteht, die öffentlich-rechtlichen Vorschriften berücksichtigt werden und der Anspruchsübergang kraft Gesetz nicht ausgeschlossen ist.

Heranziehung Unterhaltspflichtiger - Rückgriff gegen Angehörige
von Sozialleistungsempfängern:

Frau Barbara Märkl