Sozialhilfe in Alten- und Pflegeheimen

Sozialhilfe in Alten- und Pflegeheimen
 

Häufig kommt es vor, dass jemand aus Altersgründen oder wegen Pflegebedürftigkeit nicht mehr in seiner eigenen Wohnung leben kann und in einem Alten- oder Pflegeheim aufgenommen werden muss.

Reichen das eigene Einkommen und gegebenenfalls die Leistungen der Pflegekasse nicht aus, um die Heimkosten zu begleichen, so kommt unter Umständen Sozialhilfe zur Übernahme der ungedeckten Kosten in Betracht.

Wo sind Anträge zu stellen?

Anträge sind grundsätzlich bei der Gemeinde-/Stadtverwaltung des Wohnortes vor der Heimaufnahme zu stellen. Befindet sich jemand bei Antragstellung schon im Heim, ist die Gemeindeverwaltung zuständig, in der das Heim seinen Sitz hat.

An Nachweisen sind dabei die aktuellen Rentenmitteilungen bzw. sonstigen Einkommensnachweise, die Einstufung der Pflegekasse, Sparbücher, Girokontoauszüge der letzten drei Monate, sowie - soweit vorhanden - Übergabeverträge, Lebens- und Sterbeversicherungsscheine oder sonstige Vermögensunterlagen mitzubringen.

Eine möglichst frühzeitige Antragstellung ist auch hier empfehlenswert, da zum einen rückwirkend keine Leistungen erbracht werden können und zum anderen viele Heimbetreiber eine Heimaufnahme von einer geklärten Kostenfrage abhängig machen.

Benötigen Sie Hilfe bei der Suche nach einem Heimplatz, so können Sie hier eine Liste mit den Heimen im Landkreis anfordern.
Eine Liste auf unserer Internetseite finden Sie hier.

Zuständige Sachbearbeiterin:

Katrin Neuberger

Soziales und Senioren
Zimmer: 106 Aussenstelle Schillerstr. 33

Telefon: (08631) 699-348
Fax: (08631) 699-15348
katrin.neuberger@lra-mue.de

 

Unterhaltsleistungen

Verwandte in gerader Linie sind gem. § 1601 BGB grundsätzlich verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Ebenso schulden sich Ehegatten und geschiedene Ehegatten einander Unterhalt.
Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach dem Bedarf und den Bedarfsdeckungsmöglichkeiten des Unterhaltsberechtigten sowie der Höhe des Einkommens und Vermögens des Unterhaltspflichtigen.
Hat der Leistungsberechtigte für die Zeit, für die Sozialleistungen gewährt werden, einen solchen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf den Träger der Sozialhilfe über ( § 94 Abs.1Satz1SGB XII ).
Diese Vorschrift dient der Durchsetzung des Nachrangs der Sozialhilfe und bietet dem Träger ein rechtliches Instrumentarium, um den vom Gesetz gewollten Vorrang der Verpflichtungen anderer, die dem Leistungsberechtigten Unterhalt hätten gewähren können, nachträglich wiederherzustellen.
Die Berechnung des Unterhalts erfolgt nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches ( BGB ), der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes sowie den Leitlinien der Süddeutschen Oberlandesgerichte
Die Heranziehung Unterhaltspflichtiger im Rahmen der Sozialhilfe ist allerdings nur zulässig, als nach bürgerlichem Recht eine Unterhaltsverpflichtung besteht, die öffentlich-rechtlichen Vorschriften berücksichtigt werden und der Anspruchsübergang kraft Gesetz nicht ausgeschlossen ist.

Heranziehung Unterhaltspflichtiger - Rückgriff gegen Angehörige von
Sozialleistungsempfängern:
 

Barbara Märkl

Soziales und Senioren
Zimmer: 108 Aussenstelle Schillerstr. 33

Telefon: (08631) 699-614
Fax: (08631) 699-15614
barbara.maerkl@lra-mue.de