Unterhaltssicherung bei Wehr- u. Zivildienst
Unterhaltssicherung bei Wehr- und Zivildienst
Reservistendienst Leistende erhalten auf Antrag Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG).
Wer kann Leistungen beantragen?
Antragsberechtigt ist in jedem Falle der Wehrpflichtige selbst. Es kommen aber auch Leistungen für seine Familienangehörigen, wie Ehefrau, Kinder, Eltern und in Einzelfällen sogar Geschwister in Betracht.
Welche Leistungen sind für die Dauer des Grundwehr- oder Zivildienstes möglich?
- Unterhaltsleistungen an Ehefrau u. Kinder, evtl. auch an Eltern u. Geschwister
- Einmalige Leistungen für besondere Fälle und Weihnachtsgeld
- Beiträge für die Krankenversicherung oder Krankenhilfe
- Beihilfe für die Bezahlung der Miete oder der Eigenheimdarlehen
- Beiträge zu privaten Schadensversicherungen
- Raten zur Tilgung von Darlehensverbindlichkeiten bis zu best. Höchstgrenzen
- Wirtschaftsbeihilfen für Selbständige
Welche Leistungen gibt es bei Wehrübungen?
Arbeitnehmern wird der entfallende Arbeitslohn ersetzt. Selbständige können die Kosten für einen Vertreter oder für entfallende Einkünfte beantragen.
Wo sind die Anträge zu stellen?
Anträge sind beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu stellen.
Bundesamt für das
Personalmanagement der Bundeswehr
Füllenbachstr. 8
40474 Düsseldorf