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Fäkalschlamm

Als Fäkalschlamm bezeichnet man den Klärschlamm aus Kleinkläranlangen.

Der in der Kleinkläranlage anfallende Fäkalschlamm ist gemäß Eigenüberwachungsverordnung im Rahmen der Wartung bei Bedarf von einer Fachfirma abpumpen zu lassen und bei einer kommunalen Kläranlage, die eine Fäkalschlammannahmestelle betreibt, zu entsorgen.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, den in einer Kleinkläranlage anfallenden Fäkalschlamm auf landwirtschaftlich genutzten Ackerflächen einzuarbeiten. Dafür müssen aber einige Voraussetzungen aufgrund der Klärschlammverordnung eingehalten werden.

Genaueres hierzu entnehmen Sie dem Informationsblatt:

Informationsblatt Fäkalschlamm

 

Weitere Informationen:

Probenahme
Recherchesystem ReSyMeSa

Düngeverordnung

Düngemittelverordnung

 

Ihre Ansprechpartnerin:

Manuela Ober

Staatliches Abfallrecht
Zimmer: F/18 Außenstelle Färberstr. 1

Telefon: (08631) 699-583
Fax: (08631) 699-15583
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(Montag und Mittwoch von 8 bis 16 Uhr)