Personenbeförderung
1. Genehmigungspflicht
Die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen unterliegt dem Personenbeförderungsgesetz (PbefG). Als Entgelt sind auch wirtschaftliche Vorteile anzusehen, die mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden.
Die gewerbliche Personenbeförderung mit Pkw (Taxen und Kleinbusse mit bis zu 8 Fahrgastsitzplätzen) und Kraftomnibussen ist - bis auf wenige Ausnahmen - genehmigungspflichtig. Die Genehmigung wird von der "unteren Verkehrsbehörde" für die Ausübung und die Form des Gelegenheitsverkehrs (Taxi/Mietwagen) sowie für die Art und das Fassungsvermögen (Sitzplätze) der einzelnen Kraftfahrzeuge unter Angabe ihrer amtlichen Kennzeichen erteilt. Die Genehmigung wird in der Regel auf den Namen des Unternehmers ausgestellt und ist zeitlich begrenzt.
Der Genehmigung bedarf auch
jede Erweiterung oder wesentliche Änderung des Unternehmens,
die Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten (Genehmigungsübertragung) sowie
Zuständige Genehmigungsbehörden für Taxen-/Mietwagenverkehre und Ausflugsfahrten/Ferienziel-Reisen mit Pkw (Kleinbusse bis zu acht Fahrgastsitzplätzen) sind die Landratsämter und kreisfreien Städte (München, Ingolstadt, Rosenheim). Für alle anderen Verkehrsarten (Omnibusverkehre) ist die Regierung von Oberbayern in München zuständig.
Darüber hinaus ist eine Gewerbeanmeldung des Unternehmers bei der zuständigen Gemeinde (in München beim Kreisverwaltungsreferat) erforderlich.
2. Genehmigungsarten:
- Verkehr mit Taxen
- Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen
- Verkehr mit Mietwagen
3. Genehmigungsvoraussetzungen:
Die Genehmigung wird erteilt, wenn die persönlichen, fachlichen und finanziellen Voraussetzungen erfüllt sind.
Persönliche Genehmigungsvoraussetzungen
- Die persönliche Zuverlässigkeit ist gegeben, wenn das Unternehmen nach den geltenden Vorschriften des Straßenpersonenverkehrs geführt wird.
- Keine Tatsachen vorliegen, die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer begründen. Das gleiche gilt für die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen.
Fachliche Genehmigungsvoraussetzungen:
Die fachliche Eignung ist nachzuweisen:
- bei natürlichen Personen für Antragsteller,
- bei Gesellschaften für den vertretungsberechtigten Gesellschafter,
- bei juristische Person für einen gesetzlichen Vertreter.
Wird eine Person zur Führung der Personenbeförderungsgeschäfte bestellt, genügt der Nachweis der fachlichen Eignung für diese Person.
Die fachliche Eignung kann nachgewiesen werden:
- durch eine Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer,
- durch eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr Schwerpunkt Personenverkehr,
- durch eine Weiterbildung zum Verkehrsfachwirt Schwerpunkt Personenbeförderung
- durch eine mindestens fünfjährige leitende Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs,
- durch eine mindestens dreijährige leitende Tätigkeit des Taxen- und Mietwagenverkehrs
Die Tätigkeit muss die erforderlichen Kenntnisse nach Anlage 1 und 2 der Berufszugangsverordnung vermittelt haben.
Finanzielle Genehmigungsvoraussetzungen:
Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist gewährleistet, wenn die finanziellen Mittel zur Aufnahme und zur Führung des Betriebes vorhanden sind.
Die Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit erfolgt anhand einer Vermögensübersicht, Eigenkapitalbescheinigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Berufszugangsverordnung, Zusatzbescheinigung nach § 2 Abs. 3 Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr
Für die Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit sind folgende Merkmale maßgebend:
- verfügbare Finanzmittel, einschließlich Bankguthaben sowie mögliche Überziehungskredite und Darlehen,
- als Sicherheit verfügbare Mittel und Vermögensgegenstände,
- Betriebskapital,
- Kosten einschließlich der Erwerbskosten oder Anzahlungen für Fahrzeuge, Grundstücke, Gebäude, Anlagen und Ausrüstungen,
- Belastung des Betriebsvermögens insbesondere mit Pfandrechten, Grundpfandrechten, Sicherungs- oder Vorbehaltseigentum
Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens ist gewährleistet, wenn:
- keine erheblichen Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden,
- beim Verkehr mit Taxen und Mietwagen das Eigenkapital und die Reserven des Unternehmens mehr als 2250 EUR für das erste Fahrzeug und je 1250 EUR für jedes weitere Fahrzeug betragen.
Die finanzielle Leistungsfähigkeit kann nachgewiesen werden durch:
- Vorlage eines Prüfberichtes,
- geeignete Unterlagen einer Bank/Sparkasse,
- einen vereidigten Wirtschaftsprüfer,
- einen Steuerberater,
- einen vereidigten Buchprüfer
Die Nachweise müssen den Merkmalen für die Prüfung der finanziellen Leistungsfahigkeit entsprechen!
4. Notwendige Unterlagen:
- Ausgefülltes Antragsformular
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Träger d. Sozialversicherung
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Antrag bei Gemeinde)
- Handelsregisterauszug (bei Kapitalgesellschaften)
- Gesellschaftsvertrag (bei Personengesellschaften)
- Führungszeugnis (des Antragstellers)
- Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug der geschäftsführungs- u. vertretungsberechtigten Gesellschafter bzw. gesetzl. Vertreter bei GbR, OHG u. KG (Antrag bei Gemeinde)
- Nachweis der Vertretungsberechtigung (vertraglich geregelt)
- Nachweis des Beschäftigungsverhältnisses der zur Führung der Geschäfte bestellter Person
5. Taxitarifordnung und Taxiordnung:
6. Gutachten über die Wirtschaftlichkeit des Taxi- und Mietwagengewerbes im Landkreis Mühldorf a. Inn
Das Landratsamt Mühldorf a. Inn als Genehmigungsbehörde für den Gelegenheitsverkehr mit PKW nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) ist für die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxigewerbes verantwortlich.
Das Hauptaugenmerk der hiermit abgeschlossenen Untersuchung liegt auf der Ermittlung der Höchstzahl der im Untersuchungsgebiet zuzulassenden Taxikonzessionen. Weiterhin wurde eine gutachterliche Untersuchung der Tarifstruktur für das Taxigewerbe vorgenommen.
Wie viele Taxis vertragen der Landkreis bzw. die einzelnen Orte?
Die richtige Antwort fällt schwer – bedeutet sie doch eine komplexe Abwägung. Auf der einen Seite steht das Verfassungsrecht auf freie Berufsausübung. Auf der anderen ist das rechtlich unbestimmte „öffentlichen Verkehrsinteresse“ an einem funktionsfähigen Taxigewerbe zu berücksichtigen.
Am 16. 08.t 2019 beauftragte das Landratsamt des Landkreises Mühldorf am Inn die Firma Linne + Krause GmbH mit der Erstellung eines Gutachtens über die Wirtschaftlichkeit des Taxi- und Mietwagengewerbes im Kreisgebiet. Das Gutachten schließt die Untersuchung der Funktionsfähigkeit des örtlichen gemäß § 13 Abs. 4 PBefG ein.
Weiterhin wurde eine Untersuchung der Wirtschaftlichkeit des Taxitarifes beauftragt, deren Ergebnisse in einem gesonderten Tarifgutachten vorgelegt wurde.
Ein Hauptaugenmerk des vorliegenden Untersuchungsteils liegt auf der Ermittlung der Zahl der zuzulassenden Taxikonzessionen. Die im Rahmen des Gutachtens erstellten statistischen Daten sollen weiterhin helfen, künftig die Aufsicht über das Taxi- und Mietwagengewerbe zu verbessern.
Gemäß § 13 Abs. 4 PBefG „ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Dies ist mit dem Grundrecht der freien Berufsausübung abzuwägen.
Ein Hauptaugenmerk des vorliegenden Untersuchungsteils liegt auf der Ermittlung der Zahl der zuzulassenden Taxikonzessionen. Die im Rahmen des Gutachtens erstellten statistischen Daten sollen weiterhin helfen, künftig die Taxi- und Mietwagengewerbe zu verbessern.
Das Gutachten liegt uns zwischenzeitlich vor und kann hier eingesehen werden.