Veranstaltungen auf öffentl. Verkehrsgrund
1. Zuständigkeit
Die Erlaubnis für Veranstaltungen auf qualifizierten Straßen (Kreisstraßen, Staatsstraßen, Bundesstraßen) erteilt das Landratsamt.
Sind ausschließlich Gemeindestraßen betroffen, erteilt die Erlaubnis für Veranstaltungen die jeweilige Gemeinde.
2. Genehmigungspflichtige Veranstaltungen
Beispiele:
- Motorsportliche Veranstaltungen (z.B. auch Suchfahrten, wenn davon 30 oder mehr Fahrzeuge am gleichen Platz starten oder ankommen)
- Oldtimer Veranstaltungen;
- Veranstaltungen mit Fahrrädern (Radrennen, Mannschaftsfahrten);
- Radtouristikveranstaltungen, Radmärsche (Teilnehmer >50);
- Triathlonveranstaltungen;
- Inline-Skate-Veranstaltungen;
- Volksmärsche und Volksläufe wenn mehr als 500 Personen teilnehmen, oder das überörtliche Straßennetz (ab Kreisstraße) beansprucht wird.
- Umzüge (z.B. bei Volksfesten u.ä.);
- Sportveranstaltungen (z.B. "Allee-Lauf")
- Filmaufnahmen;
- Märkte;
- Straßenfeste (z.B. auch Konzerte u.ä.)
Aufzählung nicht abschließend
3. Genehmigungsfreie Veranstaltungen
Beispiele:
- Ortsübliche Prozessionen (Plan für Absicherung, Merkblatt)
- ortsübliche kirchliche Veranstaltungen;
- örtliche Brauchtumsveranstaltungen;
- Leichenzüge;
- Hochzeitsumzüge;
- öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel sind vorrangig nach §§ 14, 15 Versammlungsgesetz erlaubnispflichtig
4. Notwendige Unterlagen
- Ausgefülltes Antragsformular mit schriftlicher Erklärung des Veranstalters über Freistellung von Ersatzansprüchen;
- Veranstalter muss eine Veranstaltungshaftpflichtversicherung abschließen;
- Zusätzliche Haftpflichtversicherung für jedes teilnehmende Fahrzeug einer motorsportlichen Veranstaltung;
- ggf. Unfallversicherungsschutz notwendig;
- schriftliche Erklärungen des Veranstalters, wonach er und die Teilnehmer auf Schadensersatzansprüche gegen den Straßenbaulastträger verzichten;
- falls notwendig hat der Veranstalter Ordner einzusetzen;
- ggf. Streckenverlaufsplan/Verkehrszeichenplan/Lageplan;
- ggf. Erklärung der zuständigen Gemeinde hinsichtlich der Aufstellung und dem Abbau von Verkehrszeichen
5. Absicherung der Veranstaltung durch Feuerwehr (Merkblatt)
- Zur Absicherung von Veranstaltungen können Führungsdienstgrade der Feuerwehr die Aufgaben und Befugnisse der Polizei wahrnehmen, wenn die Polizei nicht oder nicht im ausreichenden Maße zur Verfügung steht;
- die verkehrsregelnde Tätigkeit durch die Feuerwehr bei Veranstaltungen ist eine freiwillige Aufgabe der Feuerwehr. Insofern ist für die Absicherung von Veranstaltungen durch die Feuerwehr in jedem Fall die Zustimmung des zuständigen Gemeindeorgans erforderlich.