Biogasanlagen
Veterinärrechtliche Zulassung von Biogasanlagen
In der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte, wird die Beseitigung tierischer Nebenprodukte europaweit einheitlich geregelt. Die Verordnung ist seit 04.03.2011 in Kraft und gilt in jedem Mitgliedsstaat unmittelbar.
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Für Betreiber von Biogasanlagen bringt die EG-VO Tierische Nebenprodukte folgende Neuerung:
Jede Biogasanlage, in der tierischen Nebenprodukte eingesetzt werden, muss nach Veterinärrecht neu zugelassen werden*.
Eine veterinärrechtliche Zulassung benötigen auch die Betriebe, die nach bisherigem Recht bereits tierische Nebenprodukte beseitigt haben.
Zu den tierischen Nebenprodukten zählen beispielsweise:
Gülle, Mist, Küchen- und Speiseabfälle, ehemalige Lebensmittel, Wolle, Federn, Hörner und bestimmte Schlachtabfälle.
Nicht zu den tierischen Nebenprodukten zählen beispielsweise:
Exkremente und Urin von Heimtieren, Fettabscheiderinhalte und Flotate (gegebenenfalls nach Abwasservorbehandlung) und pflanzliche Materialien.
Um zugelassen werden zu können, müssen die Biogasanlagen den Anforderungen der EG-VO Tierische Nebenprodukte entsprechen. Dies bedeutet, dass je nach Anlage eine ausreichende räumliche Trennung zwischen Biogasanlage und Tierhaltung gewährleistet sein und für den Betrieb ein Eigenkontrollkonzept erarbeitet werden muss, ferner dass die meisten der tierischen Nebenprodukte vor Einbringen in den Fermenter erhitzt und die Gärrückstände stichprobenweise auf bestimmte Bakterien untersucht werden müssen.
Zuständig für die veterinärrechtliche Zulassung ist das Landratsamt Mühdorf.
Das Antragsformular können Sie sich hier herunterladen:

Ablauf des veterinärrechtlichen Zulassungsverfahrens:
1. Alle Biogasanlagen, die am 29. Januar 2004 rechtmäßig betrieben wurden, gelten als vorläufig zugelassen bis 29. Juli 2004, die zuständige Kreisverwaltungsbehörde hat jeder bekannten Anlage intern eine vorläufige Zulassungsnummer zugeteilt.
2. Rechtzeitig bis zum 29. Juli 2004 muss von den Biogasanlagenbetreibern beim Landratsamt der Antrag auf endgültige Zulassung gestellt werden, ansonsten erlischt die vorläufige Zulassung und es dürfen in der Biogasanlage keine tierischen Nebenprodukte mehr eingesetzt werden.
3. Wurde der Antrag mit den erforderlichen Unterlagen rechtzeitig bis zum 29.07.04 gestellt, gilt die Anlage solange weiter als vorläufig zugelassen, bis über den Antrag entschieden wurde.
4. Entspricht die Anlage den Anforderungen der EG-VO Tierische Nebenprodukte, so wird sie endgültig zugelassen, die Biogasanlagenbetreiber erhalten einen Zulassungsbescheid mit Zulassungsnummer.
5. Biogasanlagen, die neu in Betrieb genommen werden sollen, oder in denen tierische Nebenprodukte eingesetzt werden sollen, deren Einsatz bisher nicht genehmigt war, benötigen sofort eine endgültige Zulassung. Die Biogasanlagenbetreiber müssen den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen einreichen und dürfen die tierischen Nebenprodukte erst dann einsetzen, wenn sie die veterinärrechtliche Zulassung erhalten haben. Sofern die Anlage von der Regierung auch nach Immissionsschutzrecht genehmigt werden muss, ergeht nur ein immissionsschutzrechtlicher Bescheid. Dieser umfasst auch die veterinärrechtliche Zulassung, die gegebenenfalls erst mit Erfüllung der Auflagen wirksam wird.
*) ausgenommen von der Zulassungspflicht sind Biogasanlagen, die außer Küchen- und Speiseabfällen keinerlei weitere tierische Nebenprodukte, auch nicht Gülle oder Mist verarbeiten.