Wirtschaftsgeflügel zur Zucht, Erzeugung von Fleisch oder Eier
Wirtschaftsgeflügel zur Zucht, Erzeugung von Fleisch oder Eier
Was Sie beachten sollten!
Aufgrund der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) vom 18.10.2007 bitten wir Sie folgende Hinweise zu beachten.
- Meldepflicht
Jeder der Enten, Gänse, Fasane, Rebhühner Wachteln oder Tauben hält, hat dies der zuständigen Behörde zu melden.
Anzeige einer Geflügelhaltung
Anzeige einer Wassergeflügelhaltung
- Dokumentationspflicht
Der Halter eines Geflügelbestandes hat ein Register zu führen, in welchem unverzüglich Zugänge, Abgänge und Verluste von Geflügel sowie Besuche betriebsfremder Personen dokumentiert werden.
Bestandsregister für Geflügel
- Anzeigepflicht
Treten innerhalb von 24 Stunden in einem Geflügelbestand Verluste von
- mindestens drei Tieren bei einer Bestandsgröße von bis zu 100 Tieren oder
- mehr als 2% der Tiere des Bestandes von mehr als 100 Tieren
auf oder kommt es zu einer erheblichen Veränderung der Legeleistung oder der Gewichtszunahme so ist der Halter verpflichtet dies anzuzeigen.
- Impfpflicht
Es besteht eine Impfpflicht (§ 7 Geflügelpest-V) für alle Hühner- und Truthühner gegen Newcastle Krankheit (Syn.: ND, Atypische Geflügelpest), dies gilt auch für Kleinstbestände.
- Das Kürzen der Schnabelspitze bei Nutzgeflügel ist verboten (§5-6a Tierschutzgesetz). Ausnahmen können nur befristet und in Sonderfällen durch die zuständige Behörde erlassen werden.
- Die Halter von Schlachtgeflügel sind verpflichtet Nachweise über Art, Anzahl, Herkunft, Alter, Futtermittel, Leistungsdaten, Untersuchungen und Behandlungen der betreuten Tiere zu führen (Geflügelfleischhygieneverordnung).
- Schlachtgeflügel muss vor der Schlachtung im Erzeugerbetrieb (Schlachtgeflügel-untersuchung) und im Schlachtbetrieb (Geflügelfleischuntersuchung) einer amtlichen Untersuchung unterzogen werden. Dies gilt für alle Tiere mit Ausnahme zur Verwendung im eigenen Haushalt bzw. bei der Abgabe unmittelbar an den Verbraucher zur Verwendung im eigenen Haushalt.
- Schlachten
Beim Schlachten von Tieren gilt als oberster Grundsatz, dass Tiere so zu betäuben und zu schlachten sind, dass bei ihnen nicht mehr als unvermeidbare Aufregung, Schmerzen, Leiden oder Schäden verursacht werden. Wer Geflügel betäubt oder schlachtet muss über die hierfür notwendige Sachkunde verfügen (Tierschutzschlachtverordnung).