Informationen für Landwirte

 

Tierschutzrechtliche Änderungen zum Schlachten von trächtigen Säugetieren

 

Mit 1. September 2017 tritt eine Änderung des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz in Kraft. Die Änderung betrifft unter anderem die Schlachtung von trächtigen Tieren im letzten Drittel der Trächtigkeit.

 

Ab 01.09.2017 ist es verboten, ein Säugetier, ausgenommen Schafe und Ziegen, das sich im letzten Drittel der Trächtigkeit befindet, zum Zweck der Schlachtung abzugeben. Das Verbot gilt nicht, wenn die Tötung eines solchen Tieres

 

  1. nach tierseuchenrechtlichen Bestimmungen vorgeschrieben oder angeordnet worden ist oder
  2. im Einzelfall nach tierärztlicher Indikation geboten ist und überwiegende Gründe des Tierschutzes einer Abgabe zur Schlachtung nicht entgegenstehen.

 

Eine Abgabe zur Schlachtung im letzten Drittel der Trächtigkeit ist ab 01.09.2017 nicht mehr ohne vorherige tierärztliche Untersuchung des Tieres möglich. Nach Diagnosestellung und Abwägung aller tierschutzrechtlichen Gesichtspunkte entscheidet der Tierarzt, ob eine Schlachtung möglich ist. Der Tierarzt ist dann verpflichtet dem Tierhalter unverzüglich eine Bescheinigung auszuhändigen, aus der sich die Voraussetzungen einschließlich der von ihm festgestellten Indikation für die Schlachtung ergeben. Diese Bescheinigung muss vom Tierhalter mindestens 3 Jahre aufbewahrt werden. Erst nach Erhalt dieser Bescheinigung kann ein Tier zum Schlachten abgegeben werden.

 

Rein wirtschaftliche Gründe, wie z.B. Zitzenverletzungen, die sich lediglich auf die Melkbarkeit auswirken, oder eine Bestandsauflösung stellen keine tierärztliche Indikation in diesem Sinne dar.

 

Das Verbot gilt nicht für  Hausschlachtungen und Notschlachtungen.