Arzneimittelrecht
Wichtige Informationen für den Landwirt zum Einsatz von Arzneimitteln bei Tieren
Grundsatz:
Arzneimittel, die für den Verkehr außerhalb der Apotheken nicht freigegebene Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen enthalten oder auf Grund ihres Verabreichungsweges oder ihrer Indikation apothekenpflichtig sind, dürfen von Tierärzten an Tierhalter nur im Rahmen einer ordnungsgemäßen Behandlung von Tieren oder Tierbeständen abgegeben werden.
Neue Regelungen im Tierarzneimittelrecht
Ab dem Jahr 2023 werden einige Änderungen im Antibiotikaminimierungskonzept gültig. So müssen ab dem ersten Halbjahr 2023 alle Antibiotikaanwendungen bei allen Nutzungsarten und Altersgruppen der Tierarten Rind, Schwein, Huhn und Pute erfasst werden.
Die Verpflichtung zu Mitteilung der Antibiotikaanwendung geht hierbei von den Tierhaltern auf die behandelnden Tierärzte über.
Betroffene Tierhalter sind weiterhin verpflichtet, Meldungen über den Tierbestand, Tierbewegungen sowie gegebenenfalls Nullmeldungen zu melden. Die bisherige Verpflichtung der Tierhalter den Antibiotikaeinsatz in der HIT-Datenbank zu melden entfällt.
Nähere Informationen zu diesem Thema finden Sie im Internet unter folgenden Adressen:
https://www.antibiotika-tierhaltung.bayern.de/
Anleitung zur Mitteilung der Nutzungsart
Anleitung zur Eingabe des Tierbestandes und der Bestandsveränderung
Anleitung zur Eingabe der „Nullmeldung“
Anleitung zur Änderung der Eingabe der Nutzungsart bzw. zur Abmeldung von Nutzungsarten
Anleitung zur Eingabe der Tierhalter-Erklärung zur Beauftragung eines Dritten