Industriekläranlagen und Kommunale Kläranlagen
Industriekläranlagen und Kommunale Kläranlagen
Für weitere Informationen sowie Fragen zum rechtlichen Vollzug - Antragstellung, Verwaltungsverfahren, Bescheide, Abwasserabgabe - wenden Sie sich bitte an:
Claudia Huber
Umwelt, Natur und Wasserrecht
Zimmer: 0.22
Telefon: (08631) 699-326
Fax: (08631) 699-15326
claudia.huber@lra-mue.de
Bei fachlichen Fragen wenden Sie sich bitte an an das Wasserwirtschaftsamt Rosenheim,
Herrn Matt (Industriekläranlagen) oder Herrn Seebeck (kommunale Kläranlagen).
Kommunale Kläranlagen:
Durchführung einer Online-Konsultation nach § 5 Abs. 2 und 4 Plansicherstellungs-gesetz (PlanSiG) im Verfahren zur Sanierung der Kläranlage Zangberg auf Flur-Nr. 111/4, Gem. Zangberg, mit Einleitung in den Mitterbach auf Flur-Nr. 115 der Gemarkung Zangberg

Durchführung einer Online-Konsultation nach § 5 Abs. 2 und 4 Plansicherstellungsgesetz (PlanSiG) im Verfahren zur Erhöhung der Überwachungswerte für die Einleitung von gereinigten Abwässern aus der Kläranlage der Stadt Mühldorf a. Inn in den Inn (Flur-Nrn 1436/7, Gem. Mühldorf a. Inn und 379, Gem. Hart)

Antrag auf Erteilung von gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnissen für die Einleitung von gereinigten Abwässern
- in die Isen aus der Kläranlage Ampfing (Flur-Nr. 1160, Gem. Ampfing)
- in den Stengerbach aus dem RÜB Stefanskirchen (Flur-Nr. 83/1, Gem. Stefanskirchen)
- in die Isen aus dem RÜB Ampfing West (Flur-Nr. 230, Gem. Ampfing)
- in die Isen aus dem RÜB Ampfing (Flur-Nr. 1055, Gem. Ampfing)
- in die Isen aus dem RÜB Ampfing Ost (Flur-Nr. 1151, Gem. Ampfing)



Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die Einleitung von gereinigten Abwässern aus der Kläranlage der Gemeinde Jettenbach in den Inn (Flur-Nr. 70/15, Gem. Fraham)






















Industriekläranlagen:
Überwachungsprogramm des Landratsamtes Mühldorf a. Inn für den Bereich eigenständiger Abwasserbehandlungsanlagen der Industrie
Gemäß §§ 8, 9 und 10 Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungs-Verordnung (IZÜV) soll das Überwachungsprogramm eine planmäßige und nachvollziehbare Überwachung der Anlagen mit einer Genehmigung nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WHG im Zuständigkeitsbereich des Landratsamtes Mühldorf a. Inn sicherstellen. Dieses Überwachungsprogramm wurde aus dem Überwachungsplan der Regierung von Oberbayern entwickelt.
1. Zuständigkeit und Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Überwachungsprogramms umfasst alle Anlagen mit einer Genehmigung nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WHG im Zuständigkeitsbereich des Landratsamtes Mühldorf a. Inn. Er umfasst ferner auch eigenständige IE-RL-Abwasserbehandlungsanlagen für Lebens- und Futtermittelbetriebe, in denen Abwasser behandelt wird, das
- aus Anlagen nach § 3 der 4. BImSchV stammt, deren Genehmigungserfordernis sich nicht nach
§ 1 Abs. 2 der 4. BImSchV auf die Abwasserbehandlungsanlage erstreckt und - das unter die Richtlinie 91/271/EWG (Kommunalabwasserrichtlinie) fällt.
Die zu überwachenden Anlagen sind in Anlage 1 aufgeführt.
Dem Landratsamt Mühldorf a. Inn obliegt nach Art. 58 BayWG die Gewässeraufsicht bei allen IED-Anlagen. Die technische Gewässeraufsicht wird vom Wasserwirtschaftsamt Rosenheim wahrgenommen.
2. Bewertungsschema für die routinemäßige Überwachung
Das Bewertungsschema für die routinemäßige Überwachung der Anlagen mit einer Genehmigung nach §60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WHG ist Anlage 2 zu entnehmen. § 9 Abs. 2 IZÜV sieht für diese Anlagen eine risikobasierte Anlagenüberwachung vor. Der Zeitraum zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken und darf ein Jahr bei Anlagen der höchsten Risikostufe und drei Jahre bei Anlagen der niedrigsten Risikostufe nicht überschreiten. Das in Anlage 2 beigefügte Bewertungsschema wird für jede Anlage im Geltungsbereich des Überwachungsprogramms herangezogen.
3. Verfahren für Überwachungen aus besonderem Anlass
Insbesondere in folgenden Fällen kann eine nicht routinemäßige Überwachung erforderlich sein:
- Neugenehmigung einer Anlage (im Zusammenhang mit der Abnahme)
- Durchgeführte Änderungsgenehmigung (im Zusammenhang mit der Abnahme)
- Anzeige nach § 60 Abs. 4 WHG
- Nichteinhaltung von Vorschriften und Genehmigungsauflagen
- Besondere Vorkommnisse, wie z. B. Beschwerden wegen ernsthafter Umweltbeeinträchtigungen
- Bei ernsthaften umweltbezogenen Unfällen und Vorfällen
- Zur Feststellung des ordnungsgemäßen Betriebs nach der Behebung von Störungen
Hierbei kommen im Wesentlichen folgende Maßnahmen infrage:
- Unverzügliche Prüfung von Meldungen und Unterlagen
- Vor-Ort-Besichtigungen
- Prüfung und ggf. Veranlassung von Abhilfemaßnahmen
- Information anderer betroffener Behörden
4. Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Überwachungsbehörden
Die Kreisverwaltungsbehörde legt das Datum der Vor-Ort-Besichtigung entsprechend den Vorgaben des Überwachungsplans fest. Die KVB lädt hierzu alle betroffenen Fachstellen ein. Die Vor-Ort-Besichtigung durch das Wasserwirtschaftsamt kann gleichzeitig oder möglichst zeitnah vor der Überwachung der anderen Medien durchgeführt werden.
5. Überwachungsbericht
Der Überwachungsbericht ist von der Kreisverwaltungsbehörde zu erstellen. Für jede routinemäßige und nicht routinemäßige Überwachung ist das in Anlage 3 aufgeführte Formblatt auszufüllen. Der Überwachungsbericht ist dem Betreiber innerhalb von zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung durch die Überwachungsbehörde zu übermitteln.
6. Geltungsdauer
Dieses Überwachungsprogramm gilt zeitlich unbegrenzt. Insbesondere folgende Fälle können zur Überarbeitung des Überwachungsplans führen:
- Neugenehmigung einer Anlage
- durchgeführte Änderungsgenehmigung
- Anzeige nach § 60 Abs. 4 WHG
- Änderung beim Umweltmanagementsystem
- neue Gesetzeslage
- neue Erkenntnisse durch durchgeführte Überwachungen
- besondere Vorkommnisse wie z.B. umweltrelevante Störungen
7. Veröffentlichung
Das Überwachungsprogramm wird von der Kreisverwaltungsbehörde im Internet veröffentlicht. Der Überwachungsbericht nach Anhang 3 ist für die Überwachungsmaßnahme spätestens vier Monate nach der durchgeführten Überwachung von der Kreisverwaltungsbehörde im Internet zu veröffentlichen. Die Dokumente werden schreibgeschützt im Internet veröffentlicht. Hierbei sind der Datenschutz allgemein und insbesondere Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.
Überwachung Fa. Nitrochemie Aschau GmbH:

Überwachung Fa. SI Group Germany (DEAB) GmbH:

8. Anlagen zum Überwachungsprogramm
- Anlage 1: Zusammenstellung der vom Landratsamt zu überwachenden Anlagen
- Anlage 2: Bewertungsschema zur Ermittlung des Überwachungsturnus (Risikobewertung)
- Anlage 3: Überwachungsbericht
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Wasserrechtliche Erlaubnis zum Einleiten von Abwasser in den Inn durch die Fa. Nitrochemie Aschau GmbH:



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Wasserrechtliche Genehmigung zum Einleiten von Abwasser in die öffentliche Kanalisation der Stadt Waldkraiburg (Änderungsbescheide) durch die Fa. SI Group Germany (DEAB) GmbH:

