EDL-G Auditpflicht
Einführung von Energiemanagementsystemen (EnMS)
Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) und Energieauditpflicht
Die EED hätte bis zum 5. Juni 2014 in den EU-Mitgliedsstaaten in das jeweilige, nationale Recht umgesetzt werden sollen, da dies aber in einigen Mitgliedsstaaten und in Deutschland nicht fristgerecht erfolgt ist, kam die Rechtssystematik der EU zur Anwendung, ersatzweise die entsprechende EU-Richtlinie vorzugeben. Demgemäß wurden die Hauptforderungen der EED durch die Änderung des Deutschen Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) unverändert übernommen und mit 22. April 2015 auch nationalrechtlich legitimiert.
Als ein Kerninhalt der Energieeffizienzrichtlinie 2012/27/EU (EED) Art. 8 Abs. 4-7 ist gleichlautend die Verpflichtung zu Energieaudits auch in den §§ 8-8d im EDL-G festgeschrieben. Als wesentliche Aussagen können genannt werden:
(1) Anbieter von Energiedienstleistungen u. vgl., Endkunden mit Ausnahme von Anlagenbetreibern mit Tätigkeiten im Sinne des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, die öffentliche Hand einschließlich der Bundeswehr und Nicht-KMU sind zur Ableistung von Energieaudits verpflichtet.
(2) Die Energieaudits sind bis zum 05.12.2015, im Umfang der DIN EN 16247-1 (Ausgabe Okt. 2012) durchzuführen oder eine Verpflichtungsbefreiung zu erwirken.
(3) Gerechnet vom Zeitpunkt des ersten Energieaudits hat jeweils im 4-Jahres-Zeitabstand eine Erneuerung des Energieaudits zu erfolgen.
(4) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat Stichprobenkontrollen zur Durchführung der Energieaudits durchzuführen bzw. Unternehmen unter Setzung einer angemessenen Frist zur Vorlage des Nachweises aufzufordern, sowie die Freistellung von Unternehmen/Institutionen zu prüfen.
(5) Werden auch Nachfristen versäumt, bzw. wird die Durchführung von Energieaudits verweigert, werden Bußgelder von bis zu 50.000 EUR für jeden fehlenden Nachweis verhängt. Die Strafe entbindet nicht von der Pflicht zur Durchführung von Energieaudits und kann erneut ausgesprochen werden.
(6) Die Einführung oder das Zertifikat von Energiemanagementsystemen (EnMS) wie z.B. der DIN EN ISO 50001 oder EMAS stellen einen vollwertigen Ersatz für die Energieauditierung dar und werden angerechnet.

Eine besondere Herausforderung an den Anspruch der Freistellung von der Auditpflicht stellt die juristische Bewertung der Unternehmensbegrifflichkeit dar, die im Einzelfall über den hoheitlichen, nicht-wirtschaftlichen oder wirtschaftlichen Charakter von Tätigkeiten zu klären ist. Auch Umsatz- bzw. Bilanzsummen von Unternehmen, Beschäftigtenzahlen und Unternehmensstrukturen werden kumulativ zur Bewertung herangezogen, ob eine Institution oder Unternehmen Schwellenwerte erreicht hat, die eine Energieauditpflicht begründen würden. Rechtliche Sicherheit im konkreten Einzelfall kann nur durch entsprechende Gutachten erreicht werden, als Hilfestellung kann das Merkblatt des BAFA dienen:

Studie des Landkreises Mühldorf a. Inn und der TU München
Um sich der Thematik umfassend anzunehmen, ob und in welchem Umfang sich aktuell die Einführung von Energiemanagementsystemen als Ersatz für Energieaudits eignen, bzw. sogar einen Mehr-wert darstellen können, wurde der Aufarbeitung der Thematik in wissenschaftlicher Form der Vorzug gegeben. Als Masterarbeit „Energiemanagementsysteme“ angelegt, konnten auch der Praxisbezug und die zeitlich, enge Abgrenzung durch den Projektcharakter sichergestellt werden. Zudem wurde eine konkrete Datenerhebung bei Unternehmen im Landkreis durchgeführt, diskutiert und entsprechenden Kennzahlen aus bundesweiten Erhebungen gegenübergestellt. Frau Marie-Theres Probst kommt in ihrer Masterarbeit u.a. zu folgendem Ergebnis:
FAZIT
„Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sowohl durch die Energieeinsparung an sich, als auch durch die Vergünstigungen aufgrund der Begrenzung der EEG-Umlage und des Spitzenausgleichs, jedes Unternehmen, dass an den betreffenden Fragen der Umfrage zur Kosten- und Nutzenanalyse des Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO 50001 teilgenommen hat, Einsparungen erzielen konnte.“
In enger Zusammenarbeit des Klimaschutzmanagers des Landkreises Mühldorf a. Inn, mit dem Institut für Forstliche Wirtschaftslehre, Prof. Dr. Martin Moog der TU München wurde darauf Wert gelegt, die aktuelle Faktenlage wertneutral und unabhängig dar-zustellen, sowie einen Leitfaden zur Orientierung mit Praxisbezug zu schaffen.

Information von Kommunen und Unternehmen
Alle Informationen zur Auditpflicht gem. §§ 8-8d im EDL-G wurden mit der Aussendung vom 27.07.2015 an die Gemeinden, Märkte und Städte im Landkreis weitergegeben. Es sind im nächsten Schritt durch die Gemeinden in folge alle Unternehmen und Institutionen mit kommunaler Beteiligung zu überprüfen, ob diese der Auditpflicht unterliegen, oder ob eine Freistellung rechtzeitig erwirkt werden kann. Für eine langfristige Sicherung der finanziellen- und Klimaschutzvorteile ist die Einführung von Energiemanagementsystemen (EnMS) von Bedeutung.
Die Unternehmen des Landkreises wurden über die Projektlaufzeit mehrfach über den jeweiligen Stand der Auditverpflichtung informiert, mit Veranstaltungen unterstützt und über Datener-hebungen und Begehungen im Projekt mitbeteiligt. Die Einführung eines EnMS ist auch für die Unternehmen im Landkreis eine Chance, Ressourcen und Kosten einzusparen.