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Parkausweise für Handwerker und Soziale Dienste

Die Unteren Straßenverkehrsbehörden können Handwerksbetrieben und im sozialen Dienst Tätigen unter gewissen Voraussetzungen Parkerleichterungen gewähren.

Leistungsbeschreibung

Die Unteren Straßenverkehrsbehörden, also Landratsämter, kreisfreie Gemeinden und Große Kreisstädte können auf Antrag Handwerksbetrieben und im sozialen Dienst Tätigen unter gewissen Voraussetzungen für die Dauer von bis zu 3 Jahren Parkerleichterungen gewähren.

Zum Nachweis der Parkberechtigung wird von der Behörde ein orangefarbener Parkausweis mit der Aufschrift ''Handwerker'' oder ''Sozialer Dienst'' ausgegeben. Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bereich die Parkerleichterungen in Anspruch genommen werden sollen. Nähere Einzelheiten können bei den zuständigen Stellen erfragt werden.

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Erteilung einer Parkgenehmigung sind:

  • die Ausübung einer Tätigkeit im Sinne der Handwerksordnung oder einer absolut vergleichbaren Tätigkeit bzw.
  • die Ausübung einer Tätigkeit als oder im ambulanten Pflegedienst und Nachweis darüber

      und

  • der Einsatz des Fahrzeuges als Werkstattfahrzeug oder zum Transport von Werkzeug oder Materialien oder aufgrund Eilbedürftigkeit bzw.
  • der Einsatz des Fahrzeuges ist zur Durchführung einer Betreuungstätigkeit unbedingt erforderlich

     und

  • in zumutbarer Entfernung steht kein geeigneter Parkraum zur Verfügung.

Unterlagen

  • ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
  • Handwerkerausweis bzw. Nachweis der Betreuungstätigkeit
  • Kfz-Schein/e des/der eingesetzten Fahrzeuge/s

Rechtsgrundlagen

§ 46 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung ( StVO)

Antragstellung

Antrag Parkausweis

 

Ansprechpartner

Andrea Wolferstetter

Verkehrswesen

Verkehrswesen

Nordtangente 10b
84453 Mühldorf a. Inn

(08631) 699-962
verkehrswesenlra-mue.de

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Birgit Kliemantat

Verkehrswesen

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Nordtangente 10b
84453 Mühldorf a. Inn

(08631) 699-819
verkehrswesenlra-mue.de

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